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   OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22   

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https://dejure.org/2023,13553
OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22 (https://dejure.org/2023,13553)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.05.2023 - 4 U 78/22 (https://dejure.org/2023,13553)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Mai 2023 - 4 U 78/22 (https://dejure.org/2023,13553)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung; Anfechtung; arglistige Täuschung

  • rechtsportal.de

    Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung; Anfechtung; arglistige Täuschung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Außerordentliche Kündigung einer Unterlassungserklärung bei Entfallen der Verbandsklagebefugnis und Rechtsmissbrauch bei Nichtweiterverfolgung

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung einer Vertragsstrafe trotz Gesetzesänderung und Rechtsmissbrauchs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1201
  • GRUR 2023, 1126
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22

    Mitgliederstruktur

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Denn dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (hier i. E. bejaht; Anschluss u. a. an BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 - Umwelthilfe; Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 - Mitgliederstruktur).

    Er beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowie mit näheren Ausführungen insbesondere zu zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Versäumnisurteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 -Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 - Mitgliederstruktur) im Wesentlichen, das Landgericht habe ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu Unrecht bejaht.

    Nach Vorlage der Gründe der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 - Mitgliederstruktur, sieht sich der Kläger in dieser seiner bisherigen Auffassung bestätigt.

    Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aufgrund der Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG sogar noch befugt, Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG aktiv geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585, Rn. 10 ff., zit. nach juris - Mitgliederstruktur).

    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (st. Respr., vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966, Rn. 33 f. - Umwelthilfe, sowie zuletzt Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585, Rn. 40 - Mitgliederstruktur, jew. mwN. und zit. nach juris).

    Letztlich steht der Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht die Entscheidung des BGH vom 26.01.2023 (Az. I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 - Mitgliederstruktur) entgegen.

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Ist die Befugnis eines Verbandes zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG entfallen, steht dem Schuldner einer zuvor vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches allerdings lediglich ex nunc wirkt (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382 - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV).

    Soweit dem Beklagten im Hinblick auf die mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG zwischenzeitlich entfallene Befugnis des Klägers zur Geltendmachung in Betracht kommender gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG hinsichtlich der vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen ist, wirkt dieses - ungeachtet dessen, dass es sich insoweit um eine Frage der Begründetheit der Klage handelt - lediglich für die Zukunft (vgl. Büscher/Ahrens, 2. Aufl. 2021, § 15a UWG, Rn. 13; Möller, NJW 2021, 1, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 16, 24 ff., 38, zit. nach juris - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, Rn. 16, zit. nach juris - Altunterwerfung IV, jew. mwN.), also frühestens ab Zugang der mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2021 hilfsweise erklärten Kündigung der Unterlassungsvereinbarung und mithin zeitlich deutlich nach dem in Rede stehenden Verstoß vom 24.03.2021.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 45, zit. nach juris - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, Rn. 19 mwN., zit. nach juris - Altunterwerfung IV), der der Senat folgt, kann es zum einen im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft.

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97

    Altunterwerfung IV - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Ist die Befugnis eines Verbandes zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG entfallen, steht dem Schuldner einer zuvor vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches allerdings lediglich ex nunc wirkt (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382 - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV).

    Soweit dem Beklagten im Hinblick auf die mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG zwischenzeitlich entfallene Befugnis des Klägers zur Geltendmachung in Betracht kommender gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG hinsichtlich der vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen ist, wirkt dieses - ungeachtet dessen, dass es sich insoweit um eine Frage der Begründetheit der Klage handelt - lediglich für die Zukunft (vgl. Büscher/Ahrens, 2. Aufl. 2021, § 15a UWG, Rn. 13; Möller, NJW 2021, 1, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 16, 24 ff., 38, zit. nach juris - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, Rn. 16, zit. nach juris - Altunterwerfung IV, jew. mwN.), also frühestens ab Zugang der mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2021 hilfsweise erklärten Kündigung der Unterlassungsvereinbarung und mithin zeitlich deutlich nach dem in Rede stehenden Verstoß vom 24.03.2021.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 45, zit. nach juris - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, Rn. 19 mwN., zit. nach juris - Altunterwerfung IV), der der Senat folgt, kann es zum einen im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft.

  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Denn dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (hier i. E. bejaht; Anschluss u. a. an BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 - Umwelthilfe; Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 - Mitgliederstruktur).

    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (st. Respr., vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966, Rn. 33 f. - Umwelthilfe, sowie zuletzt Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585, Rn. 40 - Mitgliederstruktur, jew. mwN. und zit. nach juris).

  • LG Essen, 25.02.2022 - 45 O 23/21
    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Die Berufung des Klägers gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (45 O 23/21) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az. 45 O 23/21) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2021 zu zahlen.

  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Zum anderen steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen eine aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung abgeschlossene Unterlassungsvereinbarung schon vor deren Kündigung der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2019 -I ZR 6/17, GRUR 2019, 638, Rn. 33 ff. mwN., zit. nach juris - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).
  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06

    Haus & Grund III

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nach einem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108, Rn. 23 mwN. - Haus & Grund III).
  • BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, beruht er doch auf seinem eigenen Vorbringen im Verfahren Landgericht Köln - 81 O 7/21, dessen Akte der Senat beigezogen und in welche er dem Beklagten über seine Prozessbevollmächtigten auf Antrag gem. § 299 Abs. 1 ZPO aus Gründen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Einsicht gewährt hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13, NJW 2014, 1581, Rn. 29 mwN., zit. nach juris).
  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 538/17

    Statthaftigkeit der Aufrechnung als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Das diesbezügliche detaillierte neue Vorbringen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 24.02.2023 ist in der Berufungsinstanz zuzulassen, weil es unstreitig ist (st. Respr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269, Rn. 25 mwN., zit. nach juris).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
    Nach übereinstimmenden Angaben der Prozessbevollmächtigten der Parteien im Senatstermin vom 30.05.2023 hat das OLG Brandenburg (Urteil vom 16.05.2023 - 6 U 47/21, dessen Gründe bislang allerdings noch nicht in schriftlicher Form vorliegen) in einem gleichgelagerten Fall (identisches Tatsachenvorbringen zum Rechtsmissbrauch) ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers verneint.
  • OLG Hamm, 17.05.2022 - 4 U 84/21
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 4 U 21/22
  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

  • LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21

    Abmahnverein IDO handelt rechtsmissbräuchlich

  • BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23

    Vielfachabmahner II

    Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamm, GRUR 2023, 1126 = WRP 2023, 998).
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