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   FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11 GrE   

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https://dejure.org/2013,35969
FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11 GrE (https://dejure.org/2013,35969)
FG Münster, Entscheidung vom 15.11.2013 - 8 K 1507/11 GrE (https://dejure.org/2013,35969)
FG Münster, Entscheidung vom 15. November 2013 - 8 K 1507/11 GrE (https://dejure.org/2013,35969)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tatbestandsvoraussetzungen des Konzernprivilegs gemäß § 6a GrEStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbrsteuer - Tatbestandsvoraussetzungen des Konzernprivilegs gemäß § 6a GrEStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg, wenn Anteile im Privatvermögen gehalten werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg bei Halten der Anteile im Privatvermögen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg, wenn Anteile im Privatvermögen gehalten werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Konzernprivileg bei Anteilen im Privatvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 152
  • EFG 2014, 306
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.04.2005 - III R 4/04

    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur Zwangseinlage führen

    Auszug aus FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH können Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. BFH Urteil vom 21.04.2005 III R 4/04, BStBl. II 2005, 604).

    Allerdings kann der Widmungswille auch in anderer Weise äußerlich erkennbar und objektiv nachprüfbar dokumentiert werden (BFH Urteil vom 21.04.2005 III R 4/04, BStBl. II 2005, 604; BFH Beschluss vom 03.08.2012 X B 153/11, NFH/NV 2012, 1956).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe (z.B. BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

    Auszug aus FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11
    Eine GmbH-Beteiligung stellt notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn sie dazu bestimmt ist, die im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeübte Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 02.09.2008 X R 32/05, BStBl. II 2009, 634 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.08.2012 - X B 153/11

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei

    Auszug aus FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11
    Allerdings kann der Widmungswille auch in anderer Weise äußerlich erkennbar und objektiv nachprüfbar dokumentiert werden (BFH Urteil vom 21.04.2005 III R 4/04, BStBl. II 2005, 604; BFH Beschluss vom 03.08.2012 X B 153/11, NFH/NV 2012, 1956).
  • BFH, 21.08.2019 - II R 15/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.11.2013 - 8 K 1507/11 GrE und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25.03.2011 sowie die Grunderwerbsteuerbescheide vom 01.03.2011, 19.07.2012 und 27.11.2014 aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 306 veröffentlicht.

  • FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12

    Auslegung des Merkmals "herrschendes Unternehmen" für die Steuervergünstigung bei

    Das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 15. November 2013 (8 K 1507/11 GrE, EFG 2014, 306, Revision anhängig unter II R 50/13), dass eine natürliche Person kein herrschendes Unternehmen sei könne, wenn sich die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen der natürlichen Person befinde, entfalte für den Streitfall keine Bedeutung, da die Anteile der Y-Stiftung an der X-GmbH und der Klägerin naturgemäß allein im Betriebsvermögen gehalten würden.

    Die Auffassung des FG Münster (Urteil vom 15. November 2013 8 K 1507/11 GrE, EFG 2014, 306, Revision anhängig unter II R 50/13), dass der ausdrücklichen Differenzierung des Gesetzes zwischen "herrschendem Unternehmen" und "abhängiger Gesellschaft" zu entnehmen sei, dass "herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von § 6 a GrEStG nicht erfasst würden, teilt das Gericht nicht.

  • BFH, 25.11.2015 - II R 50/13

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach §

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 306 veröffentlicht.
  • FG München, 23.07.2014 - 4 K 1304/13

    Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Beendigung des Konzernverbunds

    Ob die Befreiungsvorschrift auch Anwendung finden könnte, wenn der herrschende Rechtsträger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts wäre (vgl. Revision gegen FG Münster Urteil vom 15. November 2013, 8 K 1507/11, EFG 2014, 306, Az. des BFH II R 50/13), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil X in Bezug auf seinen ausgegliederten einzelkaufmännischen Betrieb in dem erforderlichen Sinn Unternehmer gewesen ist.
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