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   LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23   

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https://dejure.org/2023,44672
LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23 (https://dejure.org/2023,44672)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.11.2023 - 53 O 161/23 (https://dejure.org/2023,44672)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. November 2023 - 53 O 161/23 (https://dejure.org/2023,44672)
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  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
    Grundsätzlich ist es legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14 Rn. 33).

    Aus dem vorgerichtlichen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.12.2019 ergibt sich zudem nicht, dass vor der Einreichung des Güteantrags schon festgestanden hätte, dass die Beklagte nicht bereit gewesen ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und sie dies dem Kläger schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
    Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 Rn. 20 m.w.N., juris).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
    Es werden nicht nur ergänzende Informationen gegeben, denen ein Bezug zu den AGB-rechtlichen Bestimmungen der Beklagten fehlt (so für die Anderes beinhaltende Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F.: BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11 Rn. 33, juris).
  • BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08

    Von einem Verbraucherverband beanstandete Hinweise im Katalog eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
    Dies ist bei einem allgemeinen Hinweis der Fall, wenn dieser nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08 Rn. 11, juris).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
    An das Vorliegen eines solchen unvermeidbaren Rechtsirrtums, welcher eine Fahrlässigkeitshaftung ausschlösse, sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei grundsätzlich den Schuldner das Risiko trifft, die Rechtslage zu verkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09 Rn. 5 m.w.N., juris).
  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
    Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, Urteil vom 15.07.2014 - XI ZR 418/13 Rn. 15 m.w.N., juris).
  • BGH, 02.07.1987 - III ZR 219/86

    Verwendung einer unwirksamen Gerichtsstandsklausel

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
    Ein Verwenden von AGB liegt bereits dann vor, wenn die betreffende AGB-Bestimmung in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in den Geschäftsverkehr gebracht wird und ist unabhängig davon zu beurteilen, ob sie Eingang in eine einheitliche Vertragsurkunde finden (vgl. nur BGH, Urteil vorn 02.07.1987 - III ZR 219/86 Rn. 13, Rn. 16, juris).
  • OLG Braunschweig, 11.09.2017 - 10 U 82/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
    Der Güteantrag hat einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Klägers unmissverständlich kundgetan und dabei die Streitsache und das konkrete Begehren dargestellt (vgl. zu diesen Anforderungen: OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 - 10 U 82/17, BeckRS 2017, 126170 Rn. 63 ff.).
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