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   OLG Hamm, 27.11.2020 - I-7 U 24/19   

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OLG Hamm, 27.11.2020 - I-7 U 24/19 (https://dejure.org/2020,48634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2020 - I-7 U 24/19 (https://dejure.org/2020,48634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. November 2020 - I-7 U 24/19 (https://dejure.org/2020,48634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bei einem Kettenauffahrunfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 693
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Auf ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden musste sich der nachfolgende Verkehr ohnehin einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017, 9 U 189/15, NJW 2017, 2626 Rn. 24), zumal dieser durch das vorherige Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auch entsprechend vorbereitet war.

    Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist; denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 13.12.2016, VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, 7 U 31/18 - juris).

    Dieser Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris).

    Er muss jedoch nicht mit einem ruckartigen Stehenbleiben seines Vordermannes infolge Auffahrens auf ein Hindernis rechnen, durch das sein Anhalteweg außergewöhnlich verkürzt wird (BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 138/85 - juris; Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris Rn. 6; Senat, Urteil vom 31.08.2018, 7 U 70/17 - juris Rn. 22; KG Berlin, Urteil vom 06.07.1995, 12 U 1976/94 - juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006, 1 U 206/05 - juris Rn. 30; Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 22.07.2019, § 4 StVO Rn. 47).

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Es wird ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020, 1 U 101/19 - juris Rn. 29).

    Der Haftungsanteil des weiteren möglichen Schädigers (hier des Zeugen L) sowie die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs sind im Rahmen einer Gesamtabwägung erst zu berücksichtigen, wenn dieser in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2005, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000, 6 U 216/99 - juris Rn. 19 f.; Scholten, in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 46 ff.; s. dazu auch Lemcke, r + s 2009, 45 ff.).

  • OLG Hamm, 06.02.2014 - 6 U 101/13

    Ungeklärter Ablauf eines Kettenauffahrunfalls - Oberlandesgericht Hamm klärt, wer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Ein Anscheinsbeweis zulasten des letzten Auffahrenden bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall kommt nicht in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch seinen Aufprall auf das erste Fahrzeug den zur Verfügung stehenden Bremsweg für den letzten Auffahrenden verkürzt hat (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 6.2.2014 - 6 U 101/13, r+s 2014, 472).

    Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis im Verhältnis zwischen Auffahrendem und Vorausfahrendem für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, 6 U 101/13 - juris; König, in: König/Hentschel/Dauer, a.a.O., § 4 StVO Rn. 36).

  • OLG Hamm, 08.11.2019 - 9 U 10/19

    Erstunfall; Zweitunfall; Haftungseinheit

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Eine Haftungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.4.1996 - VI ZR 79/95, r+s 1996, 261; vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 8.11.2019 - 9 U 10/19, r+s 2020, 170) kommt bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall zwischen dem ersten Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, und dem zweiten Fahrzeug, das auffährt und auf das wiederum aufgefahren wird, nicht in Betracht, wenn der Kettenauffahrunfall entweder durch einen Verstoß des ersten Fahrzeugführers gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen oder durch einen Verstoß des zweiten Fahrzeugführers gegen das Abstandsgebot verursacht worden ist.

    Sind die Verantwortungsbeiträge der an dem Erstunfall Beteiligten nicht identisch und verschmelzen sie nicht zu einem einheitlichen Tatbeitrag miteinander, bevor es zu dem Zweitunfall kam (so aktuell OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2019 - I-9 U 10/19 -, juris für den Fall, dass bei einem Erstunfall KFZ-Teile auf die Fahrbahn gelangen, die als Zweitunfall von einem nachfolgenden Kraftfahrer überfahren werden), stehen die Verantwortungsbeiträge der Beteiligten des Erstunfalls im Verhältnis zu dem des Geschädigten des Zweitunfalls selbständig nebeneinander; es ist nämlich eine Gefahrenaddition (Gefahrerhöhung) eingetreten (vgl. hierzu Lemcke, r + s 2009, 45, beck-online).

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Eine Haftungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.4.1996 - VI ZR 79/95, r+s 1996, 261; vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 8.11.2019 - 9 U 10/19, r+s 2020, 170) kommt bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall zwischen dem ersten Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, und dem zweiten Fahrzeug, das auffährt und auf das wiederum aufgefahren wird, nicht in Betracht, wenn der Kettenauffahrunfall entweder durch einen Verstoß des ersten Fahrzeugführers gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen oder durch einen Verstoß des zweiten Fahrzeugführers gegen das Abstandsgebot verursacht worden ist.

    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu einem einheitlichen unfallursächlichen Umstand geführt haben (Haftungseinheit, vgl. BGH, r + s 1996, 261, beck-online).

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Das Haftungsmerkmal "bei Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (Urteil vom 08.12.2015, VI ZR 139/15 - juris Rn. 11).

    Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019, 9 U 56/18 - juris; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 25.03.2020, § 7 StVG Rn. 25).

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Allerdings muss das Kraftfahrzeug über seine bloße Anwesenheit hinaus durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben; eine mittelbare Verursachung des Unfalls ist ausreichend (BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 7 StVG Rn. 10).

    Der Beklagte zu 1 hat sein Fahrzeug im fließenden Verkehr zwecks Abbiegens abgebremst und dadurch eine kritische Verkehrslage für den nachfolgenden Verkehr geschaffen, der auf das Bremsen seinerseits reagieren musste (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. Rn. 17).

  • LG Münster, 25.03.2019 - 2 O 318/18
    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.03.2019 (Az. 02 O 318/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 02 O 318/18, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 21.790,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2018 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 502, 30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 zu zahlen.

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist; denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 13.12.2016, VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, 7 U 31/18 - juris).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 231/17

    Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als "Anderer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19
    Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (so der BGH in std. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 231/17, r+s 2018, 447, Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

  • OLG Hamm, 31.08.2018 - 7 U 70/17

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei behaupteter grundloser

  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2017 - 9 U 189/15

    Schadensersatz bei Auffahrunfall nach möglicherweise grundlosem Abbremsen des

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 228/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2006 - 1 U 206/05

    Serienauffahrunfall: Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur

  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 7 U 31/18

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

  • KG, 06.07.1995 - 12 U 1976/94

    Haftungsverteilung bei Ketten- bzw. Serienauffahrunfall

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 6 U 216/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines schadensbedingt liegen Gebliebenen mit

  • OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16

    Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 1 U 101/19

    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem Supermarkt-Parkplatz in eine

  • OLG Hamm, 03.06.2016 - 7 U 14/16

    Unfall auf einer Autobahnabfahrt mit Gabelung - Haftung

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • BGH, 29.08.2018 - VII ZR 195/14

    Schadensersatzanspruch nach einem Wasserschaden im Einfamilienhaus aufgrund

  • BGH, 28.01.2016 - VII ZR 126/13

    Gehörsverletzung: Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses

  • OLG Hamm, 19.12.2022 - 7 U 54/22

    Feststellung des Halters eines Hundes; Haftungsverteilung bei Hundebissen

    9) nicht entgegenstehen (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 10.05.2019 - 9 U 8/18, BeckRS 2019, 33850 Rn. 5; OLG Karlsruhe Urt. v. 1.9.2019 - 7 U 24/19, BeckRS 2019, 21975 Rn. 15; OLG München Urt. v. 12.12.2018 - 20 U 1474/18, BeckRS 2018, 33058 Rn. 13; OLG Hamm Beschl. v. 28.05.2013 - 9 U 13/13, BeckRS 2015, 3395).

    Ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB kann angenommen werden, wenn ein Hundehalter bei einem aktiven - hier nicht festgestellten - Versuch verletzt wird, sich streitende bzw. beißende Hunde zu trennen (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 10.05.2019 - 9 U 8/18, BeckRS 2019, 33850 Rn. 10; OLG Celle Urt. v. 17.03.2014 - 20 U 60/13, r+s 2014, 524; OLG Karlsruhe Urt. v. 18.09.2019 - 7 U 24/19, BeckRS 2019, 21975 Rn. 24).

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich in dem streitgegenständlichen Vorfall die Tiergefahr des Hundes der Beklagten unfallursächlich ausgewirkt hat, unabhängig davon, welcher der beiden Hunde die Klägerin letztlich gebissen hat ( ebenso: OLG Hamm Urt. v. 10.5.2019 - 9 U 8/18, BeckRS 2019, 33850 Rn. 5; OLG Karlsruhe Urt. v. 1.9.2019 - 7 U 24/19, BeckRS 2019, 21975 Rn. 15 ; OLG München Endurt.

    Ein solches wird in der Regel angenommen, wenn ein Hundehalter bei dem Versuch verletzt wird, sich streitende bzw. beißende Hunde zu trennen ( vgl. OLG Hamm Urt. v. 10.5.2019 - 9 U 8/18, BeckRS 2019, 33850 Rn. 10; OLG Celle Urt. v. 17.3.2014 - 20 U 60/13, r + s 2014, 524 [unter 1. a]; OLG Karlsruhe Urt. v. 18.9.2019 - 7 U 24/19, BeckRS 2019, 21975 Rn. 24 ).

  • OLG Hamm, 19.03.2021 - 7 U 27/19

    Gestellter Verkehrsunfall; Belgien; Einwilligung; vorsätzliche Herbeiführung des

    Allerdings ist auf der Basis gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Partei regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.8.2018 - VII ZR 195/14, NJW-RR 2018, 1287, beck-online sowie Beschluss vom 28. Januar 2016 - VII ZR 126/13 -, juris Rn. 13; ebenso Senat, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19).
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