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   LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23   

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LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23 (https://dejure.org/2024,7534)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.03.2024 - 8 Sa 80/23 (https://dejure.org/2024,7534)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. März 2024 - 8 Sa 80/23 (https://dejure.org/2024,7534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 315 Abs 3 BGB, § 106 S 1 GewO, § 1 Abs 3 KSchG, § 2 KSchG
    Betriebsbedingte Änderungskündigung infolge Filialschließung - Sozialauswahl bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen

  • IWW

    § 315 BGB, § ... 269 BGB, § 1 Abs. 3 KSchG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 4 Satz 2 KSchG, § 106 Satz 1 GewO, § 2 Satz 1, § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 2 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 4 Satz 2 2. Alt. KSchG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2022 - 7 Sa 82/22

    Versetzung - betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    a) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 - Rn. 16; 29.09.2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 28; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11; 24.09.2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13; 02.03.2017 - 2 AZR 546/16 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 122 , juris).

    Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 - Rn. 36; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11; 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 122 , juris).

    Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11; 24.09.2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13; 02.03.2017 - 2 AZR 546/16 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 122 , juris).

    Diese bedingen eine Änderungskündigung dann, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfällt (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 124 , juris).

    Die Prognose des voraussichtlich dauerhaften Wegfalls des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein, die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Prognosegrundlagen trifft gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG den Arbeitgeber (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 14, 16, 17; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 124 , juris).

    Diese Entscheidung hat die Beklagte unstreitig umgesetzt, was die Vermutung begründet, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist, da Rechtsmissbrauch die Ausnahme darstellt (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 - Rn. 20; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 126 , juris).

    Eine solche unternehmerische Entscheidung ist von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist; es ist nicht Sache der Gerichte, dem Arbeitgeber eine bessere, vernünftigere, wirtschaftlich sinnvollere oder insgesamt richtigere betriebliche Organisation vorzuschreiben (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 - Rn. 37; 20.11.2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 28; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 125 , juris).

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 45/11

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    a) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 - Rn. 16; 29.09.2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 28; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11; 24.09.2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13; 02.03.2017 - 2 AZR 546/16 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 122 , juris).

    Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 - Rn. 36; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11; 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 122 , juris).

    Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11; 24.09.2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13; 02.03.2017 - 2 AZR 546/16 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 122 , juris).

    Dies gilt jedenfalls dann auch im Falle einer Änderungskündigung, wenn für eine Weiterbeschäftigung unterschiedliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, mehrere Arbeitnehmer um eine geringere Anzahl günstigerer Beschäftigungsmöglichkeiten konkurrieren und deshalb eine personelle Auswahl zu treffen ist (BAG 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 40 f.; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 12; 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 31, juris).

    So spricht das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich von einer "geringeren Anzahl günstigerer Beschäftigungsmöglichkeiten" (BAG 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 41; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 12; 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 31, juris).

  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 569/12

    Arbeitszeit - Versetzung - billiges Ermessen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    Eine Änderungskündigung ist in einem solchen Fall "überflüssig", eine Änderungsschutzklage unbegründet (BAG 26.01.2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13 f.; 19.07.2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 20 f.; 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 48; LAG Rheinland-Pfalz 13.02.2020 - 2 Sa 424/18 - Rn. 39 ; 18.01.2022 - 8 Sa 91/21 - Rn. 42 , juris).

    Voraussetzung ist neben diesem Zeitmoment, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten einen besonderen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, er werde von seinem Direktionsrecht (hier in Bezug auf den Arbeitsort) künftig keinen Gebrauch mehr machen (BAG 17.08.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19; 18.10.2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 25; 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 33; LAG Rheinland-Pfalz 04.03.2020 - 7 Sa 22/19 - Rn. 77 ; 18.01.2022 - 8 Sa 91/21 - Rn. 49 , juris).

    Gleichwohl sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass dem Gericht in diesem Rahmen nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB lediglich die Prüfung obliegt, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (BAG 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 27; 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 39, juris).

