Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Depressionserkrankungen
- dgbrechtsschutz.de
Wenn die Depression übermächtig wird
- rewis.io
- Justiz Baden-Württemberg
§ 66 Abs 2 SGB 1, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 102 Abs 2 S 1 SGB 6, § 103 SGB 6
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Depressionserkrankungen - sozialrechtsiegen.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Wenn die Depression übermächtig wird
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rente wegen Erwerbsminderung bei chronifizierter Panikstörung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Depressionserkrankungen
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 06.03.2018 - S 8 R 4692/16
- SG Freiburg, 06.03.2018 - S 8 R 4692/18
- LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 459/15
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18
Der Senat hält an seiner Rspr., dass bei Depressionserkrankungen erst dann von einer Erwerbsminderung i.S.d § 43 SGB VI ausgegangen werden kann, wenn die depressive Symptomatik einen qualifizierten Verlauf mit unvollständigen Remissionen zeigt, erfolglos ambulante, stationäre und rehabilitative, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe durchgeführt worden sind und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 27.04.2016, - L 5 R 459/15 -, in juris), nicht mehr fest.Soweit beklagtenseits u.a. unter Hinweis auf die Rspr. des erkennenden Senats zur Begründung der Berufung vorgebracht wird, die fehlende adäquate Behandlung der bestehenden Gesundheitsstörungen stehe einer Rentengewährung entgegen, ist gerichtlicherseits einzuräumen, dass der Senat tatsächlich die Auffassung vertreten hat, dass Depressionserkrankungen, rentenrechtliche Beachtlichkeit vorausgesetzt, nicht unbesehen zu einer Berentung führen, diese vielmehr behandelbar und auch zu behandeln seien, bevor Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI angenommen werden könne; eine Rentengewährung komme daher erst dann in Betracht, wenn die depressive Symptomatik, einen qualifizierten Verlauf mit unvollständigen Remissionen zeige, erfolglos ambulante, stationäre und rehabilitative, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe (z.B. Lithium, Carbamazepin, Valproat) durchgeführt worden seien und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 27.04.2016, - L 5 R 459/15 -, in juris).
- BSG, 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R
Erwerbsunfähigkeit - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18
Der Beklagten bzw. Dr. N. ist zwar zuzugestehen, dass das BSG bei Erkrankungen mit "neurotischem" Einschlag wegen der "Simulationsnähe" strenge Beweisanforderungen stellt (Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R - in juris), indes gelten bei psychischen Erkrankungen keine anderen Beweismaßstäbe als bei "körperlichen" Erkrankungen. - BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18
Da die Klägerin jedoch keinen adäquaten Teilzeitarbeitsplatz innegehalten hat, schlägt diese nach den Grundsätzen der Arbeitsmarktrente (vgl. hierzu Großer Senat des BSG, Beschluss vom 10.12.1976 - GS 2/75 -, in juris) in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch. - BSG, 07.08.2014 - B 13 R 420/13 B
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18
I.d.S. hat das BSG in seinem Beschluss vom 07.08.2014 (- B 13 R 420/13 B -, in juris) ausgeführt, dass sich das (dortige) LSG hätte veranlasst sehen müssen, der vom (dortigen) Kläger beantragten zusätzlichen ergänzenden (schriftlichen oder mündlichen) Anhörung des (dortigen) Sachverständigen zum (aktuellen) Leistungsvermögen auf nervenärztlichem Fachgebiet (also ohne eine "adäquate zielgerichtete" Behandlung" bzw. wie dieser "Behandlungsvorbehalt" in Bezug auf das Leistungsvermögen des Klägers zu verstehen ist) nachzukommen. - BSG, 19.06.1979 - 5 RJ 122/77
Zuordnung zum Leitberuf eines Facharbeiters ohne förmliche Ausbildung - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18
Eine unterbliebene Behandlung führt - ohne Rücksicht auf die Ursachen der Unterlassung - auch nicht dazu, dass vorhandene Gesundheitsstörungen nicht als Krankheit im Rechtssinne anzusehen wären (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1979 - 5 RJ 122/77 - in juris, dort Rn. 14.).
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 - L 8 R 2664/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Verwertbarkeit eines psychiatrischen Gutachtens - …
Da bereits keine Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegt, welche nach dem ihrem Schweregrad zur Annahme einer Erwerbsminderung führen könnte, erübrigt sich auch eine Stellungnahme des Senats zu den Ausführungen des SG zur Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 - L 5 R 1265/18 - Urteil vom 23.06.2020 - L 9 R 1194/19 -, beide juris), wonach die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich ist, sondern nur für die Befristung bzw. die Dauer einer Rente Bedeutung erhält. - LSG Baden-Württemberg, 15.12.2021 - L 5 R 1688/18 Insgesamt zeigt sich somit eine geringe Therapiebereitschaft der Klägerin, die zwar entgegen der Auffassung des SG einer Erwerbsminderungsrente per se nicht entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 01.07.2020 - L 5 R 1265/18 -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 07.08.2014 - B 13 R 420/13 B -, in juris).
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - L 8 R 2569/21 Eine fehlende bzw. nicht suffiziente Therapie spricht jedoch nicht gegen die Annahme einer Erwerbsminderung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.07.2020 - L 5 R 1265/18 - juris sowie BSG, Beschluss v. 28.09.2020 - B 13 R 45/19B - juris).