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OLG Frankfurt, 09.02.2023 - 11 SV 1/23 |
Volltextveröffentlichung
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Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm übersehen: Verweisungsbeschluss nicht bindend!
Verfahrensgang
- LG Gießen, 21.08.2022 - 5 O 235/22
- AG Gießen, 19.09.2022 - 42 C 169/22
- AG Wiesbaden, 28.11.2022 - 93 C 2688/22
- OLG Frankfurt, 09.02.2023 - 11 SV 1/23
- OLG Frankfurt, 09.02.2023 - 11 UH 1/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 18.04.2002 - 1Z AR 36/02
Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2023 - 11 SV 1/23
Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO greift nicht ein, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht den Rechtsstreit verweist, ohne die seine Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm - hier § 44 BDSG - beachtet oder zur Kenntnis genommen zu haben, vorausgesetzt, diese Vorschrift ist seit geraumer Zeit in Kraft (Anschluss an BayObLG, NJW-RR 2002, 1295).*).Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn ein Gericht sich trotz ausdrücklichen Hinweises durch die Parteien nicht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm befasst (…dazu BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 281 Rn. 32.4 mwN), sondern schon dann, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht den Rechtsstreit verweist, ohne die seine Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm beachtet oder zur Kenntnis genommen zu haben, vorausgesetzt, diese Vorschrift ist seit geraumer Zeit in Kraft (BGH, NJW-RR 2002, 1295).
- BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92
Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2023 - 11 SV 1/23
Ein insoweit für die Bindungswirkung schädlicher Zeitraum ist erreicht, wenn die Gesetzesänderung seit annähernd zwei Jahren bekannt und seit mehr als neun Monaten in Kraft ist (BGH, NJW 1993, 1273). - BGH, 27.05.2008 - X ARZ 45/08
Bindungswirkung einer von beiden Parteien beantragten Verweisung
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2023 - 11 SV 1/23
Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, NJW-RR 2008, 1309).