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   OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21   

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https://dejure.org/2022,38542
OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21 (https://dejure.org/2022,38542)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.04.2022 - Not 6/21 (https://dejure.org/2022,38542)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. April 2022 - Not 6/21 (https://dejure.org/2022,38542)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Bei der Frage, ob aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters ein solcher Anschein entstehen kann, sind - neben etwaigen Konkretisierungen durch die jeweiligen Richtlinien der Notarkammern - die in die gesetzlichen Tätigkeitsverbote und -beschränkungen eingeflossenen gesetzgeberischen Wertungen über die mit der fraglichen Tätigkeit generell verbundenen Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 28).

    bb) Für die Frage, ob der Notar entgegen § 14 Abs. 1 , Abs. 3 Satz 2 BNotO den Anschein erweckte, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke nicht erreicht würden, ist auf die Perspektive eines objektiven - mithin nicht eines fachkundigen -, mit den konkreten Begebenheiten vertrauten Beobachters abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20 , juris Rn. 8; vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 28).

    Im Zusammenhang mit dem notariellen Berufsrecht repräsentiert sie den durchschnittlichen Rechtsuchenden, dem die Abläufe und Gestaltungsprozesse im beruflichen Alltag des Notars, soweit sie sich ihm (dem Rechtsuchenden) nicht anlässlich eines Beurkundungsvorgangs zu seiner eigenen Wahrnehmung offenbaren, grundsätzlich verborgen sind und der aus diesem Grund sowie mangels eigener Sachkunde nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, ob überhaupt und ggf. auf welche Weise der Notar unter den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls Anreizen und Einflüssen unterliegen oder sachfremde Motive verfolgen kann, die jeweils die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung - sei es auch ungewollt und unbewusst - gefährden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24 f.; vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 29; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f. m. w. N.).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage - vor dem Hintergrund einer Stimme in der Literatur, die i.E. auch der Kläger herangezogen hat - in seinem Beschluss vom 13. November 2017 angesprochen und mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen (a. a. O. NotSt (Brfg) 3/17, zitiert nach juris Rn. 24; vgl. die dortigen Verweise auf die in diesem Zusammenhang von dem Gesetzgeber angenommene "Amtspflicht" des Notars in BT-Drs.

    Denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs ( BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 25 m. w. N.; Senatsurteil vom 29. August 2018 - Not 1/18 , zitiert nach juris Rn. 51).

  • BGH, 14.03.2016 - NotSt (Brfg) 6/15

    Dienstvergehen eines Notars: Systematische Aufspaltung von Verträgen

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Die hier maßgeblichen, zu § 14 Abs. 3 BNotO ergangenen Berufsrichtlinien der Notarkammer Celle bestimmen dazu in Abschnitt A I Satz 1, Satz 4 lit. d, dass der Notar das Beurkundungsverfahren so zu gestalten hat, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird; auf die Einhaltung dieser Grundsätze ist besonders zu achten bei systematischer Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2019 - NotSt (Brfg) 1/18 , zitiert nach juris Rn. 44; vom 14. März 2016 - NotSt (Brfg) 6/15 , zitiert nach juris Rn. 18).

    Insbesondere im Hinblick auf den gemäß § 14 Abs. 3 BNotO zu vermeidenden Eindruck der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des Notars ist es unerheblich, ob der Notar die atypische, missbräuchliche Gestaltung des Urkundsverfahrens selbst anregt oder an ihr "nur" mitwirkt (BGH, Urteile vom 28. August 2019 a. a. O.; vom 14. März 2016 a. a. O. Rn. 20).

    c) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die getrennten Beurkundungen der Angebots- und Annahmeerklärungen der Urkundsbeteiligten, die entweder ortsnah zum Kanzleisitz des Klägers wohnhaft bzw. ansässig waren oder zumindest auf einen über diese Ortsnähe verfügenden Vertreter zurückgreifen konnten, systematisch, mithin planmäßig und missbräuchlich, erfolgten (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2019 a. a. O. Rn. 46; vom 14. März 2016 a. a. O. Rn. 21).

    Gebe bei Vorliegen eines sachlichen Grundes der "belehrungsbedürftigere" Käufer das Angebot ab, so sei hiergegen unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 BNotO i. V. m. den entsprechenden Regelungen der Richtlinien der Notarkammer grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, Urteil vom 14. März 2016 a. a. O. Rn. 21).

