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   OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80   

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https://dejure.org/1980,17361
OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80 (https://dejure.org/1980,17361)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.1980 - 2 W 19/80 (https://dejure.org/1980,17361)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Mai 1980 - 2 W 19/80 (https://dejure.org/1980,17361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 943
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 04.04.1975 - BReg. 3 Z 32/75
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
    Für beide Gesetze gilt, daß das durch eine zulässige Beschwerde eröffnete Verfahren vor dem Beschwerdegericht nicht zu einem völlig neuen Verfahren führt, sondern nur eine Fortsetzung des in dem ersten Rechtszug begonnenen Verfahrens darstellt (BGH FamRZ 1954, 15 zu § 74 Abs. 3 EheG a.F.; BayObLGZ 1975, 142, 147).

    Gerade in Fällen der vorliegenden Art wird nicht selten schon die persönliche Anhörung durch das Amtsgericht vollauf für die Gewinnung eines klaren Bildes der in Betracht kommenden Umstände genügen (BayObLGZ 1975, 142, 147 f).

  • BayObLG, 08.01.1980 - Allg. Reg. 86/79

    Vormundschaftsgericht; Abgaberegelung; Wichtiger Grund Zweckmäßigkeit; Mündel;

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
    Soweit aus Äußerungen zu § 64a Abs. 1 S. 1 FGG auf eine abweichende Ansicht bezüglich des Umfangs der Anhörungspflicht des Beschwerdegerichts zu schließen sein sollte (vgl. BayObLG FamRZ 1980, 290; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO Rdn. 4 im Nachtrag zur 11. Auflage), könnte der Senat sich ihr nicht anschließen.
  • OLG Stuttgart, 09.07.1974 - 8 W 201/74
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
    3 Z 32/75">BayObLGZ 1975, 142, 146 ff mwN; a.A. KG OLGZ 1973, 152; OLG Stuttgart NJW 1974, 2052 mH auf das Landesunterbringungsrecht; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl.
  • KG, 19.12.1972 - 1 W XX B 2088/72
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
    3 Z 32/75">BayObLGZ 1975, 142, 146 ff mwN; a.A. KG OLGZ 1973, 152; OLG Stuttgart NJW 1974, 2052 mH auf das Landesunterbringungsrecht; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl.
  • KG, 23.03.1979 - 1 W XX B 25/79
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
    § 5 FEVG Rdn. 4 sowie Teil III Rdn. 531 f; unklar, weil nur Veröffentlichung des Leitsatzes, KG NJW 1979, 1991; vgl. auch Baumann, Unterbringungsrecht [1966] S. 344, 466).
  • OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Der Senat meint jedoch, daß § 64a Abs. 1 FGG nicht für das Verfahren der Beschwerdekammer gilt; er stimmt darin unter anderem mit den Oberlandesgerichten Hamburg (FamRZ 1980, 943) und Hamm (FamRZ 1981, 820) überein.

    Daraus folgt, daß die strenge Vorschrift des § 64a FGG lediglich für das Verfahren des Vormundschaftsrichters, und für das Beschwerdeverfahren nur dann gilt, wenn die Genehmigung erstmals erteilt wird (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 820).

  • OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Während teilweise die Auffassung vertreten wird, daß § 64a FGG für das Beschwerdeverfahren nicht gelte, sondern die mündliche Anhörung nur nach Maßgabe des § 12 FGG geboten sei, wenn etwa in erster Instanz die persönliche Anhörung unterblieben sei, oder neu hinzutretende Gesichtspunkte eine erneute Anhörung erforderlich machten (LG Berlin DAVorm 1980, 419, 422; Luthin, FamRZ 1979, 986, 989; 1980, 111, 115; einschränkend OLG Hamburg FamRZ 1980, 943, 944, wonach sich die Anhörungspflicht in Beschwerdeverfahren nicht aus § 64a FGG ergibt, diese Vorschrift aber nach der Wertung des Gesetzgebers von Bedeutung für die Auslegung des § 12 FGG sein kann), nehmen das Oberlandesgericht Stuttgart in der genannten Entscheidung, das Bayerische Oberste Landesgericht (FamRZ 1980, 290 - in einer nicht auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung, die folglich nicht zur Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nötigt), sowie Keidel/Kuntze/Winkler (aaO § 64a FGG Rdn. 4) die Geltung des § 64a FGG auch für das Beschwerdeverfahren an, wobei das Oberlandesgericht Stuttgart von der Geltung auch des § 64a Abs. 1 S. 3 FGG im Beschwerdeverfahren ausgeht, mithin Anhörung des Beschwerdeführers durch die vollbesetzte Kammer des Landgerichts fordert, während nach Keidel/Kuntze (aaO unter Hinweise auf den Bericht des Rechtsausschusses - BT-Dr. 8/2788 S. 76) in Beschwerdeverfahren die Anhörung durch den beauftragten Richter, also ein Mitglied der erkennenden Kammer, erfolgen kann.

    Insoweit möchte sich der Senat der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1980, 20) in Anlehnung an das Kammergericht (OLGZ 1975, 257, 267) neuerdings zu § 5 FreihEntzG vertretenen Auffassung anschließen, und nicht der von dem Oberlandesgericht Hamburg (Hamburg FamRZ 1980, 943, 944) vertretenen Auffassung beitreten, wonach die Anhörungspflicht in Beschwerdeverfahren nicht aus § 64a FGG folgt.

  • KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88

    Zwangsweise Unterbringung im Verfahren über die Aufhebung einer

    Soweit das Landgericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (DAVorm 1980, 419) die Auffassung vertreten hat, die Vorschrift des § 64 a FGG , wonach das Gericht im Unterbringungsgenehmigungsverfahren nach §§ 1800, 1631 b BGB den Mündel persönlich anzuhören hat, und zwar grundsätzlich im Beisein eines Sachverständigen, gelte nicht im Beschwerdeverfahren, für das sich die Anhörungspflicht allein nach § 12 FGG richte (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 201; ferner im Grundsatz such OLG Stuttgart Justiz 1980, 149, wonach insoweit § 12 FGG gilt, allerdings auch das Beschwerdegericht in aller Regel persönlich anzuhören hat), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.
  • LG Berlin, 23.09.1980 - 83 T 80/80

    Vollständiger Ausschluss des Verkehrsrechts einer Mutter mit ihren misshandelten

    Da das Vormundschaftsgericht die Mutter am 7. März 1979 persönlich angehört hat, hält die Kammer eine erneute persönliche Anhörung den Mutter im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluß der Kammer 83 T 44/80 in DAVorm. 1980, 419; KG 1 W 2194/80; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 826/827 5 OLG Hamburg FamRZ 1980, 943).
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