Rechtsprechung
   FG Köln, 27.10.2021 - 2 K 1415/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51707
FG Köln, 27.10.2021 - 2 K 1415/21 (https://dejure.org/2021,51707)
FG Köln, Entscheidung vom 27.10.2021 - 2 K 1415/21 (https://dejure.org/2021,51707)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - 2 K 1415/21 (https://dejure.org/2021,51707)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,51707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Datenschutzrecht: eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Überprüfung einer aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Vereinbarkeit mit EU-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Finanzamts im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen durch einen Kontenabruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Datenschutz - Gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Überprüfung einer aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020 - 10 A 10613/20

    Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens beim Landesbeauftragten für den

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2021 - 2 K 1415/21
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 26.10.2020 (10 A 10613/20, juris) in diesem Zusammenhang jedoch dargelegt, dass der gerichtliche Prüfungsmaßstab dergestalt eingeschränkt sei, dass eine gerichtliche Überprüfung, ob eine Beschwerdeentscheidung einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde auch inhaltlich zutreffend sei, in der DSGVO nicht vorgesehen sei.

    Der hier enthaltene Prüfungsmaßstab galt bereits in der vorhergehenden Regelung, dem sogenannten Eingaberecht gemäß Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 95/46/EG, sog. Datenschutzrichtlinie (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris; Dammann in Simitis, BDSG aF, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 21 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG aF, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 21 Rn. 6; Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77, Rn. 5).

    Die vom erkennenden Gericht in Bezug genommene Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2020 (10 A 10613/20, juris), wonach kein Anspruch auf eine inhaltliche gerichtliche Kontrolle der Entscheidung einer Aufsichtsbehörde besteht, ist in der Folge auf Kritik gestoßen (vgl. z. B. Halder/Heß, jurisPR-ITR 14/2021, Anm. 6 mit umfangreichen Nachweisen zur verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung), sodass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten ist.

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2021 - 2 K 1415/21
    In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung der Aufsichtsbehörde in einem anschließenden Klageverfahren auch inhaltlich zu überprüfen sei (vgl. Hamburgisches OVG v. 07.10.2019, 5 Bf 291/17, juris, das die Frage jedoch im Ergebnis offen lässt; Halder/Heß, jurisPR-ITR 14/2021, Anm. 6 mit umfangreichen Nachweisen zur verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung).
  • VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19

    Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2021 - 2 K 1415/21
    Aus den Erwägungsgründen 141 und 143 zur DSGVO ergebe sich, dass mit Einführung der DSGVO die Regelung des Art. 78 Abs. 1 DSGVO einen "wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf" gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde habe begründen sollen (vgl. VG Hamburg vom 01.06.2021, 17 K 2977/19, juris).
  • FG Köln, 14.04.2021 - 2 K 2629/20

    Geltendmachung der fehlerhaften steuerlichen Berücksichtigung der drei

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2021 - 2 K 1415/21
    Dieser Auffassung ist der erkennende Senat bereits in der Vergangenheit in vollem Umfang gefolgt (vgl. FG Köln vom 14.04.2021, 2 K 2629/20, EFG 2021, 1280 m. Anm. Hennigfeld) und tut dies weiterhin.
  • BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21

    Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 - 2 K 1415/21 aufgehoben.

    Die von den Klägern nachfolgend beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 29.06.2021 und die Festsetzung von Geldbußen begehrten, wurde mit Urteil vom 27.10.2021 - 2 K 1415/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 230) als unbegründet abgewiesen.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 27.10.2021 - 2 K 1415/21 und den Bescheid des Beklagten vom 29.06.2021 aufzuheben und über seine Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs neu zu entscheiden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht