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   OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23   

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https://dejure.org/2023,24431
OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23 (https://dejure.org/2023,24431)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.09.2023 - 1 ORs 10/23 (https://dejure.org/2023,24431)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07. September 2023 - 1 ORs 10/23 (https://dejure.org/2023,24431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Corona, Judenstern, "nicht geimpft", Volksverhetzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StGB § 130 Abs. 3; VStGB § 6 Abs. 1
    Judenstern; Ungeimpft-Stern; Volksverhetzung; öffentlicher Frieden; Störungseignung; Facebook; Menschenjagd; Volksverhetzung: Veröffentlichung eines sog. "Judensterns" mit der Aufschrift "nicht geimpft" auf der Internetplattform Facebook

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 130 Abs. 3 ; VStGB § 6 Abs. 1
    Judenstern; Ungeimpft-Stern; Volksverhetzung; öffentlicher Frieden; Störungseignung; Facebook; Menschenjagd - Volksverhetzung: Veröffentlichung eines sog. "Judensterns" mit der Aufschrift "nicht geimpft" auf der Internetplattform Facebook

  • rechtsportal.de

    StGB § 130 Abs. 3 ; VStGB § 6 Abs. 1
    Judenstern; Ungeimpft-Stern; Volksverhetzung; öffentlicher Frieden; Störungseignung; Facebook; Menschenjagd - Volksverhetzung: Veröffentlichung eines sog. "Judensterns" mit der Aufschrift "nicht geimpft" auf der Internetplattform Facebook

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Wann liegt eine Volksverhetzung vor?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Corona: Judenstern mit Aufschrift "nicht geimpft" keine Volksverhetzung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Nicht geimpft": Keine Volksverhetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der "Nicht geimpft"-Stern - und die Grenzen der Volksverhetzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Nicht Geimpft"-Stern auf Facebook keine strafbare Volksverhetzung - Straftatbestand der Volksverhetzung nicht gegeben

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23
    Eingriffe in die Meinungsfreiheit dürfen daher nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen ( BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08 , juris, Rn. 72).

    Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a.a.O., Rn. 77).

    Weder der Schutz vor einer "Vergiftung des Klimas" noch der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte sind Eingriffsgrund (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, a.a.O., Rn. 26 und BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a.a.O., Rn. 77).

    Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetztes setzt vielmehr darauf, dass Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, a.a.O., Rn. 30 und BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a.a.O., Rn. 77).

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die auch das Amtsgericht in Bezug genommen hat, ist die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, bei der hier in Frage kommenden Begehungsweise des Verharmlosens ( § 130 Abs. 3 Alt. 3 StGB ) - anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung ( § 130 Abs. 3 Alt. 1 und 2 StGB ) - eigens festzustellen und nicht indiziert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15 , juris, Rn. 23).

    Weder der Schutz vor einer "Vergiftung des Klimas" noch der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte sind Eingriffsgrund (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, a.a.O., Rn. 26 und BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a.a.O., Rn. 77).

    Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetztes setzt vielmehr darauf, dass Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, a.a.O., Rn. 30 und BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a.a.O., Rn. 77).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2021 - Ss 72/20

    Die Verwendung des "Judensterns" unter Ersetzung des Worts "Jude" durch die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23
    Dadurch, dass das Amtsgericht zugleich auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie das Urteil des OLG Saarbrücken vom 8. März 2021 (Ss 72/20 (2/21), juris, Rn. 22ff.) verweist, bringt es jedoch - wenn auch knapp - seine rechtliche Würdigung zum Ausdruck, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören.

    Die Verwendung eines "Judensterns" unter Ersetzung des Wortes "Jude" durch die Worte "nicht geimpft" in einem Facebook-Profil - mag dieses auch öffentlich zugänglich gewesen sein, was das Amtsgericht nicht festgestellt hat - erfüllt als Beitrag zur öffentlich geistigen Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021, Ss 72/2020 (2/21), juris).

  • BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20

    Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23
    Der Senat hat geprüft, ob er mit dieser Auffassung u.U. von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 (205 StRR 240/20, juris), in der dieses zumindest inzident die Tatbestandsmäßigkeit des § 130 Abs. 3 StGB i.V.m. § 6 Abs. 1 VStGB bejaht hat, abweichen könnte: Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 121 Abs. 2 GVG ist jedoch nicht erforderlich.
  • KG, 11.05.2023 - 121 Ss 124/22

    Volksverhetzung: Veröffentlichung eines sog. "Judensterns" mit Aufschrift

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23
    Denn selbst wenn entsprechende Feststellungen dazu getroffen worden wären, könnte deren Berücksichtigung hier allenfalls dazu führen, in der Äußerung des Angeklagten einen (weiteren) Beitrag zur Vergiftung des geistigen Klimas zu sehen, ihr hingegen keinen unfriedlichen Charakter verleihen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2023, (4) 121 Ss 124/22 (164/22) , juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2023, (2) 121 Ss 140/22 (44/22) , juris, Rn. 21; OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 26).
  • AG Augsburg, 23.08.2019 - 6 Cs 101 Js 134200/18

    Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung.

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23
    Denn zum einen war der der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ausweislich des der Entscheidung vorangegangenen und gleichfalls veröffentlichten Urteils des Amtsgerichts Augsburg (BeckRS 2019, 57849) anders gelagert.
  • BGH, 05.08.1997 - 5 StR 210/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Steuerhinterziehung,

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23
    Wird der Angeklagte - wie hier - aus rechtlichen Gründen freigesprochen, müssen die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO die rechtlichen Erwägungen erkennen lassen, warum das festgestellte Verhalten nicht strafbar ist, weil andernfalls nicht erkennbar wird, welcher Grund die Freisprechung trägt ( BGH, Urteil vom 5. August 1997, 5 StR 210/97 , juris, Rn. 4).
  • AG Salzgitter, 17.11.2023 - 8 Cs 104/23

    Volksverhetzung, Verharmlosung der NS-Verbrechen, Störung des öffentlichen

    Am 14.09.2023 übersandte das Amtsgericht Salzgitter die Akte unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 07.09.2023 (Az.: 1 ORs 10/23) erneut mit der Bitte um Stellungnahme.

    Unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Sachverhalt aufgrund der zusätzlichen Abbildung von KZ-Häftlingskleidung tatsächlich anders zu beurteilen ist, als der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 07.09.2023 (Az.: 1 ORs 10/23) zugrunde lag - woran nach hiesiger Auffassung Zweifel bestehen, weil fraglich ist, ob der Bezug zur KZ-Häftlingskleidung nur eine weitere symbolische Bezugnahme auf die Grausamkeiten des NS-Unrechts darstellen die für einen hinreichenden Tatverdacht gemäß § 130 Abs. 3 StGB nicht ausreichen - sind jedenfalls nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung des hiesigen Sachverhalts im Hinblick auf das nicht vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB rechtfertigen.

    Der Angeklagte ruft durch die Verwendung der Abbildung in seinem Facebook-Profilbild, dass lediglich fünfmal mit der Bemerkung "gefällt mir" versehen wurde, weder ausdrücklich noch konkludent zur Verherrlichung von Gewalt auf; zudem liegt keine emotionalisierende Präsentation vor, die geeignet wäre, beim Betrachter Hemmschwellen herabzusetzen oder aggressive Emotionalisierungen hervorzurufen (OLG Braunschweig Urt. v. 7.9.2023 -1 ORs 10/23, BeckRS 2023, 24623).

  • OLG Oldenburg, 16.10.2023 - 1 ORs 46/23

    Judenstern; Ungeimpft; Völkermord; Holocaust; Polizeiverordnung; Verharmlosung

    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 7. September 2023 (1 ORs 10/23, bei juris Rz. 14-18) ausgeführt, dass mit der Verwendung eines "Judensterns" mit der Aufschrift "Nicht geimpft" in einem Facebook-Post fraglos eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung, namentlich die mit der durch das nationalsozialistische Unrechtsregime erzwungenen Pflicht der jüdischen Bevölkerung zum Tragen des sogenannten "Judensterns" einhergehende Ausgrenzung und Stigmatisierung verharmlost werde.
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