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LG Gießen, 08.09.2022 - 2 O 186/22 |
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- BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99
Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage
Auszug aus LG Gießen, 08.09.2022 - 2 O 186/22
Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2000, 1645 [1646]; NJW 2002, 2952 [2953]).Die danach unzulässige Stufenklage ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99; BGH…, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01 -, Rn. 21, juris; BGH, NJW 2002, 2952 (2953)); MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 7).
- OLG Köln, 03.09.2019 - 20 W 10/18
Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung
Auszug aus LG Gießen, 08.09.2022 - 2 O 186/22
Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18). - BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10
Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils …
Auszug aus LG Gießen, 08.09.2022 - 2 O 186/22
Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 8, beck-online;… Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn. 6). - BGH, 18.04.2002 - VII ZR 260/01
Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten nach Kündigung durch den …
Auszug aus LG Gießen, 08.09.2022 - 2 O 186/22
Die danach unzulässige Stufenklage ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01 -, Rn. 21, juris; BGH, NJW 2002, 2952 (2953)); MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 7).