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   LG Passau, 16.02.2024 - 1 O 616/23   

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https://dejure.org/2024,4328
LG Passau, 16.02.2024 - 1 O 616/23 (https://dejure.org/2024,4328)
LG Passau, Entscheidung vom 16.02.2024 - 1 O 616/23 (https://dejure.org/2024,4328)
LG Passau, Entscheidung vom 16. Februar 2024 - 1 O 616/23 (https://dejure.org/2024,4328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    Datenschutzgrundverordnung, Streitwertfestsetzung, Feststellungsinteresse, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, Datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Geheimhaltungsbedürftigkeit, ...

  • JurPC

    Ansprüche nach einem Scraping-Vorfall auf einer Messenger-Plattform

  • rewis.io

    Datenschutzgrundverordnung, Streitwertfestsetzung, Feststellungsinteresse, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, Datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Geheimhaltungsbedürftigkeit, ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Schadenersatzanspruch für Scrapingvorfall bei Messenger Dienst "f", da öffentlich zugänglich gemachte Daten, freiwillige Einwilligung und Datenübermittlung in die USA zulässig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus LG Passau, 16.02.2024 - 1 O 616/23
    Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601).

    Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus LG Passau, 16.02.2024 - 1 O 616/23
    Entgegen der Auffassung der Klagepartei resultiert dabei kein Schaden aus der bloßen Verletzung der DSGVO, sondern diese muss zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Klagepartei führen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21).
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