    § 106 GewO Rn. 117; BeckOK-ArbR/Hoffmann/Schulte, 01.06.2023, § 106 GewO Rn. 3; zu den Prüfungsmaßstäben der in diesem Rahmen vorzunehmenden Interessenabwägung BAG 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 ff.; 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 ff., juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2021 - 5 Sa 295/20

    Unwirksame Versetzung - Zustimmung des Betriebsrats - "überflüssige"

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    Dabei ist durch Auslegung des Inhalts der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 25; LAG Rheinland-Pfalz 19.05.2021 - 5 Sa 295/20 - Rn. 44 , juris).

    Lediglich die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen - selbst langen - Zeitraum hinweg genügt insoweit nicht (BAG 13.06.2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 24; LAG Rheinland-Pfalz 19.05.2021 - 5 Sa 295/20 - Rn. 51 ; 18.01.2022 - 8 Sa 91/21 - Rn. 49 , juris).

    Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 13.11.2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 27; 30.11.2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 13.02.2020 - 2 Sa 424/18 - Rn. 41 ; 19.05.2021 - 5 Sa 295/20 - Rn. 50 f., juris).

    Eine rein hypothetische Wirksamkeitsprüfung ist insoweit nicht angezeigt ( LAG Rheinland-Pfalz 16.03.2021 - 8 Sa 125/20 - Rn. 95 ; 19.05.2021 - 5 Sa 295/20 - Rn. 51 , juris).

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    Dies gilt jedenfalls dann auch im Falle einer Änderungskündigung, wenn für eine Weiterbeschäftigung unterschiedliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, mehrere Arbeitnehmer um eine geringere Anzahl günstigerer Beschäftigungsmöglichkeiten konkurrieren und deshalb eine personelle Auswahl zu treffen ist (BAG 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 40 f.; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 12; 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 31, juris).

    So spricht das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich von einer "geringeren Anzahl günstigerer Beschäftigungsmöglichkeiten" (BAG 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 41; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 12; 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 31, juris).

    bb) Unabhängig davon geht es bei der unter Vorbehalt angenommenen ordentlichen Änderungskündigung im Rahmen der sozialen Auswahl um die Prüfung, ob der Arbeitgeber, "statt die Arbeitsbedingungen des gekündigten Arbeitnehmers zu ändern, diese Änderung einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie eher zumutbar gewesen wäre" (BAG 18.01.2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 26; 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 46, juris).

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 163/11

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    Es unterfällt grundsätzlich der Organisationshoheit des Arbeitgebers festzulegen, mit welchem Personalumfang er seine einzelnen Filialen hinsichtlich der dort anfallenden Aufgaben besetzen will (vgl. BAG 23.11.2004 - 2 AZR 38/04 - Rn. 21, 27; 18.01.2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 19; 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 18; 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 23, juris).

    Dies gilt jedenfalls dann auch im Falle einer Änderungskündigung, wenn für eine Weiterbeschäftigung unterschiedliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, mehrere Arbeitnehmer um eine geringere Anzahl günstigerer Beschäftigungsmöglichkeiten konkurrieren und deshalb eine personelle Auswahl zu treffen ist (BAG 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 40 f.; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 12; 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 31, juris).

    So spricht das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich von einer "geringeren Anzahl günstigerer Beschäftigungsmöglichkeiten" (BAG 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 41; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 12; 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 31, juris).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00

    Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    a) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 - Rn. 16; 29.09.2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 28; 23.02.2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11; 24.09.2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13; 02.03.2017 - 2 AZR 546/16 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 122 , juris).

    Diese bedingen eine Änderungskündigung dann, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfällt (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 124 , juris).

    Diese Entscheidung hat die Beklagte unstreitig umgesetzt, was die Vermutung begründet, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist, da Rechtsmissbrauch die Ausnahme darstellt (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 - Rn. 20; LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2022 - 7 Sa 82/22 - Rn. 126 , juris).

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    Gleichwohl sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass dem Gericht in diesem Rahmen nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB lediglich die Prüfung obliegt, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (BAG 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 27; 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 39, juris).

    § 106 GewO Rn. 117; BeckOK-ArbR/Hoffmann/Schulte, 01.06.2023, § 106 GewO Rn. 3; zu den Prüfungsmaßstäben der in diesem Rahmen vorzunehmenden Interessenabwägung BAG 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 ff.; 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 ff., juris).

