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   OLG Köln, 04.10.2010 - II-4 UF 154/10   

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https://dejure.org/2010,16607
OLG Köln, 04.10.2010 - II-4 UF 154/10 (https://dejure.org/2010,16607)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.10.2010 - II-4 UF 154/10 (https://dejure.org/2010,16607)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Oktober 2010 - II-4 UF 154/10 (https://dejure.org/2010,16607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2
    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Verurteilung des Ehepartners zur Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2
    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Verurteilung des Ehepartners zur Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 891
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 11.04.2006 - 4 UF 169/05

    Zustimmung des Ehegatten zur Kündigung der Ehewohnung bei endgültiger Trennung

    Auszug aus OLG Köln, 04.10.2010 - 4 UF 154/10
    Danach dürfen einem Kündigungsverlangen keine Gesichtspunkte aus den Gründen (nach-) ehelicher Solidarität entgegenstehen (vgl. Senat v. 14.3.2006, FamRZ 2007, 46; Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 6. Aufl., 8. Kapitel, Rz.114 ff, 116 a m.w.N.).
  • OLG Bremen, 12.11.2020 - 4 WF 67/20

    Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags ist Familienstreitsache

    § 48 FamGKG ist nicht anwendbar, weil es sich bei einem Antrag auf Mitwirkung an der Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnungsmietvertrages entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um eine Ehewohnungssache im Sinne von § 200 Abs. Nr. 1 FamFG handelt, sondern um eine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (OLG Köln, FamRZ 2011, 891; OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 614; OLG Hamm, FamRZ 2015, 667; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Auflage, § 266 Rn. 18; Heinemann, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 81. Lieferung 09.2020, sonstige Familienstreitsachen, §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG, Rn. 40.5; Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 5. Auflage, § 266 Rn. 54b; Prütting/Helms/Neumann, a.a.O., § 200 Rn. 7; Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Auflage, § 1568a Rn. 12 a.E.; Breidenstein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1568a BGB (Stand: 15.10.2019) Rn. 2).
  • AG Frankfurt/Main, 19.03.2021 - 477 F 23297/20

    Getrenntlebende Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken

    Das Gericht schließt sich nach eigener rechtlicher Prüfung den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in seinen Entscheidungen vom 11.04.2006 zu Aktenzeichen 4 UF 169/05 sowie vom 04.10.2010 zu Aktenzeichen 4 UF 154/10 an, wonach ein Ehepartner nach endgültiger Trennung der Eheleute die Zustimmung zur beziehungsweise die Mitwirkung bei der Kündigung der ehemaligen Ehewohnung dann verlangen kann, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen.
  • AG Rheinberg, 20.11.2020 - 7 F 246/20
    Danach dürfen einem Kündigungsverlangen keine Gesichtspunkte aus den Gründen (nach- ) ehelicher Solidarität entgegenstehen (vgl. OLG Köln, 4 UF 154/10).Solche Gesichtspunkte stehen regelmäßig bei einem bereits abgeschlossenen Scheidungsverfahren nicht entgegen.
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