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   KG, 20.05.2008 - 1 W 62/08   

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https://dejure.org/2008,12283
KG, 20.05.2008 - 1 W 62/08 (https://dejure.org/2008,12283)
KG, Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 W 62/08 (https://dejure.org/2008,12283)
KG, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 1 W 62/08 (https://dejure.org/2008,12283)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung eines die Diagnose der Transsexualität verneinenden Gutachtens i.R. eines Antrags auf Vornamensänderung; Gerichtliche Vorgehensweise bei divergierenden Gutachten zur Diagnose der Transsexualität

  • Judicialis

    TSG § 1; ; TSG § 4; ; FGG § 12; ; FGG § 15; ; ZPO § 411; ; ZPO § 412

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren bei divergierenden Gutachten zur Diagnose der Transsexualität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2008, 200
  • FamRZ 2009, 229
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 1 W 62/08
    Im Fall sich widersprechender Gutachten darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Gericht, ohne seinen Ermessensspielraum zu überschreiten, den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachzuvollziehende Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH NJW 1993, 2382 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1980 - VI ZR 6/79
    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 1 W 62/08
    Im Einzelfall kann es dann gute Gründe dafür geben, einem Gutachten den Vorzug zu geben; diese Gründe hat der Tatrichter dann allerdings darzulegen (BGH VersR 1980, 533).
  • KG, 19.01.1967 - 1 W 3113/66
    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 1 W 62/08
    Ob bei einem nicht auflösbaren sachlichen Widerspruch zweier Gutachten, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGR 2004, 208 f.) in einem obiter dictum gemeint hat, eine weitere sachverständige Begutachtung erforderlich ist (dagegen Senat, OLGZ 1967, 87, 88), bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
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