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   LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22   

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LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22 (https://dejure.org/2022,26467)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2022 - 10 Sa 229/22 (https://dejure.org/2022,26467)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27. September 2022 - 10 Sa 229/22 (https://dejure.org/2022,26467)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Standl ./. Westdeutscher Rundfunk

  • LAG Hamm (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 1640
  • NZA-RR 2022, 646
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21

    BeA; elektronisches Dokument; Syndikus; Verband

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
    Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind (im Anschluss an LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).

    Mit Urteil vom 03.05.2022, 14 Sa 1381/21 hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm der Rechtsauffassung des ArbG Stuttgart angeschlossen und eine per beA eingereichte Berufung eines Syndikusrechtsanwalts ebenfalls für zulässig erachtet.

    Beide Vorschriften enthalten eine Klarstellung zur Postulationsfähigkeit von Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind: Im Prozess handlungsbefugt sind außer ihren Organen (nur) die innerhalb des Unternehmens oder Verbands "mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter", die jedoch wiederum eigene Erklärungen abgeben (so auch LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21, ArbG Stuttgart 15.12.2021,- 4 BV 139/21; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 79 ZPO, Rn. 10).

    Insoweit gilt nichts anderes als bei der Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB, bei welcher der Vertreter in fremden Namen eigene Willenserklärungen abgibt (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer, BGB, 16. Aufl., § 164 Rn. 3).

    Dieser Zweck hat zwar mit der Frage der Prozessvertretung nichts zu tun, da maßgeblich allein die Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments, d.h. der Nachweis für die Verknüpfung des Erklärungsinhalts ("elektronisches Dokument") mit der Identität des Absenders ("verantwortende Person") ist und nur auf elektronischem Wege die Funktion der handschriftlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO ersetzt wird (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart 15.12.2021, 4 BV 139/21; JurisPK-ERV/Müller 1. Aufl., § 130a ZPO, Rn. 52).

    Die Einrichtung eines separaten beA als sicheren Übermittlungswegs durch den Gesetzgeber wäre überflüssig, wenn Syndikusrechtsanwälte für die einzige Tätigkeit, die sie nach außen erbringen dürfen, gar nicht "verantwortende Person" im Sinne von § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG sein könnten (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart, 15.12.2021, 4 BV 139/21).

    Dies wird vom Bundesgerichtshof im Gegenteil im Hinblick auf die passive Nutzungsmöglichkeit und den daraus resultierenden, als zumutbar angesehenen organisatorischen Mehraufwand für die Gesellschaft sogar vorausgesetzt (vgl. BGH, 19.05.2019, AnwZ (Brfg) 69/18; LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).

  • ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21

    Syndikusrechtsanwalt - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) -

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
    Mit Beschluss vom 15.12.2021, 4 BV 139/21, hat das Arbeitsgericht Stuttgart eine durch die Syndikusrechtsanwältin per beA eingereichte Antragsrücknahme im Beschlussverfahren für rechtswirksam erachtet und daraufhin das Verfahren eingestellt.

    Beide Vorschriften enthalten eine Klarstellung zur Postulationsfähigkeit von Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind: Im Prozess handlungsbefugt sind außer ihren Organen (nur) die innerhalb des Unternehmens oder Verbands "mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter", die jedoch wiederum eigene Erklärungen abgeben (so auch LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21, ArbG Stuttgart 15.12.2021,- 4 BV 139/21; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 79 ZPO, Rn. 10).

    Dieser Zweck hat zwar mit der Frage der Prozessvertretung nichts zu tun, da maßgeblich allein die Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments, d.h. der Nachweis für die Verknüpfung des Erklärungsinhalts ("elektronisches Dokument") mit der Identität des Absenders ("verantwortende Person") ist und nur auf elektronischem Wege die Funktion der handschriftlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO ersetzt wird (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart 15.12.2021, 4 BV 139/21; JurisPK-ERV/Müller 1. Aufl., § 130a ZPO, Rn. 52).

    Die Einrichtung eines separaten beA als sicheren Übermittlungswegs durch den Gesetzgeber wäre überflüssig, wenn Syndikusrechtsanwälte für die einzige Tätigkeit, die sie nach außen erbringen dürfen, gar nicht "verantwortende Person" im Sinne von § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG sein könnten (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart, 15.12.2021, 4 BV 139/21).

  • ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22

    Keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für einen als

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
    Mit Urteil vom 18.07.2022, 4 Ca 1688/22 hat das Arbeitsgericht Stuttgart schließlich seine Rechtsprechung weiter präzisiert und entschieden, dass jedenfalls keine ERV-Nutzungspflicht bestünde für einen Verbandsmitarbeiter (hier: Rechtsschutzsekretär), der nur zur Ausübung eines Nebenberufs über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, im Prozess jedoch im Rahmen seiner hauptberuflichen Verbandstätigkeit und gerade nicht als Rechtsanwalt auftrat; es macht aber gleichzeitig deutlich, eine grundsätzliche ERV-Nutzungspflicht von Syndikusrechtsanwälten unabhängig von deren Auftreten nach außen abzulehnen.

    Dem ArbG Stuttgart (ArbG Stuttgart, 18.07.2022, 4 Ca 1688/22) ist in der Begründung zu folgen, dass ein rein statusbezogenes Verständnis abzulehnen ist und eine ERV-Nutzungspflicht auch an die Berufsausübung gekoppelt sein muss.

  • BAG, 07.11.2012 - 7 AZR 646/10

    Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
    (3) Auch in anderem Zusammenhang ist es der Rechtsprechung im Übrigen nicht fremd, auf die persönlichen Eigenschaften der handelnden Personen abzustellen, sofern eine juristische Person nach § 11 Abs. 2 ArbGG bevollmächtigt ist, naheliegend ist dies etwa für den in § 41 Nr. 4 ZPO geregelten Ausschlussgrund entschieden, bei dem trotz § 11 Abs. 2 ArbGG "Prozessbevollmächtigter" nur die für die vertretungsberechtigte juristische Person handelnde natürlichen Personen sein könne (BAG, 07.11.2012, 7 AZR 646/10 (A)).
  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 69/18

    Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als

    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
    Dies wird vom Bundesgerichtshof im Gegenteil im Hinblick auf die passive Nutzungsmöglichkeit und den daraus resultierenden, als zumutbar angesehenen organisatorischen Mehraufwand für die Gesellschaft sogar vorausgesetzt (vgl. BGH, 19.05.2019, AnwZ (Brfg) 69/18; LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).
  • ArbG Gelsenkirchen, 18.01.2022 - 4 Ca 931/21
    Auszug aus LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.01.2022 - 4 Ca 931/21 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
  • BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

    Die Revisionsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. September 2022 - 10 Sa 229/22 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22

    Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Verfahren nach §

    dd) Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen bzw. Syndikusrechtsanwältinnen sind und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022, 10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfachs (beA) gemäß § 46 g ArbGG unterliegen.
  • LAG Düsseldorf, 22.03.2023 - 12 TaBV 29/22

    Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässig;

    Es stellt sich nicht die Frage, wie bei einem Verband angestellten Syndikusrechtsanwalt, ob ggfs. die verantwortende Person i.S.v. § 46 c Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur der Verband sein kann und nicht der Syndikusrechtsanwalt, der den Verband i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG im Prozess gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG vertritt (dazu z.B. LAG Hamm 27.09.2022 - 10 Sa 229/22, juris; ArbG Stuttgart 15.12.2021 a.a.O.).
  • ArbG Stuttgart, 12.12.2023 - 25 Ca 749/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs -

    Auch in der Rechtsprechung war der "bunte Strauß an Rechtsauffassungen" (so Tiedemann, jurisPR-ArbR 28/2023 Anm. 6) vielfach ausführlich dargelegt und diskutiert worden (etwa LAG Hamm 27.09.2022 - 10 Sa 229/22 - Rn. 21 ff mwN).
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