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   OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23   

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OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23 (https://dejure.org/2023,36505)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 (https://dejure.org/2023,36505)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. Dezember 2023 - 4 U 709/23 (https://dejure.org/2023,36505)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Seite 8 behauptete Verstöße gegen die DSGVO gründet - vor und nach deren Inkrafttreten - infolge der Veröffentlichung ihrer Daten und des Scraping-Vorfalls, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (i.E. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51 - juris).

    Seite 9 - 7 U 19/23, Rn 72 - juris; vgl. auch Generalanwalt Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, Rn. 43 - juris).

    Da der Kläger sich bereits vor dem 25.05.2018 registriert hat, hatte die Beklagte sicherzustellen, dass die datenschutzunfreundliche Voreinstellung zum 25.05.2018 unter Abkehr des "opt-out" Systems geändert wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 128 - juris).

    Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023 - C - 252/21, Rn 98 - juris; vgl. OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 97 - juris).

    Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die vor dem 25.05.2018 erklärte Einwilligung stützen, denn diese konnte unter der Geltung der DSGVO keine rechtfertigende Wirkung mehr entfalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 114 - juris).

    Denn auch die im April 2018 von der Beklagten zur Verfügung gestellten Bedingungen genügen den Anforderungen der DSGVO nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 114 - juris).

    Es ist bei der Einwilligung eine Voraussetzung ihrer Wirksamkeit, dass über die Datenverarbeitungsvorgänge Transparenz hergestellt wird, bevor die betreffende Person die Einwilligung erteilt (vgl. Taeger in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO, 2022, Art. 6 Rn 37; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 113 - juris).

    dd) Offenbleiben kann ebenfalls, ob die Beklagte ihre Benachrichtigungspflicht aus Art. 34 DSGVO gegenüber der Klagepartei, aus Art. 33 DSGVO gegenüber der Aufsichtsbehörde oder die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO verletzt hat, denn ein kausaler Schaden der Klagepartei, der auf der Verletzung von Benachrichtigungspflichten beruhen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 147 - juris).

    Seite 14 im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 151 - juris).

    Daraus allein resultiert aber deshalb noch kein tatsächlicher Schaden im konkreten Einzelfall, wenn bzw. - hier eben - weil dieser automatisch bei jedem vom festgestellten Verstoß gegen die DSGVO Betroffenen in Form der Offenlegung / Zugänglichmachung von Daten eintritt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 160 - juris).

    Kann daher allein der Kontrollverlust über die gescrapten Daten keinen immateriellen Schaden begründen (vgl. OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 150 ff - juris) muss die Klagepartei darlegen und beweisen, dass es aus diesem Grund zu einer Rufschädigung, Diskriminierung oder zu persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen gekommen ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

    Damit deckt sich, dass der völlige Kontrollverlust als solcher nicht per se ein immaterieller Schaden ist; denn stellt ein unkontrollierter Datenverlust im konkreten Einzelfall wegen des Werts der Daten eine in Geld messbare Einbuße dar, so ist dies unzweifelhaft ein Vermögensschaden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 160 - juris).

    Im Hinblick darauf, dass vier Jahre nach dem Scraping-Vorfall und dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten ein kausaler materieller Schaden nicht entstanden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klagepartei eine Gefährdung ihres Vermögens drohen könnte, kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn. 215 - juris).

    Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder Unterlassung fordert, ist im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 221 - juris).

    Seite 19 vorneherein zu verhindern - so wie es die DSGVO verlangt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 222 - juris).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Anspruch die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmung der DSGVO voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn 36 - juris; vgl. Moos/Schlefzig in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO, 2022, Art. 82 Rn 22).

    82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, präzisiert, übernimmt die drei Voraussetzungen für die Entstehung des Schadenersatzanspruchs, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden (so EuGH Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn 36 - juris).

    Zwar muss der Schaden nicht eine gewisse Erheblichkeit erreichen, jedoch besteht ein Nachweiserfordernis für immaterielle Schäden durch die betroffene Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, 49, 50 - juris).

    Dies steht im Einklang mit der Ansicht der Generalanwälte beim EuGH: Der Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona hat in seinen Schlussanträgen vom 06.10.2022 (C - 300/21, Rn 62 - juris) unter Bezugnahme auf die 75. und 85. Erwägungsgründe ausgeführt, das der Verlust der Kontrolle über die Daten nicht zwangsläufig einen Schaden verursachen müsse.

    Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Collins vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris).

  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 21/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenscraping-Vorfall

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Bei der Registrierung soll dem Betroffenen nämlich gewährleistet werden, dass er nur in eine solche Verarbeitung einwilligt, die die Veröffentlichung seiner Daten ohne sein Eingreifen kategorisch ausschließt (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 122 - juris).

    Als Voreinstellung ist daher der kleinstmögliche Empfängerkreis vorzusehen (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 122 - juris).

    Dabei sind alle Zwecke anzugeben, die die verantwortliche Stelle im Zeitpunkt der Erhebung verfolgt (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 88 - juris).

    Die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO soll die betroffenen Personen von Beginn an in die Lage versetzen, bestimmen und einschätzen zu können, wer was wann über sie weiß (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 88 - juris).

    Dazu hätte dem Nutzer erläutert werden müssen, dass die Verwendung des CIT der Messenger App es anderen Benutzern ermöglicht, mittels Abgleichs von in deren Smartphone gespeicherten Telefonkontakten mit der Mobilfunknummer des Nutzers im Falle eines "Treffers" dessen Benutzerprofil als "Freund" hinzufügen und auf die entsprechenden Daten zuzugreifen (so LG Freiburg (Breisgau); Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 90 - juris).

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18

    A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten',

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Bei der Verletzung eines absoluten Rechtes genügt aber die ausreichende Möglichkeit des Eintrittes eines Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 52/18, Rn. 30 - juris).

    Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier für die Annahme eines Feststellungsinteresses mithin aus (so BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 52/18, Rn. 30 - juris).

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Allerdings muss der Schaden tatsächlich und sicher entstanden sein (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C - 337/15, Rn 91 - juris).

    Hierbei hat der Europäische Gerichtshof in einem behaupteten Verlust des Vertrauens in eine Institution keinen ersatzfähigen immateriellen Schanden gesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C - 337/15, Rn 95 - juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Seite 9 - 7 U 19/23, Rn 72 - juris; vgl. auch Generalanwalt Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, Rn. 43 - juris).

    Erforderlich ist vielmehr der konkrete Nachweis eines realen und sicheren emotionalen Schadens (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Pitruzzella vom 27.04.2023 - C -340/21, Rn 82, 83, - juris).

  • LG Chemnitz, 20.03.2023 - 1 O 429/22
    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 20.03.2023 - 1 O 429/22 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 20. März 2023 - 1 O 429/22 - im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, Rn. 5 - juris).
  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO war im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22) nicht veranlasst.
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Grundsätzlich hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung zurückzuführenden Schadenseintrittes ab (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12, Rn. 11 - juris).
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 73/20

    A) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

  • LG Lübeck, 25.05.2023 - 15 O 74/22

    SCRAPING - Datenschutzverstöße von Facebook im Zusammenhang mit dem Scraping von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22

    Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2023 - 16 U 154/21

    Verstoß gegen DS-GVO - Voraussetzungen für Geldentschädigungsanspruch

  • OLG Dresden, 31.07.2023 - 4 W 396/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines

  • OLG Dresden, 27.07.2023 - 4 W 388/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • OLG Dresden, 02.04.2024 - 4 U 1743/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
  • OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 213/24
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Der "Kontrollverlust über die Daten" stellt daher lediglich eine Umschreibung des Gesetzesverstoßes dar, hingegen keinen davon zu unterscheidenden Schaden immaterieller oder materieller Art (vgl. Senat, Urteile vom 05.12.2023, a.a.O., so auch OLG Köln, a.a.O, Gründe S. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023,- 4 U 20/23 -, GRUS-RS, 2023, 32883, Rn. 123; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 -16 U 154/21 -, Rn 35 - juris).

    Es kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn. 215 - juris, vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - juris), unabhängig davon, dass ein Feststellungsantrag auch nicht begründet wäre.

  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Der "Kontrollverlust über die Daten" stellt daher lediglich eine Umschreibung des Gesetzesverstoßes dar, hingegen keinen davon zu unterscheidenden Schaden immaterieller oder materieller Art (vgl. Senat, Urteile vom 05.12.2023, a.a.O., so auch OLG Köln, a.a.O, Gründe S. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023,- 4 U 20/23 -, GRUS-RS, 2023, 32883, Rn. 123; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 -16 U 154/21 -, Rn 35 - juris).

    Es kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023- 7 U 19/23, Rn. 215 - juris, vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - juris), unabhängig davon, dass ein Feststellungsantrag auch nicht begründet wäre.

  • OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23

    Nutzerkonto; soziales Netzwerk; Deaktivierung; Wiederherstellung; Schaden

    Der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden dar (vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Kontrollverlust über die Daten stellt keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 151 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OLG München, 24.04.2024 - 34 U 2306/23

    Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis,

    Es kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 215, juris; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 709/23, juris), unabhängig davon, dass ein Feststellungsantrag auch nicht begründet wäre.
  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
  • ArbG Düsseldorf, 15.02.2024 - 2 Ca 4416/23
    Der Auffassung des OLG Hamm haben sich das OLG Dresden (OLG Dresden 5.12.2023 - 4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707 Rn. 35-36), das OLG Köln (OLG Köln in mehreren Entscheidungen, etwa OLG Köln 7.12.2023 - 15 U 67/23, GRUR-RS 2023, 37347) und das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart 2.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 136-147) angeschlossen.
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1396/23
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