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   KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88   

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KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88 (https://dejure.org/1988,19081)
KG, Entscheidung vom 08.03.1988 - KG 1 W 880/88 (https://dejure.org/1988,19081)
KG, Entscheidung vom 08. März 1988 - KG 1 W 880/88 (https://dejure.org/1988,19081)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsweise Unterbringung im Verfahren über die Aufhebung einer Unterbringungsgenehmigung; Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit; Zulässigkeit eines nach Erledigung der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels in Freiheitsentziehungssachen; Bestimmung des Umfangs eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1031
  • MDR 1988, 582
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 19.12.1972 - 1 W XX B 2088/72
    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Betroffenen gemäß § 64 a FGG grundsätzlich euch dann unter Zuziehung eines Sachverständigen ( § 64 a Abs. 2 Satz 1 und 2 FGG ) persönlich anzuhören, wenn das Amtsgericht bereits sine solche Anhörung durchgeführt hat (Fortführung von Senat OLGZ 1973, 152).

    Der Senat vertritt bereits Für die ähnlich lautende Vorschrift des § 5 Abs. 1 FLVG die Auffassung, daß grundsätzlich alle Tatsacheninstanzen den Betroffenen persönlich anzuhören haben (Senat OLGZ 1973, 152/153 f. und 1975, 257/267; Senat NJW 1979, 1991 LS; ebenso z. B. …

    Diese Ansicht beruht darauf, daß die gesetzlich vorgeschriebene persönliche Anhörung des von einer Freiheitsentziehung Betroffenen in einem Freiheitsentziehung verfahren nicht als Ausdruck des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu verstehen ist, sondern vom Gesetzgeber wegen der Schwere des zur Verhandlung stehenden Eingriffs in Grundrechte, nämlich einer Entziehung der persönlichen Freiheit, als besondere Form der Sachaufklärung beiden Tatsacheninstanzen grundsätzlich bindend vorgeschrieben worden ist (vgl. Senat OLGZ 1973, 152/153).

  • OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79

    Persönliche Anhörung des von einer Unterbringung Betroffenen durch die

    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Soweit das Landgericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (DAVorm 1980, 419) die Auffassung vertreten hat, die Vorschrift des § 64 a FGG , wonach das Gericht im Unterbringungsgenehmigungsverfahren nach §§ 1800, 1631 b BGB den Mündel persönlich anzuhören hat, und zwar grundsätzlich im Beisein eines Sachverständigen, gelte nicht im Beschwerdeverfahren, für das sich die Anhörungspflicht allein nach § 12 FGG richte (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 201; ferner im Grundsatz such OLG Stuttgart Justiz 1980, 149, wonach insoweit § 12 FGG gilt, allerdings auch das Beschwerdegericht in aller Regel persönlich anzuhören hat), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.

    Da das Landgericht die persönliche Anhörung der Betroffenen vor der Kammer durchgeführt hat, sei es auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen, enthält sich der Senat einer Stellungnahme zu der weiteren Frage, inwieweit die persönliche Anhörung lediglich durch den beauftragten Richter zulässig ist (vgl. dazu einerseits BayObLG FamRZ 1982, 199/200 f., andererseits OLG Stuttgart Justiz 1980, 149; ferner amtliche Begründung BT-Drucksache 8/2788 S. 76; siehe auch Senat FamRZ 1970, 209 zu § 12 FGG ).

  • BayObLG, 29.11.1977 - BReg. 3 Z 157/77
    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Insoweit sind besonders strenge Anforderungen an die für die Entscheidung notwendigen Feststellungen zu stellen (BayObLGZ 1977, 299/301).

    Allein aus der fachärztlichen Beurteilung, daß die Betroffene offenbar an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leide, und deshalb (möglicherweise) geisteskrank sei, was aus der ärztlichen Stellungnahme von September 1987 nicht einmal ausdrücklich hervorgeht, kann noch nicht mit Sicherheit geschlossen werden, daß sie auch als geschäftsunfähig anzusehen ist (vgl. BayObLGZ 1977, 299/301).

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76

    Antrags- und Beschwerderecht eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen

    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Bei einem medizinischen Gutachten ist hierfür erforderlich, dar der Sachverständige den Untersuchungsbefund, aus dem er seine Diagnose ableitet, im einzelnen mitteilt und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die ihm sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar darstellt (vgl. z.B. Senat, Recht und Psychiatrie, 1986, 32; BGHZ 70, 252, 260 F.; BayObLG …

    Bereits diesbezüglich sind die nötigen Ermittlungen mit besonderer Sorgfalt zu führen (BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 15.5.1981 - 1 W 1443/81 -, vom 26.2.1982 - 1 W 4359/81 - und vom 19.8.1986 - 1 W 137/86), was sich insbesondere daraus rechtfertigt, daß es sonst im Ergebnis zu einer unzulässigen Umgehung des an sich gebotenen Entmündigungsverfahrens kommen könnte (vgl. auch BGHZ 70, 252, 260).