    Es unterfällt grundsätzlich der Organisationshoheit des Arbeitgebers festzulegen, mit welchem Personalumfang er seine einzelnen Filialen hinsichtlich der dort anfallenden Aufgaben besetzen will (vgl. BAG 23.11.2004 - 2 AZR 38/04 - Rn. 21, 27; 18.01.2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 19; 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 18; 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 23, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 125/20

    Klage gegen überflüssige Änderungskündigung - Hilfsantrag - korrigierende

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    Ob eine solche Zuweisung der Ausübungskontrolle standhielte, kann hier dahinstehen, da die Rechtmäßigkeit einer solchen - etwa mit der Änderungskündigung konkludent ausgesprochenen ( LAG Rheinland-Pfalz 16.03.2021 - 8 Sa 125/20 - Rn. 95 , juris) - Weisung vorliegend nicht Streitgegenstand ist.

    Eine rein hypothetische Wirksamkeitsprüfung ist insoweit nicht angezeigt ( LAG Rheinland-Pfalz 16.03.2021 - 8 Sa 125/20 - Rn. 95 ; 19.05.2021 - 5 Sa 295/20 - Rn. 51 , juris).

    Für eine Unwirksamkeit der Änderungskündigung "aus anderen Gründen" im Sinne von § 4 Satz 2 2. Alt. KSchG, die der Änderungsschutzklage auch im Falle einer "überflüssigen" Änderungskündigung zum Erfolg verhelfen könnte ( LAG Rheinland-Pfalz 16.03.2021 - 8 Sa 125/20 - Rn. 93 , juris), sind vorliegend Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 8 Sa 91/21

    Überflüssige Änderungskündigung - Direktionsrecht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
    Eine Änderungskündigung ist in einem solchen Fall "überflüssig", eine Änderungsschutzklage unbegründet (BAG 26.01.2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13 f.; 19.07.2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 20 f.; 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 48; LAG Rheinland-Pfalz 13.02.2020 - 2 Sa 424/18 - Rn. 39 ; 18.01.2022 - 8 Sa 91/21 - Rn. 42 , juris).

    Lediglich die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen - selbst langen - Zeitraum hinweg genügt insoweit nicht (BAG 13.06.2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 24; LAG Rheinland-Pfalz 19.05.2021 - 5 Sa 295/20 - Rn. 51 ; 18.01.2022 - 8 Sa 91/21 - Rn. 49 , juris).

    Voraussetzung ist neben diesem Zeitmoment, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten einen besonderen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, er werde von seinem Direktionsrecht (hier in Bezug auf den Arbeitsort) künftig keinen Gebrauch mehr machen (BAG 17.08.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19; 18.10.2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 25; 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 33; LAG Rheinland-Pfalz 04.03.2020 - 7 Sa 22/19 - Rn. 77 ; 18.01.2022 - 8 Sa 91/21 - Rn. 49 , juris).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung

  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 796/05

    Änderungskündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 546/16

    Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Änderung des

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 25/11

    Überflüssige Änderungskündigung

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 680/14

    Änderungskündigung - Selbstwiderspruch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2020 - 2 Sa 424/18

    "Überflüssige" Änderungskündigung - Direktionsrecht - Einsatzort

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 38/04

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst - Sozialauswahl

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

  • BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 202/10

    Versetzung - billiges Ermessen - Zumutbarkeit von Fahrzeiten

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 11/16

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

  • BAG, 13.06.2012 - 10 AZR 296/11

    Wirksamkeit einer Versetzung - Stationierung einer Purserette bei einer

  • BAG, 26.01.2012 - 2 AZR 102/11

    "Überflüssige" Änderungskündigung - Streitgegenstand einer Klage nach § 4 Satz 2

  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 523/10

    Änderungskündigung

  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 1082/12

    Versetzung - billiges Ermessen

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 86/11

    Versetzung und Auswahlverfahren nach TV Ratio DTKS

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2020 - 7 Sa 22/19

    Wirksamkeit einer Versetzung - Ausübungskontrolle - Pendelzeiten

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