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   LAG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 26 Ta (Kost) 6075/20   

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https://dejure.org/2020,27882
LAG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 26 Ta (Kost) 6075/20 (https://dejure.org/2020,27882)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2020 - 26 Ta (Kost) 6075/20 (https://dejure.org/2020,27882)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2020 - 26 Ta (Kost) 6075/20 (https://dejure.org/2020,27882)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen und Einreden gegen prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Festsetzung der zu erstattenden Kosten trotz nichtigem Anwaltsvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine Berücksichtigung materieller Rechtsfragen im Kostenfestsetzungsverfahren; Wirksamkeit eines Anwaltsvertrages nicht vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.2006 - IV ZB 18/06

    Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 26 Ta 6075/20
    Es handelt sich um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel besteht und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet ist (vgl. BGH 22. November 2006 - IV ZB 18/06, Rn. 12).(Rn.13).

    Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH 22. November 2006 - IV ZB 18/06, Rn. 8).

    Solche Einwände können dann ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH 22. November 2006 - IV ZB 18/06, Rn. 9).

    Sie ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet; letztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH 22. November 2006 - IV ZB 18/06, Rn. 11).

    Insbesondere handelt es sich bei dem Einwand, dass der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 45 BRAO, 134 BGB nichtig sei, um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre (vgl. BGH 22. November 2006 - IV ZB 18/06, Rn. 12).

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 226/08

    Schadensersatz - Erstattung von Detektivkosten - Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 26 Ta 6075/20
    In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN).

    a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN).

  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

    Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 26 Ta 6075/20
    aa) Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (vgl. BGH 9. März 2006 - V ZB 164/05, zu III 2 a der Gründe); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist.
  • OLG Celle, 21.08.2023 - 2 W 107/23

    Materiell-rechtliche Einwendungen

    Deshalb hat es im hier zu entscheidenden Verfahren bei dem Grundsatz zu bleiben, dass die Frage, ob ein Anwaltsvertrag aus berufsrechtlichen Gründen nichtig sei, eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt, die im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht zu prüfen ist [BGH, NJW-RR 2007, 422, 423 [BGH 22.11.2006 - IV ZB 18/06] ; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 - 26 Ta (Kost) 6075/20 , Leitsatz und Rn. 8 - 12, zitiert nach juris; KG Berlin, JurBüro 2008, 316, 317 ; Musielak/ Voit-Flockenhaus, § 104 Rn. 8; Zöller-Herget, § 104 Rn. 21.56 ; Anders/Gehle-Bünnigmann, § 104 Rn. 14 - Stichwort "Anwaltsvertrag" ].
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