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   OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18   

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OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18 (https://dejure.org/2023,559)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2023 - 3 Kart 447/18 (https://dejure.org/2023,559)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Januar 2023 - 3 Kart 447/18 (https://dejure.org/2023,559)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (66)

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2019 - 3 Kart 721/18

    Beschluss der Bundesnetzagentur über die Festlegung eines generellen sektoralen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    - Gutachten vom 04.02.2019, eingeholt aufgrund des Beweisschlusses vom 17.09.2019 in dem Verfahren VI-3 Kart 721/18 [V], - Gutachten vom 09.06.2019, eingeholt aufgrund des Beweisschlusses vom 06.02.2019 in dem Verfahren VI-3 Kart 649/18 [V], - Gutachten vom 23.06.2019, eingeholt aufgrund des Beweisschlusses vom 01.04.2019 in dem Verfahren VI-3 Kart 649/18 [V], - Gutachten vom 30.06.2019, eingeholt aufgrund des Beweisschlusses vom 02.05.2019 in dem Verfahren VI-3 Kart 721/18 [V], - Niederschrift über die mündliche Anhörung des Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung im Verfahren VI-3 Kart 721/18 [V] vom 10.07.2019.

    Ergänzend nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf den Aktenvortrag im Beschwerdeverfahren VI-3 Kart 721/18 [V].

    Wegen des Inhalts der im Verfahren VI-3 Kart 701/18 [V] vorgelegten Beschwerdebegründung und - erwiderung wird zudem auf die Darstellung im streitigen Tatbestands des in einem parallelen Beschwerdeverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 10.07.2019 (VI-3 Kart 721/18 [V]) verwiesen.

    Auch die Einwendungen und Rügen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung und Replik in der zum Az. VI-3 Kart 701/18 [V] erhobenen Beschwerde gegen die endgültige Festlegung erhoben hat und die bereits Gegenstand des als Musterverfahren vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahrens zum Az. VI-3 Kart 721/18 [V] waren, bleiben ohne Erfolg.

    Der Senat hält demnach an der in seinen Entscheidungen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Gas aus dem Jahr 2019 (etwa Senat, Beschl. v. 10.07.2019, VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 125) vertretenen Ansicht, dass die Einbeziehung des Jahres 2006 lediglich abstrakt und deshalb nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, nicht fest.

    Zwar hatte der Senat in seinen bisherigen Beschlüssen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Gas (u.a. Beschl. v. 10.07.2019 - VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 118 ff.) dessen Bestimmung deshalb als rechtswidrig erachtet, weil der hiernach ermittelte Wert i.H.v. 0,49 % gegenüber Veränderungen des Stützintervalls nicht robust sei.

    Konfidenzintervalle sind statistische Instrumente, die die Präzision der Lageschätzung beispielsweise eines Mittelwerts angeben sollen, während die von der Bundesnetzagentur verwendeten Daten nicht im Rahmen von Zufallsstichproben gezogen worden sind, sondern auf einer Vollerhebung beruhen (vgl. hierzu bereits unter Bezugnahme auf die Überlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Senat, Beschl. v. 10.07.2019, u.a. VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 124).

    Des Weiteren ist die Festlegung insoweit rechtmäßig, als die Bundesnetzagentur den sog. Monitoring-Index der durchschnittlichen Netzentgelte als Deflator der als Outputfaktor verwendeten Bruttoumsatzerlöse im Rahmen der Berechnung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts nach der Törnqvist-Methode verwendet hat, wie vom erkennenden Senat bereits entschieden (Beschl. v. 10.07.2017 - u.a. VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 135 ff.) und vom Bundesgerichtshof in der Folge mehrfach bestätigt worden ist (BGH, a.a.O., Rn. 45 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; a.a.O., Rn. 21 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; a.a.O., Rn. 29 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).

    bb) Der Senat hat bereits entschieden (Beschl. v. 10.07.2019 - u.a. VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 140), dass die Bundesnetzagentur ihren Entscheidungsspielraum damit rechtmäßig ausgeübt hat.

    Der Vortrag im hiesigen Verfahren entspricht im Kern demjenigen, den die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bereits in dem seinerzeit von ihnen als Musterverfahren ausgewählten Beschwerdeverfahren vor dem Senat zum Az. VI-3 Kart 721/18 [V] gehalten haben.

