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   LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22   

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https://dejure.org/2023,25895
LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22 (https://dejure.org/2023,25895)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.07.2023 - L 2 R 474/22 (https://dejure.org/2023,25895)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juli 2023 - L 2 R 474/22 (https://dejure.org/2023,25895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6, § 231 Abs 4b SGB 6, § 39 Abs 2 SGB 10, § 46 BRAO
    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Syndikusrechtsanwälten - ursprüngliche Befreiung für eine Tätigkeit als angestellter Anwalt in einer Kanzlei - nicht mitgeteilter Tätigkeitswechsel - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Mit Urteilen vom 5. Dezember 2017 (B 12 KR 11/15 R), vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R), vom 28. Juni 2018 (B 5 RE 2/17 R) sowie vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) hätten der 12. bzw. der 5. Senat des BSG diese Auffassung nochmals bestätigt.

    Ein Befreiungsbescheid erledige sich nach § 39 Abs. 2 SGB X nämlich auf sonstige Weise, wenn diese Tätigkeit aufgegeben werde (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 6/19 R -, juris Rn. 15 mit Verweis auf BSG Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, BSG Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 R - und Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 -).

    Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich vollumfänglich in ihre Rechtsauffassung durch die BSG-Urteile vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R sowie B 5 RE 3/18 R) bestätigt gesehen.

    Danach sei im Rahmen der Auslegung von Befreiungsbescheiden insbesondere (auch) auf den korrespondierenden Befreiungsantrag abzustellen, welcher sozusagen das "Gegenstück" zum jeweiligen Bescheid bilde (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 - juris Rn. 34 f.).

    Die weiteren Erklärungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zur Aufhebung der Befreiung seien hingegen lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 -, juris Rn. 31).

    Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Antrag abzuschließen sei (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R -, vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - sowie vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 und B 5 RE 3/18 R -).

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 3/18 R) diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendige Festlegung des Befreiungsbeginns im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X bestätige, dass die umrandeten Ausführungen Bestandteile des Verfügungssatzes enthielten.

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Eine Erstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI scheide aus, weil diese nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI weiter vorliegen würden, was das Bundessozialgericht (BSG) in den Verfahren B 12 R 3/11 R und B 12 R 8/10R bestätigt habe.

    Insoweit habe sich der 5. Senat in den Entscheidungen vom 3. April 2014 den früheren Urteilen des 12. Senats vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R und B 12 R 8/10) angeschlossen.

    Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfalte keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werde, wie sich aus den Entscheidungen des BSG (Urteile vom 30. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R -) ergebe.

    Mit diesen Entscheidungen habe das BSG seine Rechtsprechung zur Wirkung einer Befreiung (Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - und vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -) fortgeführt und klargestellt, dass sich der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid nicht auf den Beruf als solchen oder einen bestimmten Beschäftigungstypus beziehe, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.

    Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Antrag abzuschließen sei (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R -, vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - sowie vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 und B 5 RE 3/18 R -).

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Der Weitergeltung von Altbescheiden habe das BSG mit Urteil vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R) eine Absage erteilt.

    Mit Urteilen vom 5. Dezember 2017 (B 12 KR 11/15 R), vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R), vom 28. Juni 2018 (B 5 RE 2/17 R) sowie vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) hätten der 12. bzw. der 5. Senat des BSG diese Auffassung nochmals bestätigt.

    Ein Befreiungsbescheid erledige sich nach § 39 Abs. 2 SGB X nämlich auf sonstige Weise, wenn diese Tätigkeit aufgegeben werde (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 6/19 R -, juris Rn. 15 mit Verweis auf BSG Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, BSG Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 R - und Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 -).

    Mit diesen Entscheidungen habe das BSG seine Rechtsprechung zur Wirkung einer Befreiung (Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - und vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -) fortgeführt und klargestellt, dass sich der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid nicht auf den Beruf als solchen oder einen bestimmten Beschäftigungstypus beziehe, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.

    Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Antrag abzuschließen sei (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R -, vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - sowie vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 und B 5 RE 3/18 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.05.2020 - L 13 R 1664/19

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht eines angestellten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe am 26. Mai 2020 im Verfahren L 13 R 1664/19 bei einer vergleichbaren Konstellation einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch angenommen.

    Hierin liege zur Überzeugung des SG auch der wesentliche Unterschied zur Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 26. Mai 2020 im Verfahren L 13 R 1664/19, denn dort wäre bei früherer Antragstellung die Altersgrenze für die Kammermitgliedschaft nicht überschritten und nach geltendem Recht eine Befreiung auszusprechen gewesen.

    Dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach seine Berechtigung habe, habe der 13. Senat des LSG am 26. Mai 2020 (L 13 R 1664/19) rechtskräftig bestätigt.

    Etwas Anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht aus der Entscheidung des 13. Senates des LSG Baden-Württemberg vom 26. Mai 2020 (L 13 R 1664/19, juris).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R

    Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Insoweit habe sich der 5. Senat in den Entscheidungen vom 3. April 2014 den früheren Urteilen des 12. Senats vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R und B 12 R 8/10) angeschlossen.

    Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfalte keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werde, wie sich aus den Entscheidungen des BSG (Urteile vom 30. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R -) ergebe.