    Dessen Ansehen wird nicht nur durch ein tatsächliches abhängiges oder parteiisches Verhalten des Notars gefährdet, sondern ebenso sehr dadurch, dass bestimmte Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit wie Pflichtverletzungen erscheinen ( BGH, Urteil vom 14. März 2016 - NotSt (Brfg) 6/15 , zitiert nach juris Rn. 23; BeckOK-BNotO/Sander, Stand: 31.7.2021 § 14 Rn. 39, 64).

  • BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Bei den Prüfungsgegenständen "Feststellung des Dienstvergehens" und "Bestimmung der Disziplinarmaßnahme" handelt es sich um materiell-rechtliche Voraussetzungen des einheitlichen Disziplinaranspruchs, die verfahrensrechtlich nicht selbständig geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt (Brfg) 1/18 , zitiert nach juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 , zitiert nach juris Rn. 16 f.).

    Die hier maßgeblichen, zu § 14 Abs. 3 BNotO ergangenen Berufsrichtlinien der Notarkammer Celle bestimmen dazu in Abschnitt A I Satz 1, Satz 4 lit. d, dass der Notar das Beurkundungsverfahren so zu gestalten hat, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird; auf die Einhaltung dieser Grundsätze ist besonders zu achten bei systematischer Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2019 - NotSt (Brfg) 1/18 , zitiert nach juris Rn. 44; vom 14. März 2016 - NotSt (Brfg) 6/15 , zitiert nach juris Rn. 18).

    Insbesondere im Hinblick auf den gemäß § 14 Abs. 3 BNotO zu vermeidenden Eindruck der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des Notars ist es unerheblich, ob der Notar die atypische, missbräuchliche Gestaltung des Urkundsverfahrens selbst anregt oder an ihr "nur" mitwirkt (BGH, Urteile vom 28. August 2019 a. a. O.; vom 14. März 2016 a. a. O. Rn. 20).

    c) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die getrennten Beurkundungen der Angebots- und Annahmeerklärungen der Urkundsbeteiligten, die entweder ortsnah zum Kanzleisitz des Klägers wohnhaft bzw. ansässig waren oder zumindest auf einen über diese Ortsnähe verfügenden Vertreter zurückgreifen konnten, systematisch, mithin planmäßig und missbräuchlich, erfolgten (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2019 a. a. O. Rn. 46; vom 14. März 2016 a. a. O. Rn. 21).

  • BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12

    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Denn danach führen wiederholte grobe Verstöße eines Notars gegen die Verbote des § 3 Abs. 1 BeurkG zwingend zur Amtsenthebung, wobei hierfür noch nicht einmal ein erheblicher Schuldvorwurf erforderlich ist ( BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt (Brfg) 2/12 , zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).

    Zutreffend hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts in dem Widerspruchsbescheid zudem zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass ihm aus dem inkriminierten Urkundsgeschäft gemäß Kostennote vom 4. Juli 2017 Gebühren in Höhe von 7.862,09 EUR zugeflossen sind, die er bei Beachtung seiner Amtspflichten nicht eingenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 a. a. O. Rn. 18; Senatsurteil vom 29. August 2018 - Not 1/18 , zitiert nach juris Rn. 51 m. w. N.).

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Gleichfalls erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht auf die Vorbereitung des Beurkundungstermins, die nach allgemein vertretener Meinung sogar eingreift, wenn nur Besprechungen stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Amtshandlung kommt, oder der Notar seine Mitwirkung bei einer Beurkundung ablehnt ( BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03 , zitiert nach juris Rn. 14-16).

    Einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen kennt die Rechtsordnung nicht ( BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13 , zitiert nach juris Rn. 27; Beschlüsse vom 13. März 2017 - NotSt (Brfg) 1/16 , zitiert nach juris Rn. 10 m. w. N.; vom 9. Dezember 2014 - IX ZB 279/03, zitiert nach juris Rn. 24; Frenz/Miermeister/Bremkamp, BNotO BeurkG 5. Aufl. § 18 BNotO Rn. 138).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Hierfür wiederum genügt es, dass "bei der fragenden Öffentlichkeit" bzw. "aus dem maßgeblichen Blickwinkel der Öffentlichkeit" begründete Zweifel entstehen könnten, ob der Notar die gesetzlichen Vorgaben ihrem Zweck entsprechend umsetzt oder ob er es hieran als Ausdruck - sei es auch aufgrund von Nachlässigkeit - mangelnder Gesetzestreue fehlen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f.).

