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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 11/17   

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https://dejure.org/2020,45070
LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 11/17 (https://dejure.org/2020,45070)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.12.2020 - L 24 KA 11/17 (https://dejure.org/2020,45070)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - L 24 KA 11/17 (https://dejure.org/2020,45070)
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  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 64/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Festsetzung eines Schadensregresses wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 11/17
    Aus der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. v. 28. April 2004 - B 6 KA 64/03 R) ergebe sich, dass die kassenzahnärztliche Vereinigung über einen Antrag auf Rückforderung eines Festzuschusses wegen mangelhafter Zahnersatzversorgung auch bei einer andersartigen Versorgung zu entscheiden habe.

    Das Urteil des BSG v. 28. April 2004 - B 6 KA 64/03 R sei nicht einschlägig, das maßgebende Leistungsrecht vielfach geändert worden, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2004.

    Das Urteil des BSG v. 28. April 2004 - B 6 KA 64/03 R - habe Bedeutung für den vorliegenden Sachverhalt.

    Indessen hat das BSG bereits entschieden, dass es für die Frage, ob eine Behandlung noch Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, nicht entscheidend auf den Zahlungsweg ankommt (BSG v. 28. April 2004 - B 6 KA 64/03 R - juris Rn 23).

    Denn Versicherten kann bei einem fortbestehenden Behandlungsbedarf trotz bereits erbrachter Zuschussleistungen gegebenenfalls erneut ein Anspruch auf einen weiteren Festzuschuss zustehen (BSG v. 28. April 2004 - B 6 KA 64/03 R - juris Rn 24).

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 11/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ergibt sich aus den das Verhältnis zwischen Krankenkassen, Vertragszahnärzten und kassenzahnärztlichen Vereinigungen regelnden gesamtvertraglichen Bestimmungen eine Schadensersatzpflicht, wenn ein Vertragszahnarzt seine öffentlich-rechtlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er eine dem medizinischen Standard nicht entsprechende prothetische Versorgung vornimmt (BSG v. 10. Mai 2017 - B 6 KA 15/16 R - juris Rn 24 mit weit Nachw).

    Über die von den Krankenkassen geltend gemachten Schadensersatzansprüche hatten die kassenzahnärztlichen Vereinigungen entsprechend langjähriger Rechtstradition ungeachtet des grundsätzlich zwischen den Krankenkassen und den kassenzahnärztlichen Vereinigungen bestehenden Verhältnisses der Gleichordnung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG v. 10. Mai 2017 - B 6 KA 15/16 R - juris Rn 22).

    Es liegt in diesem Zusammenhang auch kein Fall vor, in dem aus besonderen Gründen die Durchführung eines Widerspruchsverfahren entbehrlich ist (BSG v. 10. Mai 2017 - B 6 KA 15/16 R - juris Rn 20).

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 11/17
    Die Beklagte verkennt, wenn sie die Leistungen der andersartigen Versorgung aus ihrer Zuständigkeit zum Schadensregress herausnehmen will, dass der Beigeladene, die Klägerin und sie selbst in das vertragszahnärztliche Vergütungssystem eingebunden sind, nach dessen Regeln ein unmittelbarer Zugriff der Krankenkasse auf den Vertragszahnarzt regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. BSG v. 20. März 2013 - B 6 KA 18/12 R - juris Rn 16).

    Ein Schadensersatzanspruch kann nur dann unter Außerachtlassung der besonderen vertragszahnärztlichen Institutionen geltend gemacht werden, wenn sein Gegenstand nicht in deren Zuständigkeit fällt und nicht von den für diese maßgebenden Regelungen erfasst wird (BSG v. 20. März 2013 - B 6 KA 18/12 R - juris Rn 17).

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