    Mit diesen Entscheidungen habe das BSG seine Rechtsprechung zur Wirkung einer Befreiung (Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - und vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -) fortgeführt und klargestellt, dass sich der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid nicht auf den Beruf als solchen oder einen bestimmten Beschäftigungstypus beziehe, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.

    Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Antrag abzuschließen sei (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R -, vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - sowie vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 und B 5 RE 3/18 R -).

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Das BSG habe mit Beschluss vom 22. März 2018 (B 5 RE 12/17 B) festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit nicht vorliegen würden und habe diese Einschätzung mit Urteil vom 28. Juni 2018 (B 5 RE 2/17 R) nochmals bestätigt.

    Mit Urteilen vom 5. Dezember 2017 (B 12 KR 11/15 R), vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R), vom 28. Juni 2018 (B 5 RE 2/17 R) sowie vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) hätten der 12. bzw. der 5. Senat des BSG diese Auffassung nochmals bestätigt.

    Der 5. Senat des BSG habe seine Rechtsprechung bezüglich eines Patentanwalts jedoch aufrechterhalten und fortgeführt, indem er entschieden habe, dass derjenige, der als Patentanwalt zugelassen und sogleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt sei, wegen seiner berufsständischen Versorgung von dieser Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könne (BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R -, SozR 4-2600 § 6 Nr. 17).

    Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Antrag abzuschließen sei (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R -, vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - sowie vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 und B 5 RE 3/18 R -).

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Mit Urteilen vom 5. Dezember 2017 (B 12 KR 11/15 R), vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R), vom 28. Juni 2018 (B 5 RE 2/17 R) sowie vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) hätten der 12. bzw. der 5. Senat des BSG diese Auffassung nochmals bestätigt.

    Ein Befreiungsbescheid erledige sich nach § 39 Abs. 2 SGB X nämlich auf sonstige Weise, wenn diese Tätigkeit aufgegeben werde (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 6/19 R -, juris Rn. 15 mit Verweis auf BSG Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, BSG Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 R - und Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 -).

    Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich vollumfänglich in ihre Rechtsauffassung durch die BSG-Urteile vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R sowie B 5 RE 3/18 R) bestätigt gesehen.

  • BSG, 05.12.2017 - B 12 KR 11/15 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Mit Urteilen vom 5. Dezember 2017 (B 12 KR 11/15 R), vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R), vom 28. Juni 2018 (B 5 RE 2/17 R) sowie vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) hätten der 12. bzw. der 5. Senat des BSG diese Auffassung nochmals bestätigt.

    Mit diesen Entscheidungen habe das BSG seine Rechtsprechung zur Wirkung einer Befreiung (Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - und vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -) fortgeführt und klargestellt, dass sich der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid nicht auf den Beruf als solchen oder einen bestimmten Beschäftigungstypus beziehe, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.

    Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Antrag abzuschließen sei (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 5/10 R -, vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R -, vom 22. März 2018 - B 5 RE 5/16 R -, vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - sowie vom 13. Dezember 2018 - B 5 RE 1/18 und B 5 RE 3/18 R -).

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    In Ergänzung zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid verwies die Beklagte noch auf drei Entscheidungen des BSG vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14, B 5 RE 9/14 und B 5 RE 3/14).

    Eine solche sei aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 3. April 2014 (siehe B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R sowie B 5 RE 13/14 R) ausgeschlossen.

    Wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, habe (vor den Änderungen der BRAO zum 1. Januar 2016 und der Einführung der Übergangsvorschrift § 233 Abs. 4a bis d SGB VI zum selben Zeitpunkt) wegen seiner berufsständischen Versorgung für diese Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können (ständige Rechtsprechung, siehe BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - amtlicher Leitsatz).

  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R

    Syndikusrechtsanwälte: Rentenversicherung muss Beiträge zurückzahlen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22
    Als Antwort auf die Urteile des BSG vom 3. April 2014 und den nachfolgenden Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Juli 2016 (1 BvR 2584/14, NJW 2016, 2731), wonach eine Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsfeld zugeordnet werden könne, und in der erklärten Absicht, den Syndikusrechtsanwälten die zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig gewährte Befreiung von der Versicherungspflicht unter im Wesentlichen gleichbleibenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen weiter zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201 S.2, 13, 16, 46; BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R -) habe der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2016 allein durch eine Neuregelung des Berufsrechts und damit außerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht geschaffen und ansonsten lediglich die Übergangsvorschriften des § 231 Abs. 4a bis d SGB VI eingeführt.

    Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusanwalt seien dabei die Übergangsvorschriften in § 231 Abs. 4b SGB VI, mit denen der Gesetzgeber der Tatsache habe Rechnung tragen wollen, dass die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken für Syndikusanwälte vorübergehend nicht gegeben gewesen sei - insoweit seien die Befreiungsvorschriften in§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergänzt worden (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R -, BSG, Urteil vom 26. Februar 2020 - B 5 RE 2/19 R -).

  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 21 R 958/19

    Keine Befreiung angestellter Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Jahresfrist -

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsbeginn - Verschulden - gesetzlicher Vertreter

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2021 - L 3 AL 1847/21

    Arbeitslosengeldanspruch - Leistungsentgelt - Nichtberücksichtigung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 R 1941/18
  • BSG, 14.05.1985 - 5a RKn 23/84

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Ausschluß eines Herstellungsanspruchs -

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der

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