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LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Zustimmungsersetzung; Umorganisation; Versetzung; Ausschreibungsverlangen
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§§ 106 GewO, ... 315 BGB, § 95 BetrVG, §§ 99, 100 BetrVG, § 93 BetrVG, § 7 Abs. 1 TzBfG, § 164 Abs. 1 SGB IX, §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, §§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, § 78. BetrVG, §§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, § 99 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 78 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, §§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 BetrVG, §§ 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 81 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 180 SGB IX, § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX, §§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, § 7 TzBfG, § 100 Abs. 1, 3 BetrVG
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Verfahrensgang
- ArbG Siegburg, 16.01.2019 - 3 BV 24/18
- LAG Köln, 06.09.2019 - 10 TaBV 8/19
- LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
- BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 16/21
- LAG Köln - 10 TaBV 8/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- ArbG Siegburg, 16.01.2019 - 3 BV 24/18
Auszug aus LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2019 - 3 BV 24/18- abgeändert und wie folgt neugefasst:.Hinsichtlich der einzelnen betroffenen Mitarbeiter wird auf Seite 4 ff. des erstinstanzlichen Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2019 - 3 BV 24/18 - verwiesen.
Diesbezüglich wird auf die erstinstanzlichen Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2019 - 3 BV 24/18 - Seite 17 ff. ergänzend verwiesen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Beschluss vom 16.01.2019 - 3 BV 24/18 - die Anträge der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung als unbegründet zurückgewiesen.
- LAG Köln, 05.12.2019 - 6 Sa 373/19
Versetzung, agile Arbeit
Auszug aus LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
Im Übrigen ist ohnehin nicht von einer Überschreitung des Direktionsrechts gegenüber den Betriebsratsmitgliedern auszugehen, wie das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungen der 4. Und 6.Kammer überzeugend dargelegt hat (vgl. beispielsweise Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.12.2009 - 6 Sa 373/19 bezüglich des Betriebsrates Herrn J ; auf die dortigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen Seite 14 ff. wird ergänzend verwiesen).Von einer Benachteiligung der betroffenen Betriebsratsmitglieder nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist nicht auszugehen, da sich die Maßnahmen im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts halten (vgl. die Entscheidungen der 4. und 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln; z.B. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.12.2019 - 6 Sa 373/19 betreffend das Betriebsratsmitglied J ).
- BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06
Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Auszug aus LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
Auch Veränderungen tatsächlicher Art sind dementsprechend jedenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.01.2007-1 ABR 16/06, Rn. 18).Der Betriebsrat kann nicht über einen auf diese Vorschrift gestützten Widerspruch erzwingen, dass die unternehmerische Entscheidung rückgängig gemacht wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.01.2007 - 1 ABR 16/06, Rn. 47).
- BAG, 10.08.1993 - 1 ABR 22/93
Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung …
Auszug aus LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
Hingegen ist es nicht Aufgabe des Betriebsrates im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, die Einhaltung des Inhalts des Arbeitsvertrages zu überwachen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.08.1993 - 1 ABR 22/93, Rn. 43 ff.).Eine vertragswidrige Beschäftigung als solche ist kein Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung im Sinne des §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.08.1993 - 1 ABR 22/93, Rn. 44).
- BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 38/07
Mitbestimmung bei Abteilungswechsel
Auszug aus LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgaben oder die Tätigkeit einer andere wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 38/07, Rn. 21 f.). - BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
Zustimmungsverweigerung durch Telefax
Auszug aus LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
So kommt es auf deren Richtigkeit nicht an, es genügt aber nicht, dass der Betriebsrat lediglich Vermutungen anstellt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 43/01, Rn. 41).
- BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 16/21
Zustimmungsersetzung - innerbetriebliche Stellenausschreibung
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. August 2020 - 10 TaBV 8/19 - aufgehoben, soweit es die Zustimmung des Betriebsrats zu den Versetzungen der Arbeitnehmer Eh, Es, Ew, Gö, Gr, Hi, Jö, Ka, Ko, Sc, Dr. S und Th ersetzt hat. - LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 2 TaBV 1/22
Vorlage von Bewerbungsunterlagen an Betriebsrat - digitales Einsichtsrecht - …
Als Mindestvoraussetzung für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung verlangt das Gesetz selbst die Angabe von besorgnisbegründenden "Tatsachen"; es genügt nicht, dass der Betriebsrat lediglich pauschale Behauptungen vorbringt oder lediglich Vermutungen anstellt (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19 - juris, Rz. 170).