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LG Hamburg, 23.01.2017 - 331 S 35/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 7 Abs 1 StVG, § 23 BGB, § 249 BGB, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG
Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert maßgeblich bei Ermittlung des zu ersetzenden Schadens - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04
Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der …
Auszug aus LG Hamburg, 23.01.2017 - 331 S 35/16
Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruches beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH NJW 2005, 1112) . - BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06
Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz
Auszug aus LG Hamburg, 23.01.2017 - 331 S 35/16
Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, für die Berechnung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren derjenige Gegenstandswert anzusetzen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH NJW 1970, 1122; BGH NJW 2008, 1888) . - BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91
Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten; …
Auszug aus LG Hamburg, 23.01.2017 - 331 S 35/16
Der zu ersetzende Schaden bemisst sich daher regelmäßig mit der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert (vgl. auch BGH NJW 1992, 903) , die für sich genommen jeweils nur separate Rechnungsposten zur Ermittlung der Schadenshöhe darstellen.