    Im Zusammenhang mit dem notariellen Berufsrecht repräsentiert sie den durchschnittlichen Rechtsuchenden, dem die Abläufe und Gestaltungsprozesse im beruflichen Alltag des Notars, soweit sie sich ihm (dem Rechtsuchenden) nicht anlässlich eines Beurkundungsvorgangs zu seiner eigenen Wahrnehmung offenbaren, grundsätzlich verborgen sind und der aus diesem Grund sowie mangels eigener Sachkunde nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, ob überhaupt und ggf. auf welche Weise der Notar unter den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls Anreizen und Einflüssen unterliegen oder sachfremde Motive verfolgen kann, die jeweils die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung - sei es auch ungewollt und unbewusst - gefährden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24 f.; vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 29; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f. m. w. N.).

  • OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18

    Zulässigkeit von häufigen Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs ( BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 25 m. w. N.; Senatsurteil vom 29. August 2018 - Not 1/18 , zitiert nach juris Rn. 51).

    Zutreffend hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts in dem Widerspruchsbescheid zudem zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass ihm aus dem inkriminierten Urkundsgeschäft gemäß Kostennote vom 4. Juli 2017 Gebühren in Höhe von 7.862,09 EUR zugeflossen sind, die er bei Beachtung seiner Amtspflichten nicht eingenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 a. a. O. Rn. 18; Senatsurteil vom 29. August 2018 - Not 1/18 , zitiert nach juris Rn. 51 m. w. N.).

  • BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Hierfür wiederum genügt es, dass "bei der fragenden Öffentlichkeit" bzw. "aus dem maßgeblichen Blickwinkel der Öffentlichkeit" begründete Zweifel entstehen könnten, ob der Notar die gesetzlichen Vorgaben ihrem Zweck entsprechend umsetzt oder ob er es hieran als Ausdruck - sei es auch aufgrund von Nachlässigkeit - mangelnder Gesetzestreue fehlen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f.).

    Im Zusammenhang mit dem notariellen Berufsrecht repräsentiert sie den durchschnittlichen Rechtsuchenden, dem die Abläufe und Gestaltungsprozesse im beruflichen Alltag des Notars, soweit sie sich ihm (dem Rechtsuchenden) nicht anlässlich eines Beurkundungsvorgangs zu seiner eigenen Wahrnehmung offenbaren, grundsätzlich verborgen sind und der aus diesem Grund sowie mangels eigener Sachkunde nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, ob überhaupt und ggf. auf welche Weise der Notar unter den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls Anreizen und Einflüssen unterliegen oder sachfremde Motive verfolgen kann, die jeweils die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung - sei es auch ungewollt und unbewusst - gefährden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24 f.; vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 29; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f. m. w. N.).

  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 346/14

    Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Sie wird regelmäßig herangezogen, um aus objektiv wahrnehmbaren äußeren Vorgängen und Gegebenheiten auf die innere Gedankenwelt und Entschlussfassung einer Person zu schließen (z.B. zur Prüfung eines Rechtsbindungswillens: BGH, Urteile vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11 , juris Rn. 14; vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 , juris Rn. 29; vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14 , juris Rn. 8; vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69 , juris Rn. 20; betr.
  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Sie wird regelmäßig herangezogen, um aus objektiv wahrnehmbaren äußeren Vorgängen und Gegebenheiten auf die innere Gedankenwelt und Entschlussfassung einer Person zu schließen (z.B. zur Prüfung eines Rechtsbindungswillens: BGH, Urteile vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11 , juris Rn. 14; vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 , juris Rn. 29; vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14 , juris Rn. 8; vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69 , juris Rn. 20; betr.
  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11

    Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine

  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 514/13

    Notarhaftung: Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten des Notars bei der

  • BGH, 13.03.2017 - NotSt (Brfg) 1/16

    Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92

    Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz" - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02>

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

  • BGH, 17.05.1971 - VII ZR 146/69

    Allgemeines Vertragsrecht - Politischer Widerstand als Auftragsvertrag

  • BGH, 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20

    A) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der

  • BGH, 02.05.1978 - VI ZR 110/77

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Schwimmbades hinsichtlich der

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 159/15

    Haftung des Urkundsnotars: Belehrungspflichten gegenüber dem

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 72/03

    Belehrungspflichten des Notars bei isolierter Beurkundung der Vertragsannahme

  • BGH, 14.11.2022 - NotSt (Brfg) 1/22

    Disziplinarverfügung gegen einen Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten;

    Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 2022 - Not 6/21 - zuzulassen, wird abgelehnt.
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