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es der mit Senatsbeschluss vom 25.09.2019 analog § 411a ZPO angeordneten Beweiserhebung durch Verwertung der in den Beschwerdeverfahren vor dem Senat zu den Az. VI-3 Kart 721/18 [V] und VI-3 Kart 649/18 [V] erstatteten schriftlichen Gutachten und protokollierten mündlichen Anhörungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. V im hiesigen Verfahren nicht bedurfte.

    Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, pauschal auf das Beschwerdevorbringen im Verfahren OLG Düsseldorf - VI-3 Kart 721/18 [V] zu verweisen.

    Entsprechendes ergibt sich auch aus dem von der Beschwerde schriftsätzlich in Bezug genommen Verfahren OLG Düsseldorf - VI-3 Kart 721/18 [V].

    Weshalb die hiesige Beschwerdeführerin bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten, die mit denen im Verfahren OLG Düsseldorf - VI-3 Kart 721/18 [V] überdies größtenteils personenidentisch sind, sich in Anbetracht dessen gegenüber der Bundesnetzagentur nicht um eine Einsichtnahme in die entsprechenden Akten bemüht hat bzw. haben, ist nicht ersichtlich.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Recht auf Akteneinsicht;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    Das Einsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nur den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand; die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Stellen oder Behörden (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 21; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 18; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 277; vgl. auch BGH, Beschl. v. 02.02.2010 - KVZ 16/09, juris Rn. 12 zu § 72 GWB a.F. bzw. § 70 GWB n.F.).

    Da die betreffenden Akten dem Senat nicht vorliegen und auch keine Verpflichtung zu deren Beiziehung besteht (hierzu sogleich unter 3.), bestand für den Senat kein Anlass, gemäß § 84 Abs. 2 S. 4 EnWG eine Entscheidung über eine Offenlegung dieser Dokumente zu treffen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 22; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 19. Der insoweit für den Fall der Zustimmungsverweigerung durch die Bundesnetzagentur gestellte Hilfsantrag nach § 84 Abs. 2 S. 4 EnWG geht daher "ins Leere".

    a) Ob und inwieweit Akten beizuziehen sind, d.h. der verfahrensbezogene gerichtliche Aktenbestand zu erweitern ist, richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 EnWG nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes, der das Beschwerdegericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 30; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 22 - jeweils m.w.N.).

    Dabei enthebt der Untersuchungsgrundsatz die Verfahrensbeteiligten nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben (BGH, Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, juris Rn. 15 - Schnellfilter/Filtertüten II; Beschl. v. 21.07.2009 - EnVR 12/08, juris Rn. 20; Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 31; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 23; vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 38 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).

    Vor diesem Hintergrund ist für eine durch den Untersuchungsgrundsatz begründete Verpflichtung des Senats zu weiteren Ermittlungen in Gestalt einer Aktenbeiziehung der Vortrag eines entscheidungserheblichen Inhalts in Bezug auf diese Akten zu verlangen, die ihre Beiziehung im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würde (Senat, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 278).

    (1) Auch wenn die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors stark von Umfang, Güte und jeweiliger methodischer Kombination der verwendeten Daten abhängig ist (vgl. BR-Drs. 165/21, S. 127), kommt eine Beiziehung der genannten Akten nur in Betracht, wenn aus diesen auch materiell-rechtlich relevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof fordert von einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nämlich lediglich Tatsachenvortrag, der geeignet ist, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr bejahte Validität der Daten, etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen, zu erschüttern; er verlangt hingegen keinen detaillierten Vortrag zu jeder einzelnen Datenmeldung (BGH, a.a.O., Rn. 68 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; ferner Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26, 31, 33; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 280 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 169/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung des generellen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    aa) Wie vom Senat bereits unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung in seinen Entscheidungen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom (Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 88 ff.) jeweils ausgeführt, kann aus rechtlichen Gründen eine fehlende Eignung des Jahres 2006 nicht allein mit den regulatorischen Besonderheiten, die im Jahr 2006 als dem ersten Jahr der Netzentgeltregulierung zu verzeichnen waren, begründet werden.

    cc) Wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ist des Weiteren die Einbeziehung des Jahres 2006 als Basisjahr in ein Stützintervall, das in einem Jahr nach dem Basisjahr endet, nicht per se beurteilungsfehlerhaft (BGH, a.a.O., Rn. 70 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vgl. zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 96 ff.).

