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   EuGH, 18.04.2024 - C-634/22   

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https://dejure.org/2024,7761
EuGH, 18.04.2024 - C-634/22 (https://dejure.org/2024,7761)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-634/22 (https://dejure.org/2024,7761)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-634/22 (https://dejure.org/2024,7761)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    OT u.a. (Suppression d'un Tribunal)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Werte und Ziele der Europäischen Union - Art. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängiges und unparteiisches Gericht - Neuorganisation der gerichtlichen Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaat - Abschaffung ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-634/22
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 75, und vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen muss zwar jedes Gericht überprüfen, ob es ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall ein solcher Zweifel bestehen soll.

  • EuGH - C-269/21 (anhängig)

    BC und DC

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-634/22
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 75, und vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen muss zwar jedes Gericht überprüfen, ob es ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall ein solcher Zweifel bestehen soll.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    European Superleague Company

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-634/22
    Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof die Beantwortung dieser Fragen nur ablehnen kann, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-634/22
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 75, und vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-634/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verteilung oder Neuorganisation der gerichtlichen Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich unter die den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 EUV garantierte Freiheit fällt, doch gilt dies nur unter dem Vorbehalt, dass die Verteilung oder Neuorganisation die Einhaltung des in Art. 2 EUV verankerten Wertes der Rechtsstaatlichkeit und die sich insoweit aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen nicht beeinträchtigt, darunter das Erfordernis, dass die Gerichte, die Unionsrecht auszulegen und anzuwenden haben, unabhängig und unparteiisch sind und zuvor durch Gesetz errichtet wurden (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 263).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-634/22
    Der letztgenannte Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-634/22
    Wie sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung]), C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-634/22
    Deshalb ist es wesentlich, dass solche Maßnahmen nur aus berechtigten Gründen beschlossen werden dürfen, und zwar insbesondere um die verfügbaren Ressourcen so zu verteilen, dass eine geordnete Rechtspflege gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. ?". [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 117 und 118).
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