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   OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18   

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OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18 (https://dejure.org/2022,38721)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2022 - 20 W 301/18 (https://dejure.org/2022,38721)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - 20 W 301/18 (https://dejure.org/2022,38721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 134 BGB, § 2078 BGB, § 14 HeimG, § 6 HGBP
    Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands

  • erbrechtsiegen.de

    Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 134 BGB ; § 2078 BGB ; § 14 HeimG ; § 6 HGBP
    Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands

  • rechtsportal.de

    § 134 BGB ; § 2078 BGB ; § 14 HeimG ; § 6 HGBP
    Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Testierfreiheit - Beschwerde gegen Erbscheinserteilung zurückgewiesen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbeinsetzung eines katholischen Vereins ist kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Erbscheinserteilung zugunsten eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Beschwerde gegen Erbscheinserteilung zurückgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschwerde gegen Erbscheinserteilung zurückgewiesen - Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 576
  • FGPrax 2023, 79
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 21 W 67/14

    Unwirksamkeit eines Erbvertrages zugunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    Ausgehend davon können die zu § 14 HeimG entwickelten Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 6 HGBP herangezogen werden (vgl. OLG Frankfurt, 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 21 W 67/14, zitiert nach juris Tz. 14).

    Unter das Versprechen- bzw. Gewährenlassen von Geld oder geldwerten Leistungen fällt nach einhelliger Auffassung auch die Erbeinsetzung des Verbotsadressaten in einem Testament, sofern die letztwillige Verfügung dem Begünstigten bekanntgegeben worden ist (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 8 W 253/11, Tz. 18; OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 21 W 67/14; Senat, Beschluss vom 29.01.2001, Az. 20 W 71/99, Tz. 9; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Nichtbedenken von Umständen als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    Ausgehend davon können nur besonders schwerwiegende Umstände, die gerade diesen Erblasser unter Berücksichtigung der ihm eigenen Vorstellungen mit Sicherheit dazu gebracht hätten, die angefochtene Verfügung nicht zu treffen, eine Anfechtung begründen (BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. IVa ZR 30/86, zitiert nach juris Tz 14 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist, wobei nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.
  • OLG Frankfurt, 22.01.1993 - 20 W 408/91

    Nachlaßspaltung bezüglich in der früheren DDR gelegener Grundstücke bei einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    So kommt in diesem Zusammenhang als Motivirrtum auch eine Fehlvorstellung des Testierenden bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügung über zukünftige - auch nach dem Erbfall liegende (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.1993, Az. 20 W 408/91, zitiert nach juris Tz. 3) - Entwicklungen in Betracht.
  • BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 434/98

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verbot der Errichtung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    Der hessische Landesgesetzgeber verfolgte ursprünglich mit § 7 HGBP und verfolgt nunmehr mit § 6 HGBP unverändert die gleichen Zwecke wie der Bundesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 14 HeimG (vgl. Hessischer Landtag Drs. 18/3763, S. 22 f. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 7/1180, S. 12 und BT-Drs. 11/5120, S. 17 f.), welche wiederum im Wesentlichen den folgenden drei legitimen Gemeinwohlzielen dient(e) (vgl. zu den Einzelheiten auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.1998, Az. 1 BvR 434/98, zitiert nach juris Tz. 8):.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2001 - 20 W 71/99

    Erbeinsetzung eines Heimbediensteten durch einen Heimbewohner: Umgehung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    Unter das Versprechen- bzw. Gewährenlassen von Geld oder geldwerten Leistungen fällt nach einhelliger Auffassung auch die Erbeinsetzung des Verbotsadressaten in einem Testament, sofern die letztwillige Verfügung dem Begünstigten bekanntgegeben worden ist (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 8 W 253/11, Tz. 18; OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 21 W 67/14; Senat, Beschluss vom 29.01.2001, Az. 20 W 71/99, Tz. 9; jeweils zitiert nach juris).
  • BayObLG, 22.02.2000 - 1Z BR 147/99

    Testierunfähigkeit bei Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    (aa) Nach der Rechtsprechung der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts, und der wohl ganz überwiegenden Auffassung in der erbrechtlichen Literatur ist ein Umgehungsgeschäft anzunehmen, wenn anstelle des Verbotsadressaten eine diesem nahe stehende natürliche oder mit diesem verbundene juristische Person begünstigt wurde und sich die Zuwendung an diese, wenn auch indirekt oder mittelbar, als solche an den Verbotsadressaten darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1997, Az. 3 Wx 250/97, Tz. 53 ff. für die Zuwendung an die Kinder des Heimleiters; BayObLG, Beschlüsse vom 09.02.2000, Az. 1Z BR 149/99, Tz. 27 für die Zuwendung an den geschäftsführenden Alleingesellschafter der das Heim betreibenden GmbH; vom 13.09.2000, Az. 1Z BR 68/00; Tz. 20 ff. für die Zuwendung an den Ehemann und Vater der Gesellschafter bzw. Gesellschaftergeschäftsführerin der Betreibergesellschaft; vom 22.02.2000, Az. 1Z BR 147/99, Tz. 47; jeweils zitiert nach juris; Müller-Engels in Burandt / Rojahn, a. a. O.ErbR, § 14 HeimG, Rn. 27; Neu / Lang, ErbR 2006, 100, 102; Bl. 279 d. A.).
  • OLG Stuttgart, 21.03.2013 - 8 W 253/11

    Erbeinsetzung des Heimträgers: Kenntnis des Heimträgers von seiner Erbeinsetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    Unter das Versprechen- bzw. Gewährenlassen von Geld oder geldwerten Leistungen fällt nach einhelliger Auffassung auch die Erbeinsetzung des Verbotsadressaten in einem Testament, sofern die letztwillige Verfügung dem Begünstigten bekanntgegeben worden ist (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 8 W 253/11, Tz. 18; OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 21 W 67/14; Senat, Beschluss vom 29.01.2001, Az. 20 W 71/99, Tz. 9; jeweils zitiert nach juris).
  • BayObLG, 09.02.2000 - 1Z BR 149/99

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen eines unzulässigen Adressaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    (aa) Nach der Rechtsprechung der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts, und der wohl ganz überwiegenden Auffassung in der erbrechtlichen Literatur ist ein Umgehungsgeschäft anzunehmen, wenn anstelle des Verbotsadressaten eine diesem nahe stehende natürliche oder mit diesem verbundene juristische Person begünstigt wurde und sich die Zuwendung an diese, wenn auch indirekt oder mittelbar, als solche an den Verbotsadressaten darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1997, Az. 3 Wx 250/97, Tz. 53 ff. für die Zuwendung an die Kinder des Heimleiters; BayObLG, Beschlüsse vom 09.02.2000, Az. 1Z BR 149/99, Tz. 27 für die Zuwendung an den geschäftsführenden Alleingesellschafter der das Heim betreibenden GmbH; vom 13.09.2000, Az. 1Z BR 68/00; Tz. 20 ff. für die Zuwendung an den Ehemann und Vater der Gesellschafter bzw. Gesellschaftergeschäftsführerin der Betreibergesellschaft; vom 22.02.2000, Az. 1Z BR 147/99, Tz. 47; jeweils zitiert nach juris; Müller-Engels in Burandt / Rojahn, a. a. O.ErbR, § 14 HeimG, Rn. 27; Neu / Lang, ErbR 2006, 100, 102; Bl. 279 d. A.).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 8 W 241/10

    Verfahren der Erbscheinseinziehung: Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
    aa) (a) Dahinstehen kann, ob bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Verbotsnormen der Heim- bzw. Pflegegesetze auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 8 W 241/10, zitiert nach juris Tz. 16 f.) oder des Erbfalls (so Litzenburger, FD-ErbR, 2010, 307114; Müller-Engels in Burandt / Rojahn, ErbR, 4. Aufl., § 14 HeimG, Rn. 10) abzustellen ist.
  • BayObLG, 04.06.2003 - 1Z BR 17/03

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1

  • OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 3 Wx 250/97

    Erbeinsetzung der Kinder des Heimleiters

  • KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97

    Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung eines Heimbewerbers zugunsten des

  • BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 14 Abs. 5 HeimG

  • OLG Celle, 05.01.2012 - 6 U 90/11

    Nichtigkeit einer Schenkung seitens eines Heimbewohners als Umgehung des § 14

  • VG Würzburg, 03.06.2008 - W 1 K 08.638

    Heimrecht; Ausnahme vom Verbot der Gewährung von Leistungen über das Heimentgelt

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