    (a) Hinsichtlich solcher historischen Daten, die als Grundlage für die Abschätzung des zukünftigen Produktivitätsfortschritts dienen und auf besonderen, sich nicht wiederholenden regulatorischen Einflüssen beruhen, ist Folgendes zu beachten (vgl. hierzu bereits ausführlich Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 113 ff. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom):.

    Erfolgt diese, wie in § 9 ARegV vorgesehen, anhand der Analyse der Verhältnisse der Vergangenheit, so liegt die Annahme nahe, dass bei Betrachtung eines längeren Zeitraums den kürzer in der Vergangenheit liegenden Jahren für die zu treffende Prognose eine höhere Aussagekraft zukommt als den weiter in der Vergangenheit liegenden Jahren (so bereits Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 123 zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom).

    Unabhängig davon, ob die für den Strombereich gewählte Vorgehensweise geeignet war - wie nach Auffassung des Senats nicht (Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 126) -, bleibt hierdurch die Eignung ihrer Vorgehensweise zur Plausibilisierung im Gasbereich unberührt.

    aa) Der erkennende Senat hat zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom bereits entschieden, dass die Bundesnetzagentur überzeugend darauf verwiesen hat, dass die Ein- und Ausspeiseentgelte der Fernleitungsnetzbetreiber unter zwei Gesichtspunkten im Monitoring-Index abgebildet werden (Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 141): Zum einen schlagen sie sich überwiegend bereits in den Verteilernetzentgelten nieder, weil beim Zweivertragsmodell im Sinne des § 20 Abs. 1b S. 10 EnWG das vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber zu zahlende Ausspeiseentgelt die Entgelte für alle vorgelagerten Netzebenen enthält (sog. Kaskadierungseffekt).

    Dieser entspricht hinsichtlich der gegen die endgültige Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gerichteten Beschwerde demjenigen, den der Senat im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten bereits in seinen Entscheidungen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom (Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V]; Senat, Beschl. v. 28.09.2022 - VI-3 Kart 419/19 [V]) festgesetzt hatte.

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 101/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    Dies folgt aus den hier in Bezug genommenen Ausführungen im Beschluss vom 26.01.2021 (EnVR 101/19), mit dem der Bundesgerichtshof über die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats im Musterverfahren entschieden hat und betrifft insbesondere die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen die von der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Bestandteile angewandte sog. Residualbetrachtung (hierzu ausführlich BGH, a.a.O., Rn. 33 ff., 130).

    Mit den dort erhobenen Einwendungen und Rügen hat sich der Bundesgerichtshof bereits in dem auf die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats ergangenen Beschluss vom 26.01.2021 (EnVR 101/19) befasst und diese allesamt zurückgewiesen bzw. für nicht durchgreifend erachtet.

    Dies ist in Anbetracht der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch sonst nicht erkennbar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 68 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. 26.01.2021 - EnVR 101/19, juris Rn. 68 ff.; BGH, a.a.O., Rn. 37 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 24).

    Diese zeigt weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass sie sich um eine - grundsätzlich mögliche - Akteneinsicht bemüht hätte bzw. sie an der Wahrnehmung dieser Möglichkeit ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 101/19, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 24).

    Zumal der Bundesgerichtshof in dem nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren die von der Beschwerde gegen die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach der Törnqvist- wie der Malmquist-Methode erhobenen Rügen und Einwendungen mit Beschluss vom 26.01.2021 (EnVR 101/19, juris Rn. 5 ff.) allesamt zurückgewiesen hat.

    In diesem hat die Bundesnetzagentur der dortigen Beschwerdeführerin eine Einsichtnahme sogar explizit angeboten mit der Maßgabe, dass die in den Akten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssten und daher erheblicher zeitlicher Vorlauf erforderlich sei (vgl. hierzu das Sitzungsprotokoll vom 10.07.2019, S. 29 ff.; dazu BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 101/19, juris Rn. 70).

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 3 Kart 3/21

    Reichweite eines Akteneinsichtsrechts; Kein Anspruch auf Beziehung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    Das Einsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nur den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand; die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Stellen oder Behörden (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 21; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 18; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 277; vgl. auch BGH, Beschl. v. 02.02.2010 - KVZ 16/09, juris Rn. 12 zu § 72 GWB a.F. bzw. § 70 GWB n.F.).

    Da die betreffenden Akten dem Senat nicht vorliegen und auch keine Verpflichtung zu deren Beiziehung besteht (hierzu sogleich unter 3.), bestand für den Senat kein Anlass, gemäß § 84 Abs. 2 S. 4 EnWG eine Entscheidung über eine Offenlegung dieser Dokumente zu treffen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 22; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 19. Der insoweit für den Fall der Zustimmungsverweigerung durch die Bundesnetzagentur gestellte Hilfsantrag nach § 84 Abs. 2 S. 4 EnWG geht daher "ins Leere".

    a) Ob und inwieweit Akten beizuziehen sind, d.h. der verfahrensbezogene gerichtliche Aktenbestand zu erweitern ist, richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 EnWG nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes, der das Beschwerdegericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 30; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 22 - jeweils m.w.N.).

    Dabei enthebt der Untersuchungsgrundsatz die Verfahrensbeteiligten nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben (BGH, Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, juris Rn. 15 - Schnellfilter/Filtertüten II; Beschl. v. 21.07.2009 - EnVR 12/08, juris Rn. 20; Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 31; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 23; vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 38 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit es einem Beteiligten möglich und zumutbar ist, sich gegebenenfalls fehlende eigene Kenntnisse durch die Inanspruchnahme spezifischer Akteneinsichts-, Auskunfts- oder Informationsrechte zu verschaffen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 33 ff.).

    Um ihrer Mitwirkungsobliegenheit bzw. Substantiierungslast (vgl. dazu Hensel, NVwZ 2020, 1628 [1628 ff.]) hinsichtlich der nicht in ihrer eigenen Sphäre, sondern derjenigen der Bundesnetzagentur liegenden Umstände nachkommen zu können, wäre die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten gewesen, die ihr gegenüber der Regulierungsbehörde zustehenden (spezifischen) Akteneinsichts-, Auskunfts- und/oder Informationsrechte (vgl. dazu etwa Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 36 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 29 Rn. 7 ff.) in Anspruch zu nehmen und diese im Weigerungsfalle - soweit dies mit Blick auf § 44a VwGO selbstständig möglich ist - gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

  • BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 5.19

    Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    Der Akteneinsichtsanspruch aus § 29 VwVfG, auf den sich die Beschwerdeführerin insoweit neben § 82 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 1 EnWG beruft, stellt nach h.M., der der Senat folgt, eine solche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a S. 1 VwGO dar (BVerwG, Urt. v. 06.05.2020 - 8 C 5/19, juris Rn. 18 ff.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 29 Rn. 87; Schneider, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 29 VwVfG Rn. 90; BeckOK VwVfG/Herrmann, a.a.O., § 29 Rn. 38; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl., § 29 Rn. 34 f.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 44a Rn. 5 m.w.N.; a.A. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn. 44; Engel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 29 Rn. 128 f.; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 29 Rn. 33; ferner Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 56 GWB Rn. 10).

    Dem Akteneinsichtsanspruch nach § 29 VwVfG kommt überdies schon seiner Natur nach allein eine Funktion zu, die gegenüber der Sachentscheidung - hier in Gestalt der begehrten Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 21.02.2018 (BK4-17-093) bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Neubescheidung - nur vorbereitenden Charakter hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 06.05.2020 - 8 C 5/19, juris Rn. 20 f.).

    Weder handelt es sich bei der Verweigerung von Akteneinsicht um eine vollstreckbare Entscheidung noch ist die Beschwerdeführerin Nichtbeteiligte im Sinne der Norm (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 06.05.2020 - 8 C 5/19, juris Rn. 23 f.).

    d) In Anbetracht dessen wäre eine auf § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG gestützte Verpflichtungs- oder Leistungsbeschwerde auf Akteneinsicht entsprechend § 44a S. 1 VwGO unzulässig (statt vieler BVerwG, Urt. v. 06.05.2020 - 8 C 5/19, juris Rn. 15 ff.; BeckOK VwVfG/Herrmann, a.a.O., § 29 Rn. 38 m.w.N.; vgl. auch Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 56 GWB Rn. 10 zur Gegenansicht), sofern der Antrag der Beschwerdeführerin - ihre Intention ist insoweit nicht eindeutig - in diesem Sinne zu verstehen sein sollte.

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten kann die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen (BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 9 C 11/11, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Welche Anforderungen dabei an die Substantiierung gestellt werden dürfen bzw. zu stellen sind, bestimmt sich neben der prozessualen Situation auch danach, ob die zu beweisende Tatsache bzw. der entscheidungserhebliche Umstand in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 - 3 C 34/05, juris Rn. 25; Urt. v. 30.01.2013 - 9 C 11/11, juris Rn. 29; Beschl. vom 19.10.2011 - 8 B 37/11, juris Rn. 13; Urt. v. 11.02.2014 - 8 C 49/12, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass hier im Wesentlichen Umstände betroffen sind, die nicht in der eigenen Wahrnehmungssphäre der Beschwerdeführerin liegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 9 C 11/11, juris Rn. 28 f.; Urt. v. 27.09.2006 - 3 C 34/05, juris Rn. 25).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2012 - 1 A 11258/11

    Rechtsmittelbelehrung muss über Widerspruch auch im Wege der elektronischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    Dem allgemeinen Sprachverständnis, auf das es maßgeblich ankommt, entspricht es, dass "schriftlich" die Erstellung eines tatsächlich existierenden Dokuments - in welcher Form es auch übermittelt wird - meint (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.03.2012 - 1 A 11258/11, juris Rn. 27).

    Die elektronische Kommunikation ist längst aus dem Status der "Exotik" herausgewachsen und stellt nach dem Willen des Gesetzgebers einen den herkömmlichen Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg dar (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.03.2012 - 1 A 11258/11, juris Rn. 31).

    Irreführend kann eine solche unvollständige Rechtsmittelbelehrung nämlich insbesondere dann sein, wenn der Empfänger mit der Möglichkeit der elektronischen Einlegung bereits vertraut ist, diese sogar - wie hier - auf der Internetseite beworben wird, die Rechtsmittelbelehrung diese Möglichkeit indessen ausspart (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.03.2012 - 1 A 11258/11, juris Rn. 30).

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 16/20

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    Auswahl, Bewertung und Anwendung der Datengrundlagen sind hiernach als methodische Fragen zu qualifizieren, bei denen der Bundesnetzagentur ein (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 17 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III), der nur darauf zu prüfen ist, ob der gewählte Ansatz offensichtlich ungeeignet oder ein anderer Ansatz greifbar überlegen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24, 27 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 14 f.).

    Dies ist in Anbetracht der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch sonst nicht erkennbar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 68 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. 26.01.2021 - EnVR 101/19, juris Rn. 68 ff.; BGH, a.a.O., Rn. 37 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 24).

    Diese zeigt weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass sie sich um eine - grundsätzlich mögliche - Akteneinsicht bemüht hätte bzw. sie an der Wahrnehmung dieser Möglichkeit ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 101/19, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 24).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
    Das Einsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nur den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand; die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Stellen oder Behörden (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 21; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 18; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 277; vgl. auch BGH, Beschl. v. 02.02.2010 - KVZ 16/09, juris Rn. 12 zu § 72 GWB a.F. bzw. § 70 GWB n.F.).

    Vor diesem Hintergrund ist für eine durch den Untersuchungsgrundsatz begründete Verpflichtung des Senats zu weiteren Ermittlungen in Gestalt einer Aktenbeiziehung der Vortrag eines entscheidungserheblichen Inhalts in Bezug auf diese Akten zu verlangen, die ihre Beiziehung im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würde (Senat, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 278).

