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   LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22   

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LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22 (https://dejure.org/2024,6406)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.03.2024 - L 10 R 3453/22 (https://dejure.org/2024,6406)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. März 2024 - L 10 R 3453/22 (https://dejure.org/2024,6406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • SG Ulm - S 14 R 774/21
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R

    Krankenversicherung - berechtigtes Interesse - Zustimmung - Krankenkasse - auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Zur Gestaltung eines abweichenden Rentenbeginns (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ist die Klägerin nicht befugt gewesen, da die Voraussetzungen einer Umdeutung des Reha-Antrags vom 18.09.2017 in einen Rentenantrag erfüllt sind - der Reha-Antrag also als Antrag auf Rente gilt (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) - und eine (notwendige) Zustimmung der AOK zu einer Antragsrücknahme respektive zu einem (gewillkürten) späteren Rentenbeginn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat (nachfolgend 2); einer Beiladung der AOK nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG bedurfte es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht, im Streit steht vorliegend allein ein späterer Beginn der von der Beklagten gewährten Rente (vgl. nur BSG 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.; 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, in juris, Rn. 19; s. auch LSG Baden-Württemberg 25.01.2023, L 3 AL 1521/22, in juris, Rn. 27).

    Eine Zustimmung zum Hinausschieben des Rentenbeginns - die ohnehin im Ermessen der Krankenkasse steht und nur ausnahmsweise "aus besonderen Gründen" (vgl. dazu BSG 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, in juris, Rn. 24 m.w.N.; 04.06.1981, 3 RK 50/80, in juris, Ls. und Rn. 20) verlangt werden kann - erklärte die AOK zu keinem Zeitpunkt; die Klägerin hat auch nicht einmal auch nur behauptet, mit einem solchen Begehren auf förmliche Zustimmung überhaupt jemals an die Krankenkasse herangetreten zu sein.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 141/07 R

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Umdeutung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Ungeachtet dessen regelt § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI gerade den Fall, dass eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation an der Erwerbsminderung nichts geändert hat (vgl. nur BSG 26.06.2008, B 13 R 141/07 R, in juris, Rn. 20; Brinkhoff in jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 51 Rn. 23 m.w.N., Stand 27.05.2021).

    Eine solche Aufforderung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X handelt, führt zu einer Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Versicherten im oben dargestellten Sinne, d.h. ein Reha- oder Rentenantrag kann dann nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurückgenommen oder beschränkt werden (BSG 26.06.2008, B 13 R 141/07 R, a.a.O. Rn. 23, 25 m.w.N., st. Rspr.).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Zur Gestaltung eines abweichenden Rentenbeginns (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ist die Klägerin nicht befugt gewesen, da die Voraussetzungen einer Umdeutung des Reha-Antrags vom 18.09.2017 in einen Rentenantrag erfüllt sind - der Reha-Antrag also als Antrag auf Rente gilt (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) - und eine (notwendige) Zustimmung der AOK zu einer Antragsrücknahme respektive zu einem (gewillkürten) späteren Rentenbeginn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat (nachfolgend 2); einer Beiladung der AOK nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG bedurfte es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht, im Streit steht vorliegend allein ein späterer Beginn der von der Beklagten gewährten Rente (vgl. nur BSG 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.; 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, in juris, Rn. 19; s. auch LSG Baden-Württemberg 25.01.2023, L 3 AL 1521/22, in juris, Rn. 27).
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R

    Fremdrentenberechnung - Anrechnung einer ausländischen Rentenleistung - Rumänien

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Bei der Festsetzung des Rentenbeginns in einem Rentenbescheid handelt es sich um einen eigenständigen, selbstständig anfechtbaren Verfügungssatz i.S. des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB X), auf dessen Angriff ein Rechtsschutzgesuch beschränkt werden kann (s. dazu statt vieler nur Bundessozialgericht - BSG - 11.05.2011, B 5 R 8/10 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05, in juris, Rn. 23) und vorliegend auch ausdrücklich beschränkt worden ist.
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarkts auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt (Großer Senat 10.12.1976, GS 2/75 u.a., a.a.O.).
  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 50/80

    Hinausschieben des Rentenbeginns - Aufforderung zur Stellung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Eine Zustimmung zum Hinausschieben des Rentenbeginns - die ohnehin im Ermessen der Krankenkasse steht und nur ausnahmsweise "aus besonderen Gründen" (vgl. dazu BSG 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, in juris, Rn. 24 m.w.N.; 04.06.1981, 3 RK 50/80, in juris, Ls. und Rn. 20) verlangt werden kann - erklärte die AOK zu keinem Zeitpunkt; die Klägerin hat auch nicht einmal auch nur behauptet, mit einem solchen Begehren auf förmliche Zustimmung überhaupt jemals an die Krankenkasse herangetreten zu sein.
  • BSG, 17.09.2015 - B 13 R 290/15 B

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Aussagekraft einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Die Hinweise der Klägerin, ihr sei erst zum 31.01.2020 der Schwerbehindertengrad und erst zum 01.01.2021 der Pflegegrad 1 zuerkannt worden, ist ebenfalls ohne jegliche Relevanz; beides sagt nichts zu einer bereits zeitlich früher eingetretenen rentenrechtlichen Erwerbsminderung und ohnehin nichts zur beruflichen Einsetzbarkeit eines Versicherten aus (BSG 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris, Rn. 5; Senatsurteil vom 14.12.2023, L 10 R 2331/23, in juris, Rn. 44).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 R 2331/23

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Die Hinweise der Klägerin, ihr sei erst zum 31.01.2020 der Schwerbehindertengrad und erst zum 01.01.2021 der Pflegegrad 1 zuerkannt worden, ist ebenfalls ohne jegliche Relevanz; beides sagt nichts zu einer bereits zeitlich früher eingetretenen rentenrechtlichen Erwerbsminderung und ohnehin nichts zur beruflichen Einsetzbarkeit eines Versicherten aus (BSG 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris, Rn. 5; Senatsurteil vom 14.12.2023, L 10 R 2331/23, in juris, Rn. 44).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22

    Minderung der Leistungsfähigkeit - Aufforderung der Agentur für Arbeit zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Zur Gestaltung eines abweichenden Rentenbeginns (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ist die Klägerin nicht befugt gewesen, da die Voraussetzungen einer Umdeutung des Reha-Antrags vom 18.09.2017 in einen Rentenantrag erfüllt sind - der Reha-Antrag also als Antrag auf Rente gilt (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) - und eine (notwendige) Zustimmung der AOK zu einer Antragsrücknahme respektive zu einem (gewillkürten) späteren Rentenbeginn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat (nachfolgend 2); einer Beiladung der AOK nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG bedurfte es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht, im Streit steht vorliegend allein ein späterer Beginn der von der Beklagten gewährten Rente (vgl. nur BSG 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.; 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, in juris, Rn. 19; s. auch LSG Baden-Württemberg 25.01.2023, L 3 AL 1521/22, in juris, Rn. 27).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2006 - L 10 R 4911/05

    Einbeziehung eines Bescheides über die Ablehnung eines früheren Rentenbeginns -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
    Bei der Festsetzung des Rentenbeginns in einem Rentenbescheid handelt es sich um einen eigenständigen, selbstständig anfechtbaren Verfügungssatz i.S. des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB X), auf dessen Angriff ein Rechtsschutzgesuch beschränkt werden kann (s. dazu statt vieler nur Bundessozialgericht - BSG - 11.05.2011, B 5 R 8/10 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05, in juris, Rn. 23) und vorliegend auch ausdrücklich beschränkt worden ist.
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