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LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2020 - 16 S 6608/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 580, § 581, § 584, § 586
Restitutionsklage auf Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsendurteils
Verfahrensgang
- AG Hersbruck, 01.10.2015 - 2 C 531/15
- LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2018 - 16 S 8299/16
- VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2020 - 16 S 6608/19
- VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2020 - 16 S 6608/19
Die gegenteilige Auffassung der Klägerin verkennt - worauf bereits in der Entscheidung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 04.02.2019, Az.Vf. 39-VI-18, im gegenständlichen Verfahren hingewiesen wurde - den bei Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess.Hierzu führte bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.02.2019, Az.Vf. 39-VI-18, im gegenständlichen Verfahren aus:.
- VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil vom 10. November 2020 Az. 16 S 6608/19, mit dem das Landgericht Nürnberg-Fürth die Restitutionsklage der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.Mit der angegriffenen Entscheidung vom 10. November 2020 Az. 16 S 6608/19 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Restitutionsklage zurück.
Gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 2020 Az. 16 S 6608/19 - den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 17. November 2020 - legte die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 Verfassungsbeschwerde ein und begründete diese mit Schreiben vom 4. und 6. Januar 2021 (beim Verfassungsgerichtshof eingegangen jeweils am selben Tag).
In Bezug auf das angegriffene Urteil vom 10. November 2020 führt die Beschwerdeführerin aus: Wenn, wie im Urteil Az. 16 S 6608/19 behauptet, das ursprüngliche Verfahren wegen der fehlenden Aktivlegitimation verloren worden sei, müsse dies die Rechtsfolge der Nichtigkeit für das Urteil haben, obwohl dies das Gesetz nicht vorsehe, da die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin der Richterin und der Beklagtenseite im vorausgegangenen Verfahren bekannt gewesen sei.
Das sei auch dem Richter im Verfahren Az. 16 S 6608/19 bekannt gewesen, "da gesetzlich bestimmt".
Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Landgericht in der hier angegriffenen und allein maßgeblichen Entscheidung vom 10. November 2020 Az. 16 S 6608/19 zur Begründung der Abweisung der Restitutionsklage angeführt hat, findet nicht statt.