Rechtsprechung
LG Ansbach, 11.10.2021 - 4 T 830/21 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
BGB § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 S. 1
Kein Aufwendungsersatz für einen Berufsbetreuer bei Grundstücksverkauf
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Streit um Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1835 Abs. 3 BGB
Verfahrensgang
- AG Weißenburg, 29.06.2021 - 407 XVII 285/19
- LG Ansbach, 11.10.2021 - 4 T 830/21
- LG Ansbach, 07.12.2021 - 4 T 830/21
- VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Mainz, 06.04.2006 - 8 T 354/05
Voraussetzungen der Sondervergütung des als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalts …
Auszug aus LG Ansbach, 11.10.2021 - 4 T 830/21
Bei der Prüfung, ob einem (hier als Betreuer tätigen) Anwalt eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 RVG i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB zusteht, sind (nach LG Mainz NJW-RR 2006, 1444; in der Sache ging es um ein Mietkündigungsverfahren) strenge Maßstäbe anzulegen.So müssen Nichtjuristen grundsätzlich in der Lage sein, entsprechende Aufgaben, die keine, besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, ohne Einschaltung eines Anwalts zu bewältigen (LG Mainz NJW-RR 2006, 1444).
- AG Weißenburg, 29.06.2021 - 407 XVII 285/19
Festsetzung, Gemarkung, Zwangsvollstreckung, Verfahrenspfleger, Verzicht, …
Auszug aus LG Ansbach, 11.10.2021 - 4 T 830/21
Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 29.06.2021, Az. 407 XVII 285/19, wonach dem Betreuer aus dem Vermögen der Betreuten eine Vergütung von 13.443,82 EUR bewilligt und festgesetzt wird, aufgehoben.Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 29.06.2021, Az. 407 XVII 285/19, wonach der über einen Betrag von 13.443,82 EUR hinausgehende Festsetzungsantrag zurückgewiesen wird, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- OLG München, 22.04.2009 - 33 Wx 85/09
Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers: Vergütung für den zum berufsmäßigen …
Auszug aus LG Ansbach, 11.10.2021 - 4 T 830/21
Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass ein Nicht-Jurist für den vorliegenden Vertragsabschluss keinen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte; sie schließt sich damit der Beurteilung des OLG München (Beschluss vom 22.4.2009 - 33 Wx 85/09) an, wonach der Abschluss eines Immobilienkaufvertrags, der im Wesentlichen die in solchen Fällen üblichen Regelungen enthält und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, keine Vergütung gem. § 1835 Abs. 3 BGB rechtfertigt.