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   LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23   

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LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23 (https://dejure.org/2023,39894)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 06.07.2023 - 4 Sa 73/23 (https://dejure.org/2023,39894)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - 4 Sa 73/23 (https://dejure.org/2023,39894)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    Art. 1 Abs. 1 GG, § ... 26 Abs. 1 BDSG, § 64 Abs. 1, 2 lit. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 138 Abs. 3, § 286, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1 Abs. 1 BDSG, § 1 Abs. 2 BDSG, Art. 13, 14 DSGVO, §§ 32, 33 BDSG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU, § 33 Abs. 2a BDSG, §§ 26 Abs. 1 BDSG, § 26 BDSG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 ; GG Art. 1 Abs. 3 ; BDSG § 26

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 ; GG Art. 1 Abs. 3 ; BDSG § 26

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufung des Arbeitsgebers gegen die Erklärung der Unwirksamkeit seiner gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung; Nichtverwertbarkeit von Unterlagen mit dem Ziel Verstöße des Arbeitnehmers gegen die bestehende Verpflichtung einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2024, 219
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bereits mehrfach entschieden, dass weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz Bestimmungen enthalten, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, welche eine Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt hat (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14).

    Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein "verfassungsrechtliches Verwertungsverbot" jedoch nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14; Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 20 ff.).

    Dies setzt wiederum voraus, dass die fragliche Maßnahme nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) nicht erlaubt ist (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 15).

    Auf eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen Privaten darf kein verfassungswidriger Grundrechtseingriff durch ein Staatsorgan "aufgesattelt" werden (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2001 - 1 BvR 304/01 - zu II 1 b bb der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Sachvortrags- und Beweisverwertungsverboten (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 16).

    Sieht der Arbeitnehmer hingegen von einem Bestreiten ab, bewirkt ein Sachvortragsverwertungsverbot, dass das Vorbringen des Arbeitgebers gleichwohl als bestritten zu behandeln ist (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 16).

    Dort greift zu Lasten des Arbeitgebers ggf. ein korrespondierendes Beweisverwertungsverbot mit der Folge, dass er für seinen - als streitig anzusehenden - Vortrag beweisfällig bleibt (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 16).

    Nach der zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss auch die Verarbeitung und Nutzung von rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten "erforderlich" sein (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 24).

    Es hat danach eine "volle" Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 24; Urteil vom 17.11.2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 30).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17; Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn.14; Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - 18).

    Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn.14; 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - 18).

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn.14).

    Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn.14).

    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme i.S.v.§ 241 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn.14).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein "verfassungsrechtliches Verwertungsverbot" jedoch nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14; Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 20 ff.).

    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG bestehenden Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93, BVerfGE 117, 202 ) hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 21; Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 18; 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 23).

    Sie ordnen nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tatbestands im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften (BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 17; Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 22).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15; Urteil vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; Urteil vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27).

    Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17; Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn.14; Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - 18).

    Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer vertrauen können (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG bestehenden Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93, BVerfGE 117, 202 ) hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 21; Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 18; 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 23).

    Ist allerdings die Datenverarbeitung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Vorschriften des BDSG zulässig, liegt insoweit keine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild vor (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 22).

  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG bestehenden Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93, BVerfGE 117, 202 ) hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 21; Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 18; 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 23).

    Sie ordnen nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tatbestands im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften (BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 17; Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 22).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17; Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn.14; Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - 18).

    Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn.14; 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - 18).

  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16

    Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Die Datenverarbeitung und -nutzung darf keine übermäßige Belastung für die Betroffenen darstellen und muss der Bedeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen (BAG 27.07.2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30).
  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Es hat danach eine "volle" Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen (BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 24; Urteil vom 17.11.2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 30).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus LAG Sachsen, 06.07.2023 - 4 Sa 73/23
    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG bestehenden Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93, BVerfGE 117, 202 ) hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 21; Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 18; 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 23).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 304/01

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Rüge der Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S

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