Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.2024 - C-115/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,9464
EuGH, 07.05.2024 - C-115/22 (https://dejure.org/2024,9464)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.2024 - C-115/22 (https://dejure.org/2024,9464)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2024 - C-115/22 (https://dejure.org/2024,9464)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,9464) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    NADA u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Nationale Schiedskommission, die für die Dopingbekämpfung im Bereich des Sports zuständig ist - Kriterien - Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung - Grundsatz des effektiven gerichtlichen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Sie ist daher für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung, da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff der Unabhängigkeit umfasst zwei Aspekte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49 und 50, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit darstellt, da sie die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person schützen soll (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unabsetzbarkeit der Mitglieder eines Gerichts ist somit nur dann gewährleistet, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 60, und vom 26. Januar 2023, Construct, C-403/21, EU:C:2023:47, Rn. 44).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So bedeutet der Begriff der Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63).

    Dieser Umstand befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung, beim Erlass ihrer Entscheidungen die Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten und erforderlichenfalls nationale Vorschriften, die im Widerspruch zu unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, da diese Verpflichtungen für alle zuständigen nationalen Behörden gelten und nicht nur für Gerichte (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.05.2022 - C-453/20

    CityRail

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, zu denen u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602; vom 3. Mai 2022, CityRail, C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sadownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 40).

    Die Vorlageberechtigung einer Einrichtung ist also sowohl anhand struktureller als auch anhand funktioneller Kriterien zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Diese Behörde hat einen ablehnenden Bescheid erlassen, der Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) ist (vgl. insoweit Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 52 und 70).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Insoweit unterscheidet sich die Situation der Mitglieder der USK beispielsweise von der Situation der vorlegenden Einrichtung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C-203/14, EU:C:2015:664), ergangen ist, da - wie sich aus den Rn. 11 und 20 jenes Urteils ergibt - für die Mitglieder dieser Einrichtung im Unterschied zu den Mitgliedern der USK während der Dauer ihrer Amtszeit eine Garantie der Unabsetzbarkeit besteht, von der nur aus den Gründen abgewichen werden kann, die in der für ihre Funktionsweise geltenden Regelung ausdrücklich aufgezählt sind.
  • EuGH, 26.01.2023 - C-403/21

    NV Construct

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Die Unabsetzbarkeit der Mitglieder eines Gerichts ist somit nur dann gewährleistet, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 60, und vom 26. Januar 2023, Construct, C-403/21, EU:C:2023:47, Rn. 44).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    In Bezug auf dieses Kriterium ist hervorzuheben, dass die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte, die für einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz unerlässlich ist, dem Auftrag des Richters inhärent ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, zu denen u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602; vom 3. Mai 2022, CityRail, C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sadownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 40).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Der Begriff der Unabhängigkeit umfasst zwei Aspekte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49 und 50, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-378/08, EU:C:2010:126, Rn. 72, und Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 18).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-718/21

    Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, zu denen u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602; vom 3. Mai 2022, CityRail, C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sadownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 40).
  • EuGH, 09.01.2024 - C-338/23

    Bravchev

  • EuGH, 13.12.2018 - C-370/18

    Holunga - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

  • EuGH, 19.05.2022 - C-722/21

    Frontera Capital

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht