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   LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23   

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LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23 (https://dejure.org/2023,29919)
LAG Hamm, Entscheidung vom 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23 (https://dejure.org/2023,29919)
LAG Hamm, Entscheidung vom 31. Oktober 2023 - 7 TaBV 59/23 (https://dejure.org/2023,29919)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 46 c ArbGG, § 130 Nr. 6 ZPO, § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB
    Elektronischer Rechtsverkehr, Behördenbegriff, formwirksamer Antrag, Zustim-mungsersetzungsverfahren, "Nachschieben" von Kündigungsgründen

  • IWW

    § 31 a Abs. 2 Hochschulgesetz NRW, § 141 Abs. 3 ZPO, § ... 626 Abs. 2 BGB, § 130 Nr. 6 ZPO, § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 295 ZPO, § 46 g Satz 1 ArbGG, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, § 103 Abs. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO, § 78 Satz 2 BetrVG, § 233 ZPO, § 5 KSchG, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 46 c ArbGG, § 46 c Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 46 c Abs. 4 ArbGG, § 46 d Satz 1 ArbGG, § 2 Abs. 4 BDSG, § 2 Abs. 5 Arbeitsschutzgesetz, § 130 BetrVG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 LPVG NW, § 11 Abs. 2 ArbGG, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 295 Abs. 1 ZPO, § 295 Satz 2 ZPO, § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 46 g ArbGG, § 253 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 23 Abs. 1 BetrVG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 78 S. 2 BetrVG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elektronischer Rechtsverkehr; Behördenbegriff; formwirksamer Antrag; Zustim-mungsersetzungsverfahren; "Nachschieben" von Kündigungsgründen

  • rechtsportal.de

    Elektronischer Rechtsverkehr; Behördenbegriff; formwirksamer Antrag; Zustim-mungsersetzungsverfahren; "Nachschieben" von Kündigungsgründen

  • rechtsportal.de

    Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht durch Eine privatrechtlich organisierte GmbH (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW); "Nachschieben" von Kündigungsgründen im Verfahren nach § 103 Abs. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2024, 278
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 487/08

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger - rechtliches Gehör

    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    (2) Allerdings geht auch die Beschwerdekammer mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.11.2009, 2 AZR 487/08, davon aus, dass es zugleich eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht sein kann, in einem unter Beteiligung des Arbeitgebers geführten Beschlussverfahren bei der Vernehmung als Beteiligter die Wahrheit zu sagen.

    (a) Jedoch darf nicht verkannt werden, dass es in dem zitierten Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (2 AZR 487/08 - s. dort Rdnr. 31), um eine Falschaussage in einem den eigenen Arbeitgeber betreffenden Beschlussverfahren ging.

    So handelte es sich bei dem zitierten Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 2 AZR 487/08 eben um eine Kündigungsschutzklage.

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    Die entsprechend gem. § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende zwei-Wochen-Frist zur Einreichung eines Antrages nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist eine materiell-rechtliche Frist mit der Folge, dass der Antrag bei Versäumung der Frist unbegründet ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

    b) Da die auf das Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu übertragende Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eine materiell-rechtliche Frist darstellt (vgl. jurisPK-BGB, 10. Aufl./Weth, § 626 Rdnr. 59 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung) kann diese materiell-rechtliche Wirkung nur eintreten, wenn die Arbeitgeberin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einen zulässigen Antrag beim Arbeitsgericht stellt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96 ("nur ein zulässiger Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG wahrt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB").

    Die Beschwerdekammer geht damit davon aus, dass ohne die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses in Form einer formwirksamen Antragstellung die Stützung einer beabsichtigten Kündigung auf neu eingetretene Tatsachen im Laufe des Beschlussverfahrens nicht möglich ist, da nur der zulässige Antrag die Entscheidung über das materielle Recht ermöglicht (ausdrücklich, BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Urteil vom 10.05.2005, IX ZR 128/04; BGH, Beschluss vom 14.02.2006, VI ZB 44/05; ausdrücklich BAG, Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung).

    (1) Allerdings hat die Arbeitgeberin zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle einer fehlenden Unterschrift unter einer Kündigungsschutzklage (Urteil vom 06.08.1987, 2 AZR 553/86 sowie Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85) eine rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO möglich sein soll.

