Rechtsprechung
OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung in der in Zusammenhang mit einem "Scraping Vorfall" auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 16.05.2023 - 1 O 757/22
- OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Papierfundstellen
- MDR 2024, 168
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (39)
- EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen, wenn die Regelung zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar ist, eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegt sowie ein Schaden der betroffenen Person und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden gegeben ist (EuGH Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 36).Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird, der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris).
Ein potenzieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung, Ärger oder sonstige negative Emotionen wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reichen aber nicht aus (vgl. GA Collins Schlussantr. vom 26.10.2023 - C 182/22 und C 189/22 -, Rn 24; EuGH, a.a.O, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21, GA Campos Sánchez-Bordona, Schlussantr.
vom 06.10.2022 - C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 111 ff.; GA Pitruzzella Schlussantr.
- BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines …
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Von einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des EuGH über die ihm mit Beschluss des BGH vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 - vorgelegten Fragen war unter diesen Umständen abzusehen.Seite 17 vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 - sind, stellen sich vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt gefasst und damit unzulässig ist, worauf der Senat im Termin vom 07.11.2023 auch hingewiesen hat, ohne das die Klagepartei ihre Anträge umgestellt hätte.
Die Revision war zuzulassen, nachdem der BGH mit Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 dem EuGH weitere Fragen zur Schadensermittlung bei Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO gestellt hat, die auch im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielen.
- BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19
Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine …
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist jedoch nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 32, juris).Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 19 - 20, - juris; Senat…, Urteil vom 31.08.2021 - 4 U 324/21 -, Rn. 18, - juris).
- EuGH, 04.05.2023 - C-60/22
Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur …
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Der EuGH zitiert dort lediglich den Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 DSGVO verweist im Übrigen aber auf seine Entscheidung vom 04.05.2023 (C-60/22, Rn 53), die die Begriffe "Rechenschaftspflicht" und "Beweislast" als Synonyme verwendet, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wer Adressat dieser Rechenschaftspflicht ist (ebenso: EuGH…, Urteil vom 24.02.2022, Valsts ienemumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 77, 78 und 81).Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der zu Art. 17, 18 DSGVO bereits entschieden hat, dass nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO die Datenverarbeitung mit der Folge von Ansprüchen auf Löschen oder Einschränkung der Verarbeitung unrechtmäßig macht (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-60/22 -, - juris, Orientierungssatz; vgl. Lapp, jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 4).
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem …
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116,- juris;… Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18;… Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. m.w.N.). - BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11
Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung …
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH…, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116,- juris;… Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. m.w.N.). - BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12
Restwertbörse II
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH…, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116,- juris; Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18;… Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. m.w.N.). - BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19
Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen …
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Sie ist ausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 166/19 -, Rn. 23, -juris; Senat…, Beschluss vom 4.10.2021 - 4 W 625/21 -, Rn. 5, - juris). - OLG Dresden, 04.10.2021 - 4 W 625/21
1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht …
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Sie ist ausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (BGH…, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 166/19 -, Rn. 23, -juris; Senat, Beschluss vom 4.10.2021 - 4 W 625/21 -, Rn. 5, - juris). - EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Aus dem Urteil des EuGH vom 04.07.2023, C-252/21, Rn. 95) ergibt sich nichts anderes. - OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 9 U 34/21
Mastercard-Priceless-Datenleck, Schadenersatzklage abgewiesen
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20
Immaterieller Schadensersatz - Verstoß gegen die DSGVO - Datenübermittlung in ein …
- BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines …
- BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18
Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen
- BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14
Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) …
- EuGH, 24.02.2022 - C-175/20
Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des …
- OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 324/21
Datenverarbeitung durch Zerstörung einer Festplatte
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21
Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
- OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
- BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 231/81
Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bei Änderung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
- OLG Düsseldorf, 09.03.2023 - 16 U 154/21
Verstoß gegen DS-GVO - Voraussetzungen für Geldentschädigungsanspruch
- BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 41/14
Beschlussverfahren - Antragsauslegung - Bestimmtheitsgebot - feststellungsfähiges …
- LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 21/23
Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenscraping-Vorfall …
- OLG Dresden, 31.07.2023 - 4 W 396/23
Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines …
- EuGH, 16.03.2023 - C-522/21
Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21
Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: …
- OLG Dresden, 03.11.2022 - 4 U 1473/22
Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Berufungsbegründung aus …
- BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
Auslistungsbegehren gegen Google
- BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google
- BGH, 21.07.2023 - V ZR 112/22
Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost …
- BGH, 29.11.2016 - VI ZR 530/15
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Vererblichkeit des gegen die …
- BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12
Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter …
- BGH, 25.06.2020 - I ZR 96/19
LTE-Geschwindigkeit
- OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen …
- OLG Dresden, 20.12.2017 - 4 U 966/17
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beratung einer Schwangeren über die …
- OLG Köln, 16.12.2022 - 7 U 184/21
- LG Chemnitz, 16.05.2023 - 1 O 757/22
- OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 213/24 Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
Es fehlt aber insbesondere an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).
