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   LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23   

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https://dejure.org/2024,1078
LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23 (https://dejure.org/2024,1078)
LG München I, Entscheidung vom 03.01.2024 - 29 Qs 27/23 (https://dejure.org/2024,1078)
LG München I, Entscheidung vom 03. Januar 2024 - 29 Qs 27/23 (https://dejure.org/2024,1078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Fehlender Anfangsverdacht, Durchsuchungsbeschluss, Unbekannter Beschuldigter, Beschwerdeführer, Beschwerdebegründung, Durchsuchungsbefehl, Durchsuchungsanordnung, Durchsuchung der Wohnung, Beschlagnahmen, Beschlagnahmeanordnung, Beweismittel, Beschlüsse des Amtsgerichts, ...

  • rewis.io

    Fehlender Anfangsverdacht, Durchsuchungsbeschluss, Unbekannter Beschuldigter, Beschwerdeführer, Beschwerdebegründung, Durchsuchungsbefehl, Durchsuchungsanordnung, Durchsuchung der Wohnung, Beschlagnahmen, Beschlagnahmeanordnung, Beweismittel, Beschlüsse des Amtsgerichts, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23
    In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.04.2023 - 2 BvR 2180/20 -, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.11.2023 - 1 BvR 52/23 -, Rn. 21).

    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Der Betroffene wird auf diese Weise zugleich in den Stand versetzt, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Die Schwere des Eingriffs stand nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 44 ; 115, 166 ).

    Die Anordnung steht daher, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 27, 211, 219), unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 42, 212, 220; 44, 353, 372).

    Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung der Beschlagnahme ebenfalls grundsätzlich dem Richter vorbehalten (vgl. BVerfGE 9, 89, 97; 42, 212, 220).

  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

    Auszug aus LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23
    Das Rechtsgut des § 140 StGB ist der öffentliche Friede (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 -, juris, Rn. 9).

    Die Norm soll die Entstehung eines "psychischen Klimas verhindern, in dem gleichartige Untaten gedeihen können" (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 -, juris, Rn. 12).

    Billigen der Tat bedeutet ein nachträgliches Gutheißen der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 -, juris, Rn. 11).

    Tatbestandsmäßig sind nur Äußerungen, die "aus sich heraus verständlich" sind und "als solche unmittelbar, ohne Deuteln, erkannt" werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 -, juris, Rn. 13).

    Öffentlich erfolgt die Billigung, wenn die Äußerung für eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit tatsächlich anwesender Personen wahrnehmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23
    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Der Betroffene wird auf diese Weise zugleich in den Stand versetzt, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11.01.2016 - 2 BvR 1361/13 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.04.2023 - 2 BvR 1844/21 -, Rn. 46).

    Die Schwere des Eingriffs stand nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 44 ; 115, 166 ).

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