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   OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23   

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https://dejure.org/2023,23421
OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23 (https://dejure.org/2023,23421)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.08.2023 - 20 W 154/23 (https://dejure.org/2023,23421)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. August 2023 - 20 W 154/23 (https://dejure.org/2023,23421)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 21 BGB, § 54 BGB, § 47 GBO, § 50 ZPO
    Zur Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins

  • IWW

    § 21 BGB, § 54 BGB, § 47 GBO, § 50 ZPO
    BGB, GBO, ZPO

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchfähigkeit eines nicht eingetragenen Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 21 BGB ; § 54 BGB ; § 47 GBO ; § 50 ZPO
    Zur Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins

  • rechtsportal.de

    § 21 BGB ; § 54 BGB ; § 47 GBO ; § 50 ZPO
    Zur Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundbuchfähigkeit eines nicht im Vereinsregister eingetragener Idealvereins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2148
  • FGPrax 2023, 248
  • NZG 2023, 1609
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 19/15

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23
    (Daher) könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.01.2016, V ZB 19/15, hier nach juris) ein nicht rechtsfähiger Verein nicht allein unter seinem Namen im Grundbuch eingetragen werden.

    Die Beteiligten haben verschiedene Kommentare und Gerichtsentscheidungen zitiert, die ihre Auffassung belegen sollen, u. a. auch die in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.01.2016, V ZB 19/15, hier juris).

    Soweit das Grundbuchamt die Kommentierung von Schöpflin (in BeckOK BGB, a. a. O., § 54 BGB, Rn. 28) einschließlich der dort enthaltenen Zitate aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2016 (V ZB 19/15, juris) wiedergegeben hat, stützt dies die Auffassung des Grundbuchamts nicht.

    ee) Der Bundesgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Beschluss vom 21.01.2016 (V ZB 19/15, juris) erkannt, dass eine von der vorstehend zuletzt dargestellten Ansicht geforderte Grundbucheintragung des nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins allein unter seinem Vereinsnamen nicht zulässig sei, unabhängig davon, ob man die Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins anerkenne oder nicht.

    Es hat unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2016 zu V ZB 19/15 ausgeführt, dass der nicht eingetragene Verein im Grundbuch jedenfalls nicht allein unter seinem Vereinsnamen eingetragen werden könne.

    Soweit das Grundbuchamt Bedenken geäußert hat, dass die Existenz, die Identität und die Vertretungsverhältnisse eines nicht eingetragenen Vereins im Grundbuchverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen seien, dürfte jedenfalls eine materielle Prüfung, ob es sich bei dem Zusammenschluss (tatsächlich) um einen Verein oder (doch) um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, nicht vorzunehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2016, V ZB 19/15, juris Tz. 19).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23
    Von Vertretern dieser Ansicht wird angeführt, dass auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (Beschluss vom 29.01.2001, II ZR 331/00, juris) daran nichts ändere.

    bb) Ausgehend von der bereits genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (Beschluss vom 29.01.2001, II ZR 331/00) wird in der aktuellen Literatur hingegen verbreitet angenommen, dass ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein (teil-)rechtsfähig sei, soweit dieser im Rechtsverkehr Rechte erwerbe und Pflichten begründe, so dass dieser auch im Grundsatz grundbuchfähig sein müsse.

  • KG, 16.03.2023 - 1 W 445/22

    Eintragung eines nichtrechtsfähigen Idealvereins als Eigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23
    ee) In einer Entscheidung vom 16.03.2023 (Az. 1 W 445/22, 1 W 448/22, juris Tz. 12 ff.) hat auch das Kammergericht Berlin die Eintragung eines nicht eingetragenen Vereins unter Angabe aller Mitglieder im Grundbuch als zulässig angesehen.
  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist die auf wirtschaftliche Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder bedachte, nach außen gerichtete, planmäßige, auf Dauer angelegte und zu laufender Anknüpfung von Rechtsbeziehungen mit Dritten führende Betätigung eines Vereins im Bereich der Produktion, des Handels oder von Dienstleistungen, die auf Verschaffung vermögenswerter Vorteile abzielt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29.09.1982, I ZR 88/80, BGHZ 85, 84 ff, juris Tz. 21).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.1999 - 3 W 138/99

    Zur Grundbuchfähigkeit politischer Parteien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23
    aa) Weil (Teil-)Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins früher ganz überwiegend abgelehnt wurde, geht eine vor allem in der älteren Rechtsprechung und Literatur verbreitete Ansicht davon aus, dass ein nicht rechtsfähiger Verein als solcher nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne, sondern eine Eintragung aller Mitglieder als gemeinschaftlich Berechtigte unter einem klarstellenden Hinweis auf die Vereinsmitgliedschaft (z. B. "als Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins ...") erfolgen müsse (vgl. RGZ, 309, 311; OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 16.09.1985, 3 W 157/85, NJW-RR 1986, 181, 181 und vom 17.09.1999, 3 W 138/99, juris Tz. 6 f.; Karsten Schmidt NJW 1984, 2249, 2250 f.; Gutachten des DNotI, DNotI-R, 1996, 82 f.; aktuell: Schöner / Stöber, GrundbuchR, 16. Aufl. 2022, Rn. 246; Holzer in BeckOK GBO, a. a. O., § 1 GBO, Rn. 54; ders., FGPrax 2023, 100, 100 f.).
  • OLG Zweibrücken, 16.09.1985 - 3 W 157/85

    Zur Grundbuchfähigkeit politischer Parteien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23
    aa) Weil (Teil-)Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins früher ganz überwiegend abgelehnt wurde, geht eine vor allem in der älteren Rechtsprechung und Literatur verbreitete Ansicht davon aus, dass ein nicht rechtsfähiger Verein als solcher nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne, sondern eine Eintragung aller Mitglieder als gemeinschaftlich Berechtigte unter einem klarstellenden Hinweis auf die Vereinsmitgliedschaft (z. B. "als Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins ...") erfolgen müsse (vgl. RGZ, 309, 311; OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 16.09.1985, 3 W 157/85, NJW-RR 1986, 181, 181 und vom 17.09.1999, 3 W 138/99, juris Tz. 6 f.; Karsten Schmidt NJW 1984, 2249, 2250 f.; Gutachten des DNotI, DNotI-R, 1996, 82 f.; aktuell: Schöner / Stöber, GrundbuchR, 16. Aufl. 2022, Rn. 246; Holzer in BeckOK GBO, a. a. O., § 1 GBO, Rn. 54; ders., FGPrax 2023, 100, 100 f.).
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