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZB 44/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Urteil vom 10.05.2005, IX ZR 128/04; BGH, Beschluss vom 14.02.2006, VI ZB 44/05; ausdrücklich BAG, Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Das Fehlen der Unterschrift kann ausnahmsweise dann unschädlich sein, wenn sie aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (ausdrücklich BGH, Beschluss vom 14.02.2006, aaO., Rdnr. 6).

  • BAG, 21.09.2023 - 10 AZR 512/20

    Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht -

    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    Letztlich sei aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023, 10 AZR 512/20, abzuleiten, dass es für die Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, maßgeblich auf das jeweilige Rechtsverhältnis ankomme, in dessen Rahmen eine Person nach § 46 g Satz 1 ArbGG gegenüber dem Gericht tätig werde.

    Geht man mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.09.2023, 10 AZR 512/20) davon aus, dass es maßgeblich auf das jeweilige Rechtsverhältnis ankommt, in dessen Rahmen eine Person gegenüber dem Gericht tätig wird (BAG aaO. Rdnr. 14), so ist festzuhalten, dass die Bevollmächtigung allein Frau D, nicht das A B betrifft.

  • LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22

    Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Verfahren nach §

    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    Die Arbeitgeberin leitete mit Schriftsatz vom 09.08.2022 zum Aktenzeichen Arbeitsgericht Münster - 3 BV 35/22 (LAG Hamm, 7 TaBV 177/22, BAG, 2 ABR 19/23, dort Einstellung des Verfahrens) - ein Beschlussverfahren mit dem Ziel der Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der weiteren Betriebsrätin, die mit der Beteiligten zu 3. befreundet ist, der Frau C (im Folgenden: Frau C) ein.

    Soweit das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.04.2023 zum AZ 7 TaBV 177/22 (juris), die Auffassung vertreten habe, ein Nachschieben von Kündigungsgründen sei nur bei wirksam begründetem Prozessrechtsverhältnis möglich, so finde diese Auffassung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Stütze.

  • ArbG Münster, 23.05.2023 - 1 BV 50/22
    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2023, 1 BV 50/22, wird zurückgewiesen.

    Die Arbeitgeberin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2023 - Az. 1 BV 50/22 - abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG zu ersetzen;.

  • ArbG Münster, 17.11.2022 - 3 BV 35/22
    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    Die Arbeitgeberin leitete mit Schriftsatz vom 09.08.2022 zum Aktenzeichen Arbeitsgericht Münster - 3 BV 35/22 (LAG Hamm, 7 TaBV 177/22, BAG, 2 ABR 19/23, dort Einstellung des Verfahrens) - ein Beschlussverfahren mit dem Ziel der Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der weiteren Betriebsrätin, die mit der Beteiligten zu 3. befreundet ist, der Frau C (im Folgenden: Frau C) ein.

    Die Arbeitgeberin hat im Streitfall dazu umfassend vorgetragen und aus ihrer Sicht dargelegt, warum die Aussage der Beteiligten zu 3. im Verfahren 3 BV 35/22 Arbeitsgerichts Münster nicht zutreffen kann.

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    ee) Nach den vorstehenden Ausführungen traf das Arbeitsgericht auch insoweit keine Hinweispflicht, als dass es sich bei der Frist zur Einreichung des Antrages nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 626 Abs. 2 BGB nicht um eine prozessuale Frist handelt (zu ausschließlich prozessualen Fristen vgl. BAG, Beschluss vom 05.06.2020, 10 AZN 53/20 Rdnr. 39).
  • BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92

    Betriebsrat: Auflösung

    Auszug aus LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
    aa) Die Beschwerdekammer geht mit der zutreffenden, ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 in AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972 - davon aus, dass eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrates gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegt, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist und eine solch grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nur angenommen werden kann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Amtsausübung untragbar erscheint.
  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 437/17

    Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22

    Zur Frage, ob der im Rahmen seiner Berufstätigkeit zum Betreuer bestellte

  • BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze

  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

  • BGH, 03.11.2005 - IX ZR 128/04

    Mietecht

  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 553/86

    Unzulässigkeit einer Kündigungsschutzklage infolge Fristversäumung wegen

  • LAG Hamm, 31.10.1984 - 3 TaBV 40/84

    Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; Fristlose Kündigung; Kündigung;

  • BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

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