Rechtsprechung
LG Arnsberg, 12.10.2016 - I-8 T 4/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,48919) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festlegung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigtem Ausbleiben von einem Verhandlungstermin der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer; Nachträglich genügende Entschuldigung; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Festlegung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 14.03.1994 - 5 W 5/94
Auszug aus LG Arnsberg, 12.10.2016 - 8 T 4/16
Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist es aber nicht, eine vermeintliche Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts und den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen sowie eine gütliche Beilegung des zugrundeliegenden Streits zu ermöglichen, so dass der entscheidenden Stelle mit der Möglichkeit, im Fall des Ausbleibens einer geladenen Person ein Ordnungsgeld verhängen zu können, in erster Linie ein Mittel an die Hand gegeben werden soll, die zur Wahrheitsfindung erforderliche Aufklärung des Tatbestands und die sachgemäße Förderung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. nur OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 576 ff., m. z. w. N.).