Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22   

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https://dejure.org/2022,42781
LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2022,42781)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2022 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2022,42781)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 2022 - 3 Sa 17/22 (https://dejure.org/2022,42781)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Außerordentliche Kündigung - Löschung betrieblicher Daten und Emails - Rückgabe von Daten - Darlegungslast - Schadensersatz - Ermittlungsmaßnahmen

  • IWW
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen Löschung betrieblicher Daten und Emails durch Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Außerordentliche Kündigung, Löschung betrieblicher Daten und Emails, Rückgabe von Daten, Darlegungslast, Rechtfertigungsgrund, Schadensersatz, Ermittlungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de

    BGB § 626
    Außerordentliche Kündigung, Löschung betrieblicher Daten und Emails, Rückgabe von Daten, Darlegungslast, Rechtfertigungsgrund, Schadensersatz, Ermittlungsmaßnahmen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Löschen betrieblicher Daten und E-Mails kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen - das bloße Kopieren betrieblicher Daten ohne unzulässige Verwendung genügt nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    "Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB; Verletzung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei konkretem Vortrag des Arbeitnehmers zu seinen Rechtfertigungsgründen; Ersatz von Ermittlungskosten bei ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erst Daten und E-Mails löschen - dann ins Sabbatical!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 581
  • NZA-RR 2023, 239
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20

    Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - Herausgabe-, Löschungs-,

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, wird zurückgewiesen.

    das Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, teilweise abzuändern und.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, ist zulässig, aber unbegründet.

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Hierbei gelten nach der Rechtsprechung des BAG (jüngst BAG vom 29. April 2021, Az. 8 AZR 276/20), der sich die Kammer anschließt, folgende Grundsätze, die auch das Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben hat: Die Schadensersatzpflicht des Schädigers nach § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich auch auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falls als notwendig anzusehen sind.

    Der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ergebnisse der Ermittlungen ihrerseits einen (weiteren) konkreten Tatverdacht begründen, der seinerseits Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt (zu allem BAG vom 29. April 2021, Az. 8 AZR 276/20, Rn. 25 ff., m.w.N.).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG vom 8. Mai 2014, Az. 2 AZR 249/13, NZA 2014, 1258, Rn. 19 m.w.N.).

    Ob eine außerordentliche Kündigung berechtigt ist, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (vgl. BAG vom 8. Mai 2014, Az. 2 AZR 249/13, NZA 2014, 1258, Rn. 19 m.w.N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Im Verfahren vor dem LAG Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 8/20, Urteil vom 17. September 2020) hatte der dortige Kläger im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem die Arbeitgeberin den Wunsch geäußert hatte, sich von ihm trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB) gelöscht, nachdem er zwei Tage nicht erreichbar war und sich zuvor von einer Mitarbeiterin mit den Worten "man sieht sich immer zweimal im Leben" verabschiedet hatte.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17

    Außerordentliche Kündigung - Weiterleitung betrieblicher Informationen auf

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2017 (Az. 7 Sa 38/17) lag zugrunde, dass der dortige Kläger zahlreiche Emails an seine private Anschrift versandt hatte, kurz vor Aufnahme einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, wobei es sich um Angebots- und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, das nicht vom Kläger betreut wurde sowie eine Kundenliste der Kunden des Klägers mit deren Kontaktdaten, handelte.
  • LAG Hessen, 05.08.2013 - 7 Sa 1060/10

    Außerordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    So betraf die Entscheidung des Hessischen LAG vom 5. August 2013 (Az. 7 Sa 1060/10) eine dem dortigen Kläger vorgeworfene Datenlöschung, mit der Daten über die Kundenbeziehungen der Beklagten, mit denen der Kläger während des Arbeitsverhältnisses arbeitete, gelöscht wurden: Adressen, Termine, Kundenkontakte.
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Allerdings muss sie substantiiert den vom Kläger geleisteten konkreten Vortrag zu der von ihm behaupteten Rückgabe widerlegen und ggf. beweisen, da den kündigenden Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund einschließlich der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe trifft (vgl. BAG vom 17. März 2016, Az. 2 AZR 110/15, juris).
  • LAG Hessen, 29.08.2011 - 7 Sa 248/11

    Außerordentliche Kündigung während Freistellung - Transferierung von Daten -

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Hessischen LAG vom 29. August 2011, Az. 7 Sa 248/11, zugrunde lag, hatte der dortige Kläger 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1.660 Dateianhängen an sein privates E-Mail-Postfach versandt, wobei es sich unstreitig überwiegend um Daten handelte, die dem Bankgeheimnis unterliegen.
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Dabei ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG vom 17. Mai 1984, Az. 2 AZR 3/83, juris, Rn. 23; BAG vom 2. März 1989, Az. 2 AZR 280/88, juris, Rn. 56) zunächst zu fragen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden, und sodann eine umfassende einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen.
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
    Nach der im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung sei es ihr, der Beklagten, unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgrund der Eigenkündigung des Berufungsbeklagten fortzusetzen.Das Arbeitsgericht habe für die anzustellende Interessenabwägung maßgebliche Faktoren unberücksichtigt gelassen und zudem die vom BAG bereits in seinem Urteil vom 5. April 2001 (2 AZR 217/00) zur Interessenabwägung bei einer außerordentlichen Kündigung eines bereits freigestellten Arbeitnehmers aufgestellten Rechtssätze nicht hinreichend beachtet.
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

  • LAG Hamm, 03.04.2009 - 10 Sa 1565/08

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Kündigung wegen

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