Angesichts des Umstandes, dass der Unterlassungsanspruch insoweit auch ausdrücklich mit der möglichen Verwendung der Telefonnummer über das CIT begründet wird, dieses Tool aber unstreitig spätestens seit Oktober 2019 nicht mehr besteht, ist jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht mehr zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).
Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH…, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116,- juris; vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).
Eine solche aufwändige Umprogrammierung der Suchfunktion eines Unternehmens mit weit über einer Milliarde Nutzern erfordert einen derartigen Aufwand, dass nicht davon auszugehen ist, dass diese Umprogrammierung alsbald wieder rückgängig gemacht und die hiervon ausgehende Gefahr erneut in Kauf genommen würde (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).
- OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23 Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (dort unter II. 1. b) a)), Bezug genommen.
Insoweit wird zur Begründung auf das Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).
Es fehlt aber insbesondere an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).
Angesichts des Umstandes, dass der Unterlassungsanspruch insoweit auch ausdrücklich mit der möglichen Verwendung der Telefonnummer über das CIT begründet wird, dieses Tool aber unstreitig spätestens seit Oktober 2019 nicht mehr besteht, ist jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht mehr zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).
Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH…, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116,- juris; vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).
Eine solche aufwändige Umprogrammierung der Suchfunktion eines Unternehmens mit weit über einer Milliarde Nutzern erfordert einen derartigen Aufwand, dass nicht davon auszugehen ist, dass diese Umprogrammierung alsbald wieder rückgängig gemacht und die hiervon ausgehende Gefahr erneut in Kauf genommen würde (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).
- OLG Dresden, 02.04.2024 - 4 U 1743/23 Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln…, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (OLG Dresden, Urteil vom 5.12.2023 - 4 U 1094/23 -, Rn. 32 ff, - juris), Bezug genommen.
Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 5.12.2023 Bezug genommen (OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 -, Rn. 32 ff).
- OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller …
"Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er dessen Berufung nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes als unzulässig erachtet, weil dessen Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (in diese Richtung bereits OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 60 f., wobei das OLG Dresden diese Frage im Ergebnis hat dahinstehen lassen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH…, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21 , juris Rn. 15).Zu bedenken wäre bei dieser Fallkonstellation zunächst, dass die klagende Partei bei der hier erörterten Fallgestaltung seine "Kontrolle über seine Daten" teilweise sowieso schon durch sein eigenes vorheriges Verhalten verloren hatte, nämlich infolge der (freiwilligen) Eingabe auf der betreffenden Internetseite der Beklagten und der damit verbundenen Einwilligung etwa in personalisierte Werbung und die "Teilung mit Drittpartnern" (vgl. zu diesem Aspekt bereits OLG Dresden, Urteile vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 45 …und vom 30. Januar 2024 - 4 U 1168/23 , juris Rn. 44).
Wenn überhaupt (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 45) kann infolge der durch die Standardeinstellungen der Beklagten (Voreinstellung "Suchbarkeit für alle") begünstigte streitgegenständliche Scraping-Vorfall diesen - bereits eingetretenen - Kontrollverlust noch etwas weiter vertieft haben.
- OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23 Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
Die vom Senat bereits in seinem Urteil vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, geäußerten Zweifel, ob die Berufung des Klägers insofern die Anforderungen an eine wirksame Berufungsschrift erfüllt, gelten auch für die vorliegende Berufung.
Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln…, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (dort unter II. 1. b) a), Bezug genommen.
Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).
- OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23 Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln…, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (dort unter II. 1. b) a), Bezug genommen.
Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).
Die vom Senat bereits in seinem Urteil vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, geäußerten Zweifel, ob die Berufung des Klägers insofern die Anforderungen an eine wirksame Berufungsschrift erfüllt, gelten auch für die vorliegende Berufung.
- OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23 Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf behauptete Verstöße gegen die DSGVO gründet - vor und nach deren Inkrafttreten - infolge der Veröffentlichung seiner Daten und des Scraping-Vorfalls, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23, - juris; i.E. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51 - juris; OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023,15 U 108/23, Anlagenkonvolut B).
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 15.12.2023, Az 4 U 1094/23, Bezug genommen.
Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).
- OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23 Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf behauptete Verstöße gegen die DSGVO gründet - vor und nach deren Inkrafttreten - infolge der Veröffentlichung seiner Daten und des Scraping-Vorfalls, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23, - juris; i.E. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51 - juris; OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023,15 U 108/23, Anlagenkonvolut B).
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 15.12.2023, Az 4 U 1094/23, Bezug genommen.
Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).
- OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23
Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine
"Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er dessen Berufung nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes als unzulässig erachtet, weil dessen Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (in diese Richtung bereits OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 60 f., wobei das OLG Dresden diese Frage im Ergebnis hat dahinstehen lassen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH…, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21 , juris Rn. 15). - OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23 Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).