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   LG Köln, 05.08.2015 - 1 T 348/13   

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https://dejure.org/2015,70455
LG Köln, 05.08.2015 - 1 T 348/13 (https://dejure.org/2015,70455)
LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2015 - 1 T 348/13 (https://dejure.org/2015,70455)
LG Köln, Entscheidung vom 05. August 2015 - 1 T 348/13 (https://dejure.org/2015,70455)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZB 231/12

    Betreuervergütung: Voraussetzungen für die Vergütung nach dem konkreten

    Auszug aus LG Köln, 05.08.2015 - 1 T 348/13
    Nach der Neuregelung der Betreuervergütung gemäß den genannten Vorschriften sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein einfaches und Streit vermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden, dessen Grundlage nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene und von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand ist, sondern ein von Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Betreuung unabhängiger, pauschaler Stundenansatz (BT-Drucksache 15/2494 S. 31; vergleiche BGH FamRZ 2013, 873).

    Insofern war die Beteiligte zu 2 aus Rechtsgründen verhindert, den dem Beteiligten zu 3 übertragenen Aufgabenkreis wahrzunehmen (vergleiche insoweit BGH FamRZ 2013, 873, Rz.14).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (vergleiche BGH FamRZ 2013, 873, Rz. 13), allerdings eine analoge Anwendung von § 6 VBVG ausgeschlossen (aaO., Rz. 16).

  • OLG München, 15.09.2010 - 33 Wx 60/10

    Betreuung: Bemessung der Vergütung eines neben einem Generalbevollmächtigten

    Auszug aus LG Köln, 05.08.2015 - 1 T 348/13
    Das Oberlandesgericht München (OLG München, B.v. 15.09.2010, 33 Wx 60/10, zitiert nach juris, Rz. 13 ff.) hat in einer derartigen Fallkonstellation die Sonderregel des § 6 VBVG entsprechend angewandt.
  • LG München II, 11.12.2007 - 6 T 4842/07
    Auszug aus LG Köln, 05.08.2015 - 1 T 348/13
    Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift gerade nicht vor (so auch Landgericht München II, B. v. 11.12.2007, 6 T 4842/07, zitiert nach juris Rz. 10).
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