  • BayObLG, 08.01.1980 - Allg. Reg. 86/79

    Vormundschaftsgericht; Abgaberegelung; Wichtiger Grund Zweckmäßigkeit; Mündel;

    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Er schließt sich vielmehr der Meinung an, wonach § 64 a FGG Für alle Tatsacheninstanzen gilt und das Beschwerdegericht grundsätzlich auch dann zur persönlichen Anhörung des Pflegebefohlenen verpflichtet ist, wenn dieser bereits in erster Instanz persönlich angehört worden ist (OLG Hamm FamRZ 1981, 820; BayObLG FamRZ 1980, 290 und 1982, 199; Keider/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 64 a Rdor. 7 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Soweit das Landgericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (DAVorm 1980, 419) die Auffassung vertreten hat, die Vorschrift des § 64 a FGG , wonach das Gericht im Unterbringungsgenehmigungsverfahren nach §§ 1800, 1631 b BGB den Mündel persönlich anzuhören hat, und zwar grundsätzlich im Beisein eines Sachverständigen, gelte nicht im Beschwerdeverfahren, für das sich die Anhörungspflicht allein nach § 12 FGG richte (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 201; ferner im Grundsatz such OLG Stuttgart Justiz 1980, 149, wonach insoweit § 12 FGG gilt, allerdings auch das Beschwerdegericht in aller Regel persönlich anzuhören hat), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.
  • OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Soweit das Landgericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (DAVorm 1980, 419) die Auffassung vertreten hat, die Vorschrift des § 64 a FGG , wonach das Gericht im Unterbringungsgenehmigungsverfahren nach §§ 1800, 1631 b BGB den Mündel persönlich anzuhören hat, und zwar grundsätzlich im Beisein eines Sachverständigen, gelte nicht im Beschwerdeverfahren, für das sich die Anhörungspflicht allein nach § 12 FGG richte (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 201; ferner im Grundsatz such OLG Stuttgart Justiz 1980, 149, wonach insoweit § 12 FGG gilt, allerdings auch das Beschwerdegericht in aller Regel persönlich anzuhören hat), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.
  • OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Er schließt sich vielmehr der Meinung an, wonach § 64 a FGG Für alle Tatsacheninstanzen gilt und das Beschwerdegericht grundsätzlich auch dann zur persönlichen Anhörung des Pflegebefohlenen verpflichtet ist, wenn dieser bereits in erster Instanz persönlich angehört worden ist (OLG Hamm FamRZ 1981, 820; BayObLG FamRZ 1980, 290 und 1982, 199; Keider/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 64 a Rdor. 7 m.w.N.).
  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82

    Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Nach dieser Rechtsprechung, von der abzugehen ebenfalls kein Anlaß besteht, setzt Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB voraus, daß der Betroffene an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, die den Ausschluß der freien Willensbestimmung zur Folge hat; das ist zu bejahen, wenn der Betroffene nicht mehr die Fähigkeit besitzt, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH FamRZ 1984, 1003), wenn er also außerstande ist, eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider in sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen, sondern entweder fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (vgl. BGH NJW 1970, 1680, 1681; BayObLG …
  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

    Auszug aus KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88
    Nach dieser Rechtsprechung, von der abzugehen ebenfalls kein Anlaß besteht, setzt Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB voraus, daß der Betroffene an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, die den Ausschluß der freien Willensbestimmung zur Folge hat; das ist zu bejahen, wenn der Betroffene nicht mehr die Fähigkeit besitzt, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH FamRZ 1984, 1003), wenn er also außerstande ist, eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider in sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen, sondern entweder fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (vgl. BGH NJW 1970, 1680, 1681; BayObLG …
  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

  • BGH, 28.04.1967 - IV ZB 448/66

    Einstweilige Unterbringung eines Pfleglings

  • BayObLG, 20.03.1987 - BReg. 3 Z 44/87

    Sicherungshaft gegen einen Ausländer nach Streichung von § 21 Abs. 2 AsylV1G a.F.

  • KG, 06.08.1982 - 1 W XX B 2280/82
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