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   OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - I-16 U 127/22   

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https://dejure.org/2023,27719
OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - I-16 U 127/22 (https://dejure.org/2023,27719)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2023 - I-16 U 127/22 (https://dejure.org/2023,27719)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - I-16 U 127/22 (https://dejure.org/2023,27719)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Recht auf Vergessenwerden - Kein schematischer Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegenüber einer juristischen Datenbank und Suchmaschine (dejure.org) wegen der Verknüpfung bei namensbezogenen Suchanfragen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DS- GVO Art. 17
    Recht auf Vergessen Auslistung; Suchmaschine Datenbank

  • rechtsportal.de

    DS- GVO Art. 17
    Recht auf Vergessen Auslistung; Suchmaschine Datenbank

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrecht: Recht auf Vergessenwerden - Kein schematischer Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegenüber einer juristischer Datenbank und Suchmaschine

Kurzfassungen/Presse (3)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen: Anspruch auf Auslistung aus Suchmaschine und Datenbank

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen: Anspruch auf Auslistung aus Suchmaschine und Datenbank

  • asd-law.com (Kurzinformation)

    Auslistungsanspruch nach DSGVO: Abwägung der Grundrechte bei juristischen Datenbanken und Suchmaschinen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 395
  • MDR 2023, 1520
  • MIR 2023, Dok. 068
  • K&R 2023, 811
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20

    Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen einerseits, der Grundrechte verantwortlichen Stelle, der Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den Ergebnislinks (hier: einer juristischen Suchmaschine bzw. Datenbank) nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (siehe BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (siehe BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Wendet sich ein Betroffener gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Inhalte an (hier Gerichtsentscheidungen und kurzen ihren Inhalt beschreibenden Texte) an (vgl. BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20 - Hier wurde eine bedeutende Breitenwirkung u.a. wegen der Zielgruppe von dejure.org und den zu erwartenden konkreten Suchanfragen sowie der Art der Darstellung verneint).

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Soweit Berichte - oder hier Gerichtsentscheidungen - sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem Fehlverhalten handeln (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Zurückliegende Ereignisse können auch dadurch eine fortdauernde Bedeutung behalten, dass sie durch nachfolgende Begebenheiten eine neue Relevanz erhalten (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Hat ein Betroffener die Öffentlichkeit gesucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt, die das Interesse an dem ursprünglichen Geschehen - und damit hier auch an den dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen - reaktualisiert, kann sein Interesse, von einer Konfrontation damit verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein (BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Nicht möglich ist es einen durch Zeitablauf entstehenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme anderweitig geregelter Verwendungs-, Veröffentlichungs- oder Löschungspflichten zu bestimmen (etwa des Bundeszentralregistergesetzes; vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20 - Im hiesigen Fall war die Sozialspähre betroffen, Strafurteil und Disziplinarverfahren betrafen die Amtsführung des Klägers, der Kläger war Wahlbeamter und damit Person des öffentlichen Lebens und der Kläger warb u.a. auch mit seiner früheren Tätigkeit).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffener Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (siehe BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 23, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 16).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (siehe BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 24, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 17).

    Jedenfalls soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, bilden diese beiden Grundrechte eine einheitliche Schutzverbürgung (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 20).

    Demnach ist das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Demgegenüber kann sie sich nach herrschender Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 21 m.w.N.; a.A. z.B. Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl., Art. 11 Rn. 13) für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auch auf Art. 11 GRCh berufen.

    Denn in die Abwägung einzustellen sind auch die Rechte der verlinkten Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Suchmaschinennutzer (siehe BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Grundlage der Abwägung ist die Würdigung des Vorgehens des Suchdienstes der Beklagten als für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen und eigenständig abzuwägen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 29).

    Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht (BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 40, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 29).

    (3) Da sich der Kläger mit der Fassung seines Klageantrags gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf zwei mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse wendet, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Gerichtsentscheidungen und der kurzen, ihren Inhalt beschreibenden Texte an (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 42, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 34).

    Ferner ist der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen und ihrem späteren Nachweis Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 42, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 34).

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 35).

    Soweit Berichte - oder hier Gerichtsentscheidungen - sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem Fehlverhalten handeln (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 36).

    Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 36).

    Zurückliegende Ereignisse können auch dadurch eine fortdauernde Bedeutung behalten, dass sie durch nachfolgende Begebenheiten eine neue Relevanz erhalten (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 37).

    Hat ein Betroffener die Öffentlichkeit gesucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt, die das Interesse an dem ursprünglichen Geschehen - und damit hier auch an den dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen - reaktualisiert, kann sein Interesse, von einer Konfrontation damit verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 38).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es nicht möglich, einen durch Zeitablauf entstehenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme anderweitig geregelter Verwendungs-, Veröffentlichungs- oder Löschungspflichten zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 42).

    Das gilt für Berichte oder Hinweise auf Straftaten auch hinsichtlich der Fristen des vom Landgericht insoweit herangezogenen Bundeszentralregistergesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 42).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen einerseits, der Grundrechte verantwortlichen Stelle, der Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den Ergebnislinks (hier: einer juristischen Suchmaschine bzw. Datenbank) nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (siehe BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (siehe BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Wendet sich ein Betroffener gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Inhalte an (hier Gerichtsentscheidungen und kurzen ihren Inhalt beschreibenden Texte) an (vgl. BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20 - Hier wurde eine bedeutende Breitenwirkung u.a. wegen der Zielgruppe von dejure.org und den zu erwartenden konkreten Suchanfragen sowie der Art der Darstellung verneint).

    Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internet-Suchdienstes ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 13).

    Eine solche setzt eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 14).

    Dem Art. 17 Abs. 1 DS-GVO unterfällt das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unabhängig von seiner technischen Umsetzung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 17).

    Das in der Vorschrift niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 17).

    Einer binnendifferenzierten Prüfung der genannten Anspruchsvarianten bedarf es allerdings nicht, weil Art. 17 Abs. 1 DS-GVO insgesamt nicht gilt, soweit Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO eingreift (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 23).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffener Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (siehe BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 23, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 16).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (siehe BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 24, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 17).

    Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht (BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 40, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 29).

    (3) Da sich der Kläger mit der Fassung seines Klageantrags gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf zwei mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse wendet, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Gerichtsentscheidungen und der kurzen, ihren Inhalt beschreibenden Texte an (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 42, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 34).

    Ferner ist der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen und ihrem späteren Nachweis Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 42, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 34).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend geregelten Datenschutzrechts, dessen Anwendungsbereich hier - wie ausgeführt - zeitlich, sachlich und räumlich eröffnet ist, und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch daneben nicht (auch) auf Vorschriften des nationalen Rechts stützen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 64).

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Ob die Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22 - zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beizeiten zu einer anderen Sichtweise Anlass geben wird, kann hier dahinstehen.

    Soweit ein Unterlassungsantrag, wie ihn der Kläger im Verfahren gestellt hat, nicht dem Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, sondern dem Art. 18 Abs. 1 DS-GVO oder anderen Vorschriften der DS-GVO zuzuordnen sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, mit den Vorlagefragen 1. bis 3.), änderte sich dadurch an dem vorangehend gefundenen Ergebnis nichts.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Die sich aus der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen NRW ergebende Zuständigkeitskonzentration für "Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen" gilt, wofür der Wortlaut der Zuständigkeitsvorschrift und das Gesetzesverständnis des in Bezug genommenen § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG sprechen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - VI ZB 75/22), nur für äußerungsrechtliche Streitigkeiten, bei denen es um die sichtbare Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum und dabei vornehmlich um Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst geht (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13).

    Die sich aus der Konzentrations-Verordnung ergebende Zuständigkeitskonzentration für "Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen" gilt jedoch, wofür der Wortlaut der Zuständigkeitsvorschrift und das Gesetzesverständnis des in Bezug genommenen § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG sprechen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZB 75/22, juris, Rn. 14), nur für äußerungsrechtliche Streitigkeiten, bei denen es um die sichtbare Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum und dabei vornehmlich um Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst geht (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, juris, Rn. 91).

  • BGH, 06.06.2023 - VI ZB 75/22

    Umfassung von Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Die sich aus der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen NRW ergebende Zuständigkeitskonzentration für "Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen" gilt, wofür der Wortlaut der Zuständigkeitsvorschrift und das Gesetzesverständnis des in Bezug genommenen § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG sprechen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - VI ZB 75/22), nur für äußerungsrechtliche Streitigkeiten, bei denen es um die sichtbare Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum und dabei vornehmlich um Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst geht (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13).

    Die sich aus der Konzentrations-Verordnung ergebende Zuständigkeitskonzentration für "Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen" gilt jedoch, wofür der Wortlaut der Zuständigkeitsvorschrift und das Gesetzesverständnis des in Bezug genommenen § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG sprechen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZB 75/22, juris, Rn. 14), nur für äußerungsrechtliche Streitigkeiten, bei denen es um die sichtbare Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum und dabei vornehmlich um Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst geht (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, juris, Rn. 91).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Für eine publizistische Zielsetzung (siehe dazu EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, juris, Rn. 53-69; BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 115/09, juris, Rn. 26; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. April 2021 - 4 W 108/21, juris, Rn. 4) des Angebots der Beklagten ist jedoch weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Das verlangt über eine redaktionelle Bearbeitung hinaus eine damit verbundene eigene meinungsbildende Tätigkeit (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, juris, Rn. 12 ff.).
  • OLG Koblenz, 12.04.2021 - 4 W 108/21

    Gegendarstellungsanspruch: Anforderungen an ein journalistisch-redaktionell

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Für eine publizistische Zielsetzung (siehe dazu EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, juris, Rn. 53-69; BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 115/09, juris, Rn. 26; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. April 2021 - 4 W 108/21, juris, Rn. 4) des Angebots der Beklagten ist jedoch weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
  • OLG München, 22.03.2022 - 18 U 1697/21

    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Das Auslistungsrecht kann daher - wie hier durch den Kläger - nach bisher herrschender Auffassung auch als Unterlassungsbegehren formuliert werden (siehe OLG München, Urteil vom 22. März 2022 - 18 U 1697/21 Pre, juris, Rn. 6).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 115/09

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eines Mörders durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
    Für eine publizistische Zielsetzung (siehe dazu EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, juris, Rn. 53-69; BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 115/09, juris, Rn. 26; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. April 2021 - 4 W 108/21, juris, Rn. 4) des Angebots der Beklagten ist jedoch weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
  • LG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 O 199/21

    Zum Anspruch auf Auslistung aus einer juristischen Datenbank / Suchmaschine

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