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   KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16   

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https://dejure.org/2017,60245
KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16 (https://dejure.org/2017,60245)
KG, Entscheidung vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 (https://dejure.org/2017,60245)
KG, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - 6 W 95/16 (https://dejure.org/2017,60245)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1317 Abs 2 BGB, § 2077 Abs 1 S 2 BGB, § 2077 Abs 1 S 3 BGB, § 2079 S 1 BGB, § 2229 Abs 1 BGB
    Erbscheinserteilungsverfahren: Anfechtung des Testaments durch den pflichtteilsberechtigten Ehegatten; Sachverhaltsaufklärungspflicht hinsichtlich Feststellung einer Testierunfähigkeit des Erblassers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Testaments wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 2079 ; BGB § 2080 Abs. 3
    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Testaments wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 15.12.2016 - 31 Wx 144/15

    Nachlasssache Cornelius Gurlitt: Weg frei für das Kunstmuseum Bern

    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vgl. OLG München ErbR 2017, 149 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 3 m. w. Nachw.).

    Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen (vgl. OLG München ErbR 2017, 149 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 4).

  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 251/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    Es genügt deshalb zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; OLG Hamm FamRZ 2004, 659 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 31).

    Die Beweislast für mangelnde Testierfähigkeit trägt im Rechtsstreit, da es sich um eine rechtsvernichtende Tatsache handelt, wer sie behauptet (BGH FamRZ 1958, 127; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2229 Rdz. 11).

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12

    Arzthaftungsprozess wegen Querschnittlähmung nach Bandscheibenoperation: Grenzen

    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    Für diesen Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935 - zitiert nach juris: Rdnr. 16), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2014, 71 - zitiert nach juris: Rdnr. 8; OLG München, a. a. O.).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    Für diesen Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935 - zitiert nach juris: Rdnr. 16), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2014, 71 - zitiert nach juris: Rdnr. 8; OLG München, a. a. O.).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11

    Voraussetzungen der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigenutachtens zur

    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    36 Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei der Erblasserin gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen der Erblasserin aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 3 Wx 273/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 38; OLG Hamm OLGZ 1989, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159).
  • BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03

    Erbstatut und internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte -

    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    Die Prüfung ist darauf zu richten, wie die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung verfügt haben würde, wenn sie zwar hinsichtlich der Person des Pflichtteilsberechtigten die später eingetretene Sachlage richtig überblickt hätte, im Übrigen aber diejenigen Umstände auf sich hätte wirken lassen, die sie zur Zeit der Errichtung der Testamente zu diesen bestimmt haben (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 91 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 26 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01

    Testierfähigkeit eines wegen Geistesschwäche entmündigten Erblassers

    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    Es genügt deshalb zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; OLG Hamm FamRZ 2004, 659 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 31).
  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der

    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    36 Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei der Erblasserin gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen der Erblasserin aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 3 Wx 273/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 38; OLG Hamm OLGZ 1989, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159).
  • OLG Hamm, 13.03.1989 - 15 W 40/89
    Auszug aus KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
    36 Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei der Erblasserin gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen der Erblasserin aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 3 Wx 273/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 38; OLG Hamm OLGZ 1989, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159).
  • KG, 09.05.2023 - 6 W 48/22

    Wirksamkeit eines Testaments: Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines

    Danach genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vergl. BGH, Urteil vom 29.01.1958 - IV ZR 251/57 -, juris; Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 -, Rn. 35, juris; OLG Hamm Beschl. v. 26.10.2020 - 15 W 26/19, BeckRS 2020, 31379 Rn. 13, beck-online; KG (19. ZS), Beschluss vom 08.02.2021 - 19 W 10/20 -, Rn. 51, juris).

    Schließlich muss die Person in der Lage sein, einen gefassten Entschluss auch umzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 -, juris, Rn. 35, m. w. N.; KG (19. ZS), Beschluss vom 8.02.2021 - 19 W 10/20 -, Rn. 52 f., juris m.w.N.).

    Denn die Störung der Geistestätigkeit bildet die Ausnahme; der Erblasser gilt so lange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vergl. Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 -, Rn. 35, juris m.w.N.).

  • KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20

    Wirksamkeit eines Testaments bei Zweifeln an Testierfähigkeit

    Schließlich muss die Person in der Lage sein, einen gefassten Entschluss auch umzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 -, juris, Rn. 35, m. w. N.).

    Wenn also wie vorliegend und wie oben dargestellt sich aus den zahlreichen ärztlichen Befunden keine kognitiven Störungen in Form von Dauerveränderungen (mit Ausnahme flukturierender Störungen wegen Diabetes) vor dem Zeitpunkt Dezember 2014 ergeben und auch sonst keine gesicherten Kenntnisse hierzu vorliegen oder beschaffbar sind, ist die logische Interpolation vom Zustand des Erblassers am 9.2.2015 auf den Zustand am 29.12.2014 nicht hinreichend sicher möglich (vgl. auch beispielhaft KG, Beschluss v. 2.6.2017, 6 W 95/16 Rn. 36 ff.).

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