    Der Bundesgerichtshof fordert von einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nämlich lediglich Tatsachenvortrag, der geeignet ist, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr bejahte Validität der Daten, etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen, zu erschüttern; er verlangt hingegen keinen detaillierten Vortrag zu jeder einzelnen Datenmeldung (BGH, a.a.O., Rn. 68 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; ferner Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26, 31, 33; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 280 ff.).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

  • BGH, 27.02.1969 - KVR 5/68

    Preisbindung: gleichartige Waren"", Preiswettbewerb"

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - 3 Kart 419/19

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

  • BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18

    Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

  • BVerwG, 15.06.2016 - 9 C 19.15

    Verwaltungsakt; Steuerbescheid; Steuermessbescheid; Steuerschuld; Grundsteuer;

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 2.01

    Rechtsbehelfsbelehrung; Irreführung; Vertretungszwang; Heilung durch

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 55/14

    Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am

  • BVerfG, 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • VG Schleswig, 05.11.2015 - 1 A 24/15

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die mögliche Einlegung auf elektronischem

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.06.2021 - 2 LB 15/19

    Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form; Unrichtigkeit einer

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01

    Gebietsabsprache in Gaslieferungsvertrag kartellrechtswidrig

  • BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 28.19

    Zustellungsfiktion bei erfolgloser Zustellung einer Asylablehnung an eine von

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

  • BGH, 11.11.2008 - EnVR 1/08

    citiworks

  • BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82

    Zusammenfassender Bericht - Vorbereitung der Besetzung einer Beamtenstelle -

  • BVerfG, 29.07.2021 - 1 BvR 1588/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch

  • BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 36.17

    Rücktritt von abgelegten Prüfungen wegen Erkrankung; Unverzüglichkeit;

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

  • BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 22.19

    Erfordernis der Einhaltung der Klagefrist bei klageändernder Einbeziehung eines

  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

  • BGH, 02.02.2010 - KVZ 16/09

    Kosmetikartikel

  • BVerwG, 11.02.2014 - 8 C 49.12

    Actus contrarius; Aufklärungspflicht; Ausforschungsbeweis; Berechtigter im Sinne

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09

    Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Durchführung des

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 2.01

    Unternehmensresterestitution; Rückzahlung tatsächlich zugeflossener

  • BVerwG, 19.10.2011 - 8 B 37.11

    Zur teleologischen Reduktion des § 8 Abs. 1 VermG; Anforderungen an die

  • BVerwG, 12.01.2009 - 5 B 48.08

    Aufzeigen eines Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung des generellen sektoralen

  • BGH, 21.07.2009 - EnVR 12/08

    Zulässigkeit der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung für den Netzzugang;

  • BSG, 14.12.1988 - 9/4b RV 55/86

    Verwaltungshandlung - Revision - Berufung

  • EuGH, 21.04.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • BGH, 30.06.2015 - EnVR 21/13

    Verteilung der Kosten und Auslagen eines Beschwerde- und

  • EuGH, 03.12.2020 - C-767/19

    Kommission/ Belgien () und du gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 637/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf

  • VGH Bayern, 08.06.1988 - 22 B 87.03045
  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 878/21
    Dies zeigt, dass das Beschwerdegericht nicht gezwungen ist, allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen; vielmehr obliegt diesem eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der unstreitige Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich insoweit aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten hierzu Anlass geben (BGH, a.a.O., Rn. 15 - Schnellfilter/Filtertüten II; BVerwG, a.a.O., Rn. 18; Senat, Beschl. v. 11.01.2023 - VI-3 Kart 447/18 [V], Rn. 216 m.w.N.).

    Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich die Anforderungen, die an die Substantiierung eines Tatsachenvorbringens zu stellen sind, neben der prozessualen Situation auch danach bemessen, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt oder - so wie hier - außerhalb dessen zu verorten ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 - 8 C 49/12, juris Rn. 26; Senat, Beschl. v. 11.01.2023 - VI-3 Kart 447/18, juris Rn. 217 - jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Insoweit kann, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkreten Rügen erhoben hat, auf die Ausführungen in den ebenfalls am 11.01.2023 verkündeten Beschlüssen in Parallelverfahren zum Az. VI-3 Kart 447/18 [V] (dort unter B. II. 3. b)) bzw. zum Az. VI-3 Kart 525/18 [V] (dort unter B. III. 2.) verwiesen werden.
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