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   LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/2023   

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LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/2023 (https://dejure.org/2023,27622)
LG Münster, Entscheidung vom 04.09.2023 - 5 T 374/2023 (https://dejure.org/2023,27622)
LG Münster, Entscheidung vom 04. September 2023 - 5 T 374/2023 (https://dejure.org/2023,27622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Borken - 23 XVII 81/92
  • LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/2023
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 580/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Der zu dieser Entscheidung in juris veröffentlichte Leitsatz lautet: 'Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).(Rn.9).'.

    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 90/09

    Betreuervergütung: Vergütungsrechtlicher Heimbegriff

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Der Einrichtungsträger muss eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen haben (BGH FamRZ 2011, 287f. RdNr. 16).

    Die Forderung, nach der eine Einrichtung nur bei Eingehung einer solchen Verpflichtung als stationäre Einrichtung anzusehen ist, würde daher die Differenzierung in § 9 III 2 VBVG n.F. bzw. § 5 III 2 VBVG a.F. praktisch unterlaufen und im Ergebnis dem Betreuer eine Vergütung zuerkennen, deren Höhe von dem - mit einer umfassenden Versorgung in einer Einrichtung nach der gesetzlichen Wertung typischerweise verbundenen geringeren - Arbeitsaufwand für den Betreuer nicht mehr gedeckt wäre (BGH FamRZ 2011, 287f. RdNr. 16).".

    Die Möglichkeit des Leistungserbringers, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen den Vertrag zu kündigen, steht ebenfalls der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen in einer stationären Einrichtung nicht entgegen (BGH FamRZ 2011, 287f.).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 576/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 324/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 581/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • OLG Hamm, 22.01.2009 - 15 Wx 269/08

    Betreuervergütung; Ausschlussfrist; Geltendmachung

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Die materielle Rechtskraft der Vergütungsbeschlüsse, die ansonsten einer Nachfestsetzung gegen denselben Betroffenen entgegenstehen würde (OLG Hamm BtPrax 2009, 130ff.), hindert somit nicht die nachträgliche Festsetzung des Differenzbetrags gegen die Landeskasse.
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Dem steht auch die im Beschluss des BGH vom 29.06.2021 (Az.: XII ZB 480/21; veröffentlicht in juris) getroffene Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des VBVG ist der Gesetzeswortlaut, die Gesetzesbegründung und auch der Wille des historischen Gesetzgebers zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 207ff., BGH FamRZ 2009, 1477ff.).
  • BGH, 16.02.2022 - XII ZB 67/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23
    Unter den Begriff Betreuung fällt insbesondere die Betreuung durch professionelle Betreuungskräfte in der Behindertenhilfe (BGH FamRZ 2022, 894ff. RdNr. 11).
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 53/08

    Beginn der Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers;

  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 6/09

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bzgl. eines Vertrages zwischen dem

  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

  • LG Münster, 27.02.2024 - 5 T 53/24

    Stationäre Einrichtung; ambulant betreute Wohnform

    Dabei wurde auch der Beschluss des LG Münster vom 04.09.2023 (Az. 5 T 374/23, veröffentlicht bei juris) berücksichtigt.
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