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   OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22   

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OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22 (https://dejure.org/2023,41555)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2023 - 18a U 1442/22 (https://dejure.org/2023,41555)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. November 2023 - 18a U 1442/22 (https://dejure.org/2023,41555)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH in st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 13 m.w.N.).

    Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21).

    Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 23).

    (1) Ein Thermofenster, das nach der Behauptung des Klägers über eine Weite von 15 bis 33 Grad Celsius verfügen soll, außerhalb derer die AGR reduziert wird, stellt keine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - VII ZR 126/21, a.a.O., Rn. 18), sondern arbeitet auf dem Prüfstand grundsätzlich in gleicher Weise wie im tatsächlichen Betrieb und schaltet auch außerhalb des genannten Temperaturbereichs die Abgasreinigung nicht vollständig ab (BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, a.a.O., Rn. 19 ff.).

    Damit eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB ausgelöst würde, müssten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.05.2022 - VII ZR 733/21 und vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 Rn. 18, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rn. 19).

  • BGH, 28.10.2021 - III ZR 261/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    bb) Auch hinsichtlich der Installierung des Software-Updates im November 2016 sind keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, beck-online; BGH, Urteil vom 28.10.2021, Az. III ZR 261/20).

    (2) Soweit der Kläger geltend macht, die Abgasreinigung funktioniere nach dem Update nur bis zu einer Höhe von 1.000 m, ist das Verdikt der Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht gerechtfertigt (vgl. BGH Urteil vom 28.10.2021 - III ZR 261/20, Rn. 21, beck-online).

    Durfte die Beklagte vielmehr das Thermofenster schuldlos, die Regulierung der Seite 12 AGR über den Umgebungsdruck (ab 1.000 m) und die sogenannte Taxischaltung zumindest vertretbar für zulässig halten, vermag die Ausgestaltung des OBD derart, dass es den Einsatz dieser Funktionen nicht als Fehler anzeigte, keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20 Rn. 27, beck-online; BGH Beschl. v. 12.1.2022 - VII ZR 222/21, BeckRS 2022, 6824 Rn. 34, beck-online).

  • BGH, 21.04.2022 - VII ZR 70/21

    Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Selbst wenn das Update unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 der VO (EG) 715/2007 enthielte, so würde dies zudem allein noch nicht den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung und objektive Sittenwidrigkeit zulassen, sondern dies würde vielmehr voraussetzen, dass die für die Beklagte tätigen Personen in Kenntnis der Abschalteinrichtungen und im Bewusstsein ihrer Unrechtmäßigkeit handelten (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2022, Az. VII ZR 70/21, Rn. 14).

    Aus dem Rückruf von Fahrzeugen vom Typ VW EOS durch das KBA (Rückrufaktion "23AO" mit Veröffentlichungsdatum vom 14.09.2020), ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass in dem Fahrzeug des Klägers eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung implementiert sein könnte (BGH Urt. v. 21.4.2022 - VII ZR 70/21, BeckRS 2022, 11990 Rn. 13, beck-online).

    Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine - unterstellt nachteilige - Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH Urt. v. 21.4.2022 - VII ZR 70/21, BeckRS 2022, 11990 Rn. 20, beck-online).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Entscheidend ist, dass durch die seit September 2015 ergriffenen Maßnahmen wesentliche Elemente, die das bisherige Verhalten der für die Beklagte tätigen Personen gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten gegenüber dem Kläger und im Hinblick auf einen Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im Mai 2016 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, beck-online; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, beck-online; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, beck-online).

    bb) Auch hinsichtlich der Installierung des Software-Updates im November 2016 sind keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, beck-online; BGH, Urteil vom 28.10.2021, Az. III ZR 261/20).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 - C-128/20, in der das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert wurde, war eine Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit bei einem Thermofenster wie dem hier vorliegenden, das von dem KBA gebilligt worden war, somit nicht gegeben, so dass die Beklagte bei Berücksichtigung der genannten Umstände im vorliegenden Fall ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, dass die vorliegend installierte Steuerung der AGR durch das Thermofenster aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023, 30 U 78/21, juris, Rn. 100 ff; OLG München, Beschluss vom 04.09.2023, 30 U 6629/22, BeckRS 2023, 24387, Rn. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2023, 3 U 365/23, juris, Rn. 17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.09.2023, 2 U 70/23, BeckRS 2023, 24718, Rn. 5).

