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   EuGH, 16.02.2017 - C-95/15 P   

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https://dejure.org/2017,2905
EuGH, 16.02.2017 - C-95/15 P (https://dejure.org/2017,2905)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-95/15 P (https://dejure.org/2017,2905)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-95/15 P (https://dejure.org/2017,2905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    H&R ChemPharm / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Begründungspflicht - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verfälschung von Beweisen - Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Begründungspflicht - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verfälschung von Beweisen - Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    H&R ChemPharm / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Begründungspflicht - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verfälschung von Beweisen - Verordnung (EG) Nr. ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    H&R ChemPharm / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Begründungspflicht - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verfälschung von Beweisen - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Im Parallelverfahren, in dem das Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630), ergangen sei, habe das Gericht genau entgegengesetzt entschieden.

    Das Gericht habe zwar entschieden, dass die Vorgehensweise der Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls angemessen gewesen sei und dass sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630), ergangen sei, vom vorliegenden Sachverhalt unterscheide.

    H&R ChemPharm kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Umstände des vorliegenden Falles mit denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630), ergangen ist, identisch seien.

    Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass aus einer Gesamtschau der Rn. 268 bis 272 des angefochtenen Urteils klar und eindeutig hervorgeht, aus welchen Gründen das Gericht den Durchschnitt der Umsätze der H&R-Gruppe in den Jahren 2002 bis 2004 als eine die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des daran beteiligten Unternehmens für die gesamte Dauer der Beteiligung von H&R ChemPharm an der Zuwiderhandlung angemessen wiedergebende Formel ansah und dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630), ergangen ist, nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache identisch war.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 42).

    Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass es auch dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollten, genau bezeichnete und genau die Gründe angab, die ihre Vernehmung rechtfertigten, Sache des Gerichts war, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 323).

    Das Recht auf ein faires Verfahren verlangt nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 324 und 325).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dafür zu sorgen braucht, dass in den Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen eine Differenzierung anhand ihres Gesamtumsatzes zum Ausdruck kommt (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 65).

    Insbesondere verstößt es nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, dass ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten sich mehr als die anderer Unternehmen auf den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar mit der Zuwiderhandlung in Verbindung stehenden Waren oder Dienstleistungen konzentrierten, durch die Anwendung der in Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 vorgesehenen Berechnungsmethode für den Grundbetrag der Geldbußen mit einer Geldbuße belegt wird, die einen höheren Anteil an seinem Gesamtumsatz darstellt als bei den den anderen Unternehmen jeweils auferlegten Geldbußen (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 64).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-510/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen, die gegen die Kone-Gruppe wegen ihrer

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts wie dem Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und sie zu belegen (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C-510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 30).

    Vom Kläger wird nämlich im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringt (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C-510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 31).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Sodann ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Ziff. 15 der Leitlinien von 2006 lautet: "Die Kommission bestimmt den Umsatz eines Unternehmens mittels der zuverlässigsten Daten, die von diesem Unternehmen verfügbar sind." Zum anderen hat die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von den Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs daher auf die Prüfung beschränkt, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente gewürdigt hat (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 54).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlung steht außerdem das Fehlen eines unmittelbaren Beweises für die Beteiligung einer Gesellschaft an der Zuwiderhandlung während eines bestimmten Zeitraums nicht der Feststellung entgegen, dass sich diese Gesellschaft auch während des betreffenden Zeitraums daran beteiligte, sofern diese Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht (Urteil vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C-634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 27).
  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Es ist gegebenenfalls Sache der Gesellschaft, nach deren Meinung der konsolidierte Umsatz die tatsächliche Wirtschaftslage nicht widerspiegelt, Gesichtspunkte anzuführen, die geeignet sind, eine Kontrollbefugnis der Muttergesellschaft zu widerlegen (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 57).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    H&R ChemPharm geht in Anbetracht von Ziff. 6 der Leitlinien von 2006 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich zu Unrecht davon aus, dass die Festsetzung der zu verhängenden Geldbuße durch die Kommission das Ergebnis einer genauen Rechenoperation sei, mit der erreicht werden könne, dass eine möglichst niedrige Geldbuße verhängt werde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Beschluss vom 16. Oktober 1997, Dimitriadis/Rechnungshof, C-140/96 P, EU:C:1997:493, Rn. 56, und Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 111).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.04.2013 - C-652/11

    Mindo / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Italienischer Markt

  • EuGH, 16.10.1997 - C-140/96

    Dimitriadis / Rechnungshof

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 07.02.2013 - C-68/12

    Eine Kartellabsprache mit dem Ziel, einen Konkurrenten auszuschließen, verstößt

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuGH, 09.10.2014 - C-467/13

    ICF / Kommission

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Parteien und Angeklagte müssen in dem gerichtlichen Verfahren angemessen und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben und belastenden Vorwürfen zum Beispiel durch Beweisangebote entgegentreten können (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri A/S u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-189/02 P u.a., EU:C:2005:408, Rn. 71 f.; Urteil vom 6. November 2012, Europese Gemeenschap gegen Otis NV u.a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71; Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens AG u.a. gegen Europäische Kommission, C-239/11 P u.a., EU:C:2013:866, Rn. 324 f.; Urteil vom 16. Februar 2017, H&R ChemPharm GmbH gegen Europäische Kommission, C-95/15 P, EU:C:2017:125, Rn. 45).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-522/23

    NO/ Kommission

    En tout état de cause, il convient de rappeler que, dans l'hypothèse où tous les autres moyens d'un pourvoi ont été rejetés, les conclusions concernant la prétendue irrégularité de la décision du Tribunal sur les dépens doivent être rejetées comme étant irrecevables (voir, en ce sens, ordonnance du 30 juin 2015, Evropaïki Dynamiki/Commission, C-575/14 P, EU:C:2015:443, point 26, et arrêt du 16 février 2017, H&R ChemPharm/Commission, C-95/15 P, EU:C:2017:125, point 109 ainsi que jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    51 Vgl. Urteile vom 26. Juni 1975, Kommission/Rat (70/74, EU:C:1975:93, Rn. 20/23), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211), und vom 16. Februar 2017, H&R ChemPharm/Kommission (C-95/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:125, Rn. 57).
  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission, wenn sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen darf, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, H&R ChemPharm/Kommission, C-95/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:125, Rn. 57).
  • EuG, 29.09.2021 - T-343/18

    Tokin/ Kommission

    Die Annahme der Klägerin, dass die Festsetzung der zu verhängenden Geldbuße durch die Kommission das Ergebnis einer genauen Rechenoperation sei, mit der erreicht werden könne, dass eine möglichst niedrige Geldbuße verhängt werde, erweist sich in Anbetracht von Ziff. 6 der Leitlinien von 2006 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs als falsch (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, H&R ChemPharm/Kommission, C-95/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:125, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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