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   LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18   

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https://dejure.org/2019,28116
LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18 (https://dejure.org/2019,28116)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.03.2019 - L 20 P 35/18 (https://dejure.org/2019,28116)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. März 2019 - L 20 P 35/18 (https://dejure.org/2019,28116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Pflegeversicherung: Beitragszuschlag für Versicherte bei ungewollter Kinderlosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1
    Beitragszuschlag für Kinderlose

  • rechtsportal.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; Pflegeversicherung; Behinderung; Berufung; Verfassungsbeschwerde; Revision; Befreiung; Beitragszuschlag; Ruhen; GdB; Verfahren; Widerspruch; Beitragssatz; betreuung; Ruhen des Verfahrens; Art und Weise; gesetzliche Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (vgl. BVerfGE 103, 242 ff.) festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber die Benachteiligung der beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Versicherten solange vernachlässigen konnte, wie eine deutliche Mehrheit der Versicherten Erziehungsleistungen erbracht hat (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 55 Abs. 3 SGB XI sei verfassungswidrig, weil es danach ausschließlich auf die Elterneigenschaft und nicht auf tatsächlich erbrachte Erziehungsleistungen ankomme, die Beitragsbegünstigung also etwa auch im Fall des Todes des Kindes kurz nach der Geburt erhalten bleibe, fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb der Gesetzgeber trotz des vom Bundesverfassungsgerichts betonten großen Spielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BVerfGE 103, 242 ) mit der angegriffenen Regelung die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten haben soll.".

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 P 2/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ist auch

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Auch wenn bislang nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.02.2008, B 12 P 2/07 R) medizinische Gründe der Kinderlosigkeit keine Rolle spielen würden, müssten Menschen mit Behinderung wie die Klägerin, die einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 (Depression - Einzel-GdB 40; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule - Einzel-GdB 20; Sterilität - Einzel-GdB 20; funktionelle Störung des Dickdarms, Laktoseunverträglichkeit - Einzel-GdB 10) habe, die aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen könnten, einen Beitragszuschlag zahlen, wobei der Gesetzgeber die Behinderteneigenschaft unberücksichtigt lasse.

    Die Problematik einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG wird in der Entscheidung des BSG vom 27.02.08, Az. B 12 P 2/07 R hinreichend diskutiert und abgelehnt.

    Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten "groben Verfassungswidrigkeit" der Erhebung des Beitragszuschlags bei ungewollt Kinderlosen kann der Senat den Kläger nur nochmals auf das Urteil des BSG vom 27.02.2008, B 12 P 2/07 R, verweisen, das zu einer identischen Konstellation wie der des Klägers ergangen ist und in dem Folgendes ausgeführt worden ist:.

  • BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08

    Unzureichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen um 0,25 % erhöhten

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Das BVerfG hat im Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2009, 1 BvR 1997/08, Folgendes erläutert:.

    Sofern der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren verstärkt auf die Behinderteneigenschaft der Klägerin abstellt und daraus eine Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ableiten möchte, weist der Senat nochmals auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 02.09.2009, 1 BvR 1997/08, hin, in dem das BVerfG zu diesem Gesichtspunkt Folgendes ausgeführt hat:.

  • BSG, 06.12.2018 - B 12 P 2/18 B
    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Nachdem das BSG mit Beschluss vom 06.12.2018, B 12 P 2/18 B, die Nichtzulassungsbeschwerde des Ehemanns und Bevollmächtigten der Klägerin in dessen eigener Sache als unzulässig verworfen hatte, ist das Verfahren fortgeführt worden.

    Auch habe das BSG mit Beschluss vom 06.12.2018, B 12 P 2/18 B, keine Entscheidung in materieller Hinsicht getroffen, sondern die Beschwerde aus formellen Erwägungen heraus als unzulässig verworfen.

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Ein solcher Nachteil liegt in Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, welche anderen offen stehen (BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer darlegt, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Ein solcher Nachteil liegt in Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, welche anderen offen stehen (BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.02.2016 - 2 BvR 63/16

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung offensichtlich

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.02.2016, 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16) und der Beteiligte entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1961, 3 RK 67/60).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - L 13 R 2150/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - Missbräuchlichkeit der

    Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
    So sind in den letzten Jahren andere Landessozialgerichte regelmäßig von Missbrauchskosten in Höhe von 1.000,- EUR ausgegangen und haben dabei darauf hingewiesen, dass die auferlegten Kosten deutlich unter den Kosten, die durch die Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich entstanden seien, lägen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 07.11.2011, L 3 R 254/11, und vom 21.01.2014, L 2 AS 975/13; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011, L 13 R 2150/10).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2011 - L 3 R 254/11

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2014 - L 2 AS 975/13
  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 30/80

    Revisionsverfahren - Verfahrensmangel

  • VK Brandenburg, 19.09.2013 - VK 17/13

    Unternehmenseinheit- oder Unternehmensgruppe: Welcher Umsatz ist maßgeblich?

  • BSG, 19.06.1961 - 3 RK 67/60
  • BSG, 20.10.1967 - 10 RV 102/67
  • LSG Hessen, 19.03.2007 - L 8 P 19/06

    Soziale Pflegeversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für

  • SG Bayreuth, 07.02.2018 - S 15 P 108/16

    Befreiung vom Beitragszuschlag für ungewollt Kinderlose in der Pflegeversicherung

  • LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22

    Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei

    Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung können - wie hier in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.20024 - in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) oder "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (Bundestags-Drucksache 16/7761, S. 23), also in einem gerichtlichen Schreiben an den Beteiligten, erfolgen (ständige Rspr., vgl. z.B. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2014, L 15 VK 17/13, und Beschluss vom 25.03.2019, L 20 P 35/18).
  • LSG Bayern, 30.10.2020 - L 20 KR 151/20

    Sozialgerichtsverfahren: Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG bei

    Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) oder "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (Bundestags-Drucksache 16/7761, S. 23), also - wie hier am 14.05.2020 - in einem gerichtlichen Schreiben an den Beteiligten erfolgen (ständige Rspr., vgl. z.B. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2014, L 15 VK 17/13, und Beschluss vom 25.03.2019, L 20 P 35/18).
  • LSG Bayern, 18.05.2020 - L 20 VG 6/19

    Soziales Entschädigungsrecht: Patient als Gewaltopfer bei ärtlciher Behandlung

    Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) oder "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (Bundestags-Drucksache 16/7761, S. 23), also - wie hier am 01.08.2019 - in einem gerichtlichen Schreiben an den Beteiligten erfolgen (ständige Rspr., vgl. z.B. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2014, L 15 VK 17/13, und Beschluss vom 25.03.2019, L 20 P 35/18).
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