    Dabei kann unterstellt werden, dass es sich bei der genannten Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, beck-online).

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist das Ausstellen einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung (BGH Urt. v. 10.7.2023 - VIa ZR 1119/22, BeckRS 2023, 18668 Rn. 25, beck-online; OLG München, Beschluss vom 04.08.2023, Az. 37 U 1709/23 e, beck-online).

    Die von der Fahrzeugherstellerin nach Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Update konnten in der Übereinstimmungsbescheinigung daher keinen Niederschlag finden (BGH Urt. v. 10.7.2023 - VIa ZR 1119/22, BeckRS 2023, 18668 Rn. 25, beck-online).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    (1) Ein Thermofenster, das nach der Behauptung des Klägers über eine Weite von 15 bis 33 Grad Celsius verfügen soll, außerhalb derer die AGR reduziert wird, stellt keine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - VII ZR 126/21, a.a.O., Rn. 18), sondern arbeitet auf dem Prüfstand grundsätzlich in gleicher Weise wie im tatsächlichen Betrieb und schaltet auch außerhalb des genannten Temperaturbereichs die Abgasreinigung nicht vollständig ab (BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, a.a.O., Rn. 19 ff.).

    Damit eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB ausgelöst würde, müssten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.05.2022 - VII ZR 733/21 und vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 Rn. 18, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rn. 19).

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Die für den NEFZ vorgegebenen Parameter wichen in weiten Teilen vom typischen Betrieb eines Autos im realen Fahrverkehr - beginnend bei der Außentemperatur und der fehlenden Fahrkurven und auch in Bezug auf die unbestritten verhältnismäßig niedrige Drehzahl und den Lasteneintrag - erkennbar ab und es war deshalb mit einem erhöhten Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb gegenüber den im NEFZ produzierten Emissionen zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30; BGH Urteil v. 26.4.2022 - VI ZR 435/20, BeckRS 2022, 12054 Rn. 15, beck-online).

    Abweichungen, die sich bei Fahrten im realen Betrieb gegenüber den Messungen im NEFZ ergeben, begründen deshalb für sich betrachtet grundsätzlich noch kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung oder einer Manipulationssoftware (vgl. BGH, Beschluss vom 15.9.2021, Az. VII ZR 2/21 Rn. 30).

  • OLG München, 04.08.2023 - 37 U 1709/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall bei nachträglicher Installation

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist das Ausstellen einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung (BGH Urt. v. 10.7.2023 - VIa ZR 1119/22, BeckRS 2023, 18668 Rn. 25, beck-online; OLG München, Beschluss vom 04.08.2023, Az. 37 U 1709/23 e, beck-online).

    Die spätere Installation eines Software-Updates führt nicht dazu, dass der Hersteller eine neue Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.08.2023, Az. 37 U 1709/23 e, beck-online).

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
    Seite 6 vermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von den Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.7.2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 21).

    Die für den NEFZ vorgegebenen Parameter wichen in weiten Teilen vom typischen Betrieb eines Autos im realen Fahrverkehr - beginnend bei der Außentemperatur und der fehlenden Fahrkurven und auch in Bezug auf die unbestritten verhältnismäßig niedrige Drehzahl und den Lasteneintrag - erkennbar ab und es war deshalb mit einem erhöhten Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb gegenüber den im NEFZ produzierten Emissionen zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30; BGH Urteil v. 26.4.2022 - VI ZR 435/20, BeckRS 2022, 12054 Rn. 15, beck-online).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • BGH, 25.11.2021 - III ZR 202/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • BGH, 21.03.2022 - VIa ZR 334/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines

  • BGH, 04.05.2022 - VII ZR 733/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen;

  • BGH, 12.01.2022 - VII ZR 222/21

    Schadenersatzleistung im Hinblick auf den Einbau einer Manipulationssoftware zur

  • OLG München, 04.09.2023 - 30 U 6629/22

    VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Herstellerin bei Motortyp EA 288 (hier:

  • OLG Koblenz, 15.08.2023 - 3 U 365/23

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen

  • BGH, 11.03.2021 - VII ZR 196/18

    Schiedswesen: Klageerhebung vor Einholung eines als Anspruchsvoraussetzung

  • BGH, 31.05.2022 - VI ZR 804/20

    A) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen

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