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   OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23   

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OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23 (https://dejure.org/2023,36506)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 (https://dejure.org/2023,36506)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 (https://dejure.org/2023,36506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung in der in Zusammenhang mit einem "Scraping Vorfall" auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 168
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
    Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen, wenn die Regelung zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar ist, eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegt sowie ein Schaden der betroffenen Person und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden gegeben ist (EuGH Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 36).

    Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird, der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris).

    Ein potenzieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung, Ärger oder sonstige negative Emotionen wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reichen aber nicht aus (vgl. GA Collins Schlussantr. vom 26.10.2023 - C 182/22 und C 189/22 -, Rn 24; EuGH, a.a.O, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21, GA Campos Sánchez-Bordona, Schlussantr.

    vom 06.10.2022 - C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 111 ff.; GA Pitruzzella Schlussantr.

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
    Von einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des EuGH über die ihm mit Beschluss des BGH vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 - vorgelegten Fragen war unter diesen Umständen abzusehen.

    Seite 17 vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 - sind, stellen sich vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt gefasst und damit unzulässig ist, worauf der Senat im Termin vom 07.11.2023 auch hingewiesen hat, ohne das die Klagepartei ihre Anträge umgestellt hätte.

    Die Revision war zuzulassen, nachdem der BGH mit Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 dem EuGH weitere Fragen zur Schadensermittlung bei Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO gestellt hat, die auch im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielen.

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
    Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist jedoch nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 32, juris).

    Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 19 - 20, - juris; Senat, Urteil vom 31.08.2021 - 4 U 324/21 -, Rn. 18, - juris).

  • OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 213/24
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Es fehlt aber insbesondere an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).

    Angesichts des Umstandes, dass der Unterlassungsanspruch insoweit auch ausdrücklich mit der möglichen Verwendung der Telefonnummer über das CIT begründet wird, dieses Tool aber unstreitig spätestens seit Oktober 2019 nicht mehr besteht, ist jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht mehr zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).

    Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116,- juris; vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).

    Eine solche aufwändige Umprogrammierung der Suchfunktion eines Unternehmens mit weit über einer Milliarde Nutzern erfordert einen derartigen Aufwand, dass nicht davon auszugehen ist, dass diese Umprogrammierung alsbald wieder rückgängig gemacht und die hiervon ausgehende Gefahr erneut in Kauf genommen würde (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (dort unter II. 1. b) a)), Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Begründung auf das Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).

    Es fehlt aber insbesondere an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).

    Angesichts des Umstandes, dass der Unterlassungsanspruch insoweit auch ausdrücklich mit der möglichen Verwendung der Telefonnummer über das CIT begründet wird, dieses Tool aber unstreitig spätestens seit Oktober 2019 nicht mehr besteht, ist jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht mehr zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).

    Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116,- juris; vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).

    Eine solche aufwändige Umprogrammierung der Suchfunktion eines Unternehmens mit weit über einer Milliarde Nutzern erfordert einen derartigen Aufwand, dass nicht davon auszugehen ist, dass diese Umprogrammierung alsbald wieder rückgängig gemacht und die hiervon ausgehende Gefahr erneut in Kauf genommen würde (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 1094/23 - juris).

  • OLG Dresden, 02.04.2024 - 4 U 1743/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (OLG Dresden, Urteil vom 5.12.2023 - 4 U 1094/23 -, Rn. 32 ff, - juris), Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 5.12.2023 Bezug genommen (OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 -, Rn. 32 ff).

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller

    "Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er dessen Berufung nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes als unzulässig erachtet, weil dessen Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (in diese Richtung bereits OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 60 f., wobei das OLG Dresden diese Frage im Ergebnis hat dahinstehen lassen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21 , juris Rn. 15).

    Zu bedenken wäre bei dieser Fallkonstellation zunächst, dass die klagende Partei bei der hier erörterten Fallgestaltung seine "Kontrolle über seine Daten" teilweise sowieso schon durch sein eigenes vorheriges Verhalten verloren hatte, nämlich infolge der (freiwilligen) Eingabe auf der betreffenden Internetseite der Beklagten und der damit verbundenen Einwilligung etwa in personalisierte Werbung und die "Teilung mit Drittpartnern" (vgl. zu diesem Aspekt bereits OLG Dresden, Urteile vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 45 und vom 30. Januar 2024 - 4 U 1168/23 , juris Rn. 44).

    Wenn überhaupt (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 45) kann infolge der durch die Standardeinstellungen der Beklagten (Voreinstellung "Suchbarkeit für alle") begünstigte streitgegenständliche Scraping-Vorfall diesen - bereits eingetretenen - Kontrollverlust noch etwas weiter vertieft haben.

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Die vom Senat bereits in seinem Urteil vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, geäußerten Zweifel, ob die Berufung des Klägers insofern die Anforderungen an eine wirksame Berufungsschrift erfüllt, gelten auch für die vorliegende Berufung.

    Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (dort unter II. 1. b) a), Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (dort unter II. 1. b) a), Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).

    Die vom Senat bereits in seinem Urteil vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, geäußerten Zweifel, ob die Berufung des Klägers insofern die Anforderungen an eine wirksame Berufungsschrift erfüllt, gelten auch für die vorliegende Berufung.

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf behauptete Verstöße gegen die DSGVO gründet - vor und nach deren Inkrafttreten - infolge der Veröffentlichung seiner Daten und des Scraping-Vorfalls, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23, - juris; i.E. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51 - juris; OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023,15 U 108/23, Anlagenkonvolut B).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 15.12.2023, Az 4 U 1094/23, Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).

  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf behauptete Verstöße gegen die DSGVO gründet - vor und nach deren Inkrafttreten - infolge der Veröffentlichung seiner Daten und des Scraping-Vorfalls, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23, - juris; i.E. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51 - juris; OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023,15 U 108/23, Anlagenkonvolut B).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 15.12.2023, Az 4 U 1094/23, Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine

    "Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er dessen Berufung nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes als unzulässig erachtet, weil dessen Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (in diese Richtung bereits OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 60 f., wobei das OLG Dresden diese Frage im Ergebnis hat dahinstehen lassen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21 , juris Rn. 15).
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
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