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   EuGH, 14.06.2007 - C-342/05   

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https://dejure.org/2007,5193
EuGH, 14.06.2007 - C-342/05 (https://dejure.org/2007,5193)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2007 - C-342/05 (https://dejure.org/2007,5193)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - C-342/05 (https://dejure.org/2007,5193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Jagd auf Wölfe

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Jagd auf Wölfe

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Jagd auf Wölfe

  • EU-Kommission

    Kommission / Finnland

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Wolfsjagd in Finnland; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Gemeinschaftliches Interesse an einem besonderen Schutz bedrohter Tierarten

  • Judicialis

    Richtlinie 92/43/EWG Art. 12 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 16 Abs. 1; ; EG Art. 226

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Jagd auf Wölfe

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 19. September 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) - Wolfsjagd

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
    Auch wenn die anwendbare nationale Regelung als solche mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, kann sich eine Vertragsverletzung doch aus dem Bestehen einer Verwaltungspraxis ergeben, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 47).

    Ihr obliegt es, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 6. November 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-434/01, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, und Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann das Verhalten eines Staates, das in einer den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts widersprechenden Verwaltungspraxis besteht, zwar eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 226 EG darstellen, doch muss es sich hierbei um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handeln (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 50).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-434/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
    Ihr obliegt es, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 6. November 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-434/01, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, und Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

    Daher hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache nachzuweisen, dass die Praxis in Finnland das strenge Schutzsystem beeinträchtigt, das nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie für Wölfe als in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie genannte Tierart vorgesehen ist, weil die Ausnahmen von diesem System nicht unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genehmigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 22).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
    Nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie ist aber der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Tierarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 115).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
    Da die letztgenannte Bestimmung eine Ausnahmeregelung vorsieht, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen die Stelle trifft, die über sie entscheidet, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 34).
  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
    Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 29).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. Urteile vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 572 und vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44; i.d.S. auch EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - I-4713 Rn. 26 f.).

    Bewirkt eine Störung keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population, so folgt daraus zugleich, dass sich die Störung nicht auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie auswirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713 Rn. 29).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Außerdem verpflichtet Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten, eine genaue und angemessene Begründung für die Annahme darzutun, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um die Ziele zu erreichen, auf die die fragliche Ausnahmeregelung gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 31).

    Eine Ausnahme wäre in einem solchen Fall daher für die betreffende Art neutral (Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341" Rn. 29).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - (Slg. 2007 S. 1-4713 Rn. 29) kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. dazu Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 141 f.).
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