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   OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19   

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OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19 (https://dejure.org/2024,1446)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2024 - 15 U 314/19 (https://dejure.org/2024,1446)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - 15 U 314/19 (https://dejure.org/2024,1446)
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Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Weitere Passagen aus dem Buch und dem Hörbuch "Vermächtnis Die Kohl-Protokolle" müssen gestrichen werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Kohl-Protokolle«

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nochmals: Die Kohl-Memoiren

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Kohl-Protokolle": Weitere Passagen aus Buch über Helmut Kohl verboten

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle": Journalisten trifft Verschwiegenheitspflicht nach der Memoirenarbeit

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle": Journalisten trifft Verschwiegenheitspflicht nach der Memoirenarbeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (174)

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Im Nachgang an ein Unterlassungsverfahren wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen in einem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und am 07.10.2014 im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen (auch Hör-)Buches mit dem Titel "Vermächtnis Die A.-Protokolle" (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris sowie BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18, Anlage K 46, Bl. 3186 f. d.A. jeweils im Nachgang an Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 und zuletzt Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen dieser Buchpublikation geltend.

    Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass (nur) hinsichtlich des Beklagten zu 1) ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aufgrund einer Nebenpflicht aus einer mit dem Erblasser konkludent abgeschlossenen vertraglichen Rechtsbeziehung sui generis bestehe; dies gemessen an den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541).

    Tatsächlich sei der Beklagte zu 1) in Ansehung der Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats im Vorverfahren (15 U 65/17) rechtskräftig zur Unterlassung verpflichtet (Schriftsatz der Klägerin vom 10.03.2022, Bl. 3291 d.A.).

    Soweit der Senat im Vorverfahren (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 214) eine möglicherweise im Gesamtbild falsche Darstellung des Stimmungsbildes des Erblassers als für dessen Lebensbild unerheblich angesehen habe, genüge dieser zu enge Standpunkt weder dem Lebensbild des Erblassers noch der Geschichtsschreibung als Anspruch (S. 44 f. der Berufungsbegründung der Klägerin, Bl. 1354 f. d.A.).

    Dass sich die Geheimhaltungsregelung in § 8 des Verlagsvertrages des Beklagten zu 1) (Anlage K 2, Bl. 361 ff. AO I) auf den Vertragsabschluss als solchen und die Inhalte des Verlagsvertrages beschränkt und allein vertragliche Pflichten des Beklagten zu 1) dem Verlag als seinem Vertragspartner gegenüber begründet hat, hat der Senat schon im Vorverfahren ausgeführt, worauf zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 99 - 101; vgl. auch LG Köln v. 07.10.2014 - 28 O 434/14, BeckRS 2014, 19382 = Anlage OC 8, AO III sowie den unveröffentlichten Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2014, Anlage OC 21, AO III).

    usw. getragen habe, überzeugte dieses Argument schon im Vorverfahren aus rechtlichen Erwägungen nicht (vgl. Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 139 f.).

    Schon im Vorverfahren hat der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 152) den mehrfach alternierenden Sachvortrag des Beklagten zu 1) in diesem zentralen Punkt seiner Rechtsverteidigung bemängelt.

    Auch soweit der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung angab, keine konkrete Erinnerung an im Vorverfahren so bezeichnete sog. Sperrvermerks-Passagen zu haben (nur: "wenn sie so gefallen sein sollten" , Bl. 4198 d.A.), war dies irritierend, weil er im Vorverfahren zu den dort angegriffenen 116 Buchpassagen und auch hier im Sachvortrag ansonsten beteuert hat, derartige Vorgaben des Erblassers auch bei der streitgegenständlichen Publikation immer genau beachtet zu haben (vgl. auch Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 44) und der Beklagte zu 1) in seinem RY.-Interview in Heft Nr. 39/2012 (Anlage K 43, Bl. 3073 ff. d.A.) den angeblichen Satz des Erblassers "Das können wird jetzt aber net schreiben" selbst zitiert hat.

    Ob sich aus dieser stillschweigenden Einigung über eine Rechtsbeziehung sui generis im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zugleich als Teil des Konsenses über die Arbeitsbeziehung eine konkludente Vertraulichkeitsabrede ableiten lässt, dies etwa aus der Natur der vom Beklagten zu 1) bisweilen selbst so bezeichneten Stellung als "Ghostwriter" und dem Zusammenspiel mit den Regelungen in den schriftlichen Verlagsverträgen (etwa zur Zugangsgewährung zu Material und Informationen und zur jederzeitigen Austauschbarkeit des Beklagten zu 1)), kann - wie schon im Vorverfahren (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 104) -dahinstehen.

    Deswegen durfte der Beklagte zu 1) weder eigenmächtig zur Verwertung der Tonbandaufnahmen noch anderer in der Memoirenarbeit erlangter Informationen - dies zumindest unabhängig von der bis heute ausstehenden Vollendung des Memoirenprojekts - schreiten (siehe schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 98, 102 ff.).

    Mit den in Bezug zu nehmenden und fortgeltenden Ausführungen des Senats im Vorverfahren (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 98, 102 ff.), haben der Erblasser und der Beklagte zu 1) stillschweigend im Wege einer tatsächlichen Verständigung während ihrer Zusammenarbeit ab Herbst 1999 eine unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehung sui generis mit auftragsähnlichen Elementen begründet.

    Die für das reibungslose Gelingen erforderliche weitgehende Preisgabe von Informationen und Material jedweder Art und die möglichst weitgehende Öffnung des Erblassers im Hinblick auf die "Innenansichten der Macht" (Buchrücken) konnte der Beklagte zu 1) vom Erblasser - wie gezeigt - verständigerweise nur erwarten, wenn dieser möglichst "Herr über seine Erinnerungen" bleiben würde, was deutlich auf die beschriebene, typisch auftragsähnliche Rollenverteilung abzielte (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 103).

    Dass die gewisse "Atypik" und im Sinne des Beklagten zu 1) u.a. mit S. 14 der Klageerwiderung (Bl. 371 d.A.) auch im vorliegenden Verfahren zu unterstellende Branchen un üblichkeit der damals gewählten, nach heutiger Erkenntnis fragwürdigen "Dreiecks-Vertragsgestaltung" mit bilateralen Abreden zum Verlag der Annahme einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) nicht entgegensteht, hat der Senat bereits im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 119) ausgeführt, worauf Bezug genommen wird (siehe zudem auch BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 33; BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 6).

    In Ansehung dieser aus dem Geist der Verlagsverträge erkennbaren Interessenlage kann aus dem Fehlen einer schriftlichen verlagsvertraglichen Regelung bzw. dem Nichtgebrauchmachen des Erblassers von den in seinem Verlagsvertrag vorgesehenen Möglichkeiten des Verlangens der weiteren Anpassung des Verlagsvertrages des Beklagten zu 1) mit