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   OLG Hamburg, 01.06.2001 - 11 U 47/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12696
OLG Hamburg, 01.06.2001 - 11 U 47/01 (https://dejure.org/2001,12696)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2001 - 11 U 47/01 (https://dejure.org/2001,12696)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juni 2001 - 11 U 47/01 (https://dejure.org/2001,12696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines etwaigen Verstosses bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans mit dem gegen die Entscheidung statthaften Rechtsmittel; Entziehung des gesetzlichen Richters wegen geschäftsplanmäßig falscher Besetzung des Erstgerichts ; Anspruch jedes jedem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflicht des Mitvermieters zur Mitwirkung an einer Kündigung

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Mitwirkungspflicht bei Kündigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zustimmung der Miteigentümer zur Kündigung des Mietvertrages betreffend die Objekte in der Hafenstrasse in Hamburg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1165
  • NZM 2002, 521
  • NZG 2002, 955
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2020 - 11 T 117/20

    Wohngemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft!

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamburg vom 01.06.2001 (Az.: 11 U 47/01), wonach einer von mehreren Vermietern von seinem Mitvermieter ggf. einen Anspruch auf Mitwirkung an einer Kündigung nach § 749 Abs. 1 BGB haben kann.
  • OLG Hamm, 21.02.2013 - 10 U 109/12

    Verpachtetes Grundstück wird geteilt, einheitlicher Pachtvertrag bleibt bestehen

    Die Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft, die infolge des geteilten Erwerbs der Pachtsache auf Verpächterseite entsteht, können wegen § 747 Satz 2 BGB über den gemeinschaftlichen Gegenstand als Ganzes - mithin über das Pachtverhältnis - nur gemeinschaftlich verfügen und deshalb die Beendigung der Gemeinschaft durch Kündigung nur auf einstimmiger Basis herbeiführen (OLG Hamburg, NZG 1999, 1211 - Juris - Rz. 39; OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2001, 11 U 47/01 - Juris - Rz. 33).
  • LG Hamburg, 13.04.2016 - 318 S 62/15

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines einer anderen

    (Hans. OLG, NZG 1999, 1211; NJW-RR 2002, 1165).

    Soweit der Kläger unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Hans. OLG (NZG 1999, 1211 und NJW-RR 2002, 1165, beide zitiert nach juris) geltend macht, ein Anspruch ergebe sich aus §§ 741, 749 BGB, greift dies nicht durch.

    Der Entscheidung des Hans. OLG vom 01.06.2001 (Az.: 11 U 47/01) lag insoweit ein in jeder Hinsicht anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde.

  • OLG Saarbrücken, 25.02.2015 - 5 W 96/14

    Grundschuld -Mitwirkung bei Erfüllung des Rückgewähranspruchs

    Da die Mitglieder der Gemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 747 Satz 2 BGB), worunter auch die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld fällt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164; Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 747 Rdn. 3), ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht gemäß § 749 Abs. 1 BGB unmittelbar die Pflicht der übrigen Mitglieder, an den zur Aufhebung erforderlichen Handlungen - im Streitfall durch Zustimmung zur Abtretung - teilzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1981 - V ZR 245/80 - NJW 1982, 928; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2012 - I-21 U 98/11 - zitiert nach juris; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1165 jew. zu einem Zustimmungsanspruch; Gerd-Hinrich Langhein in Staudinger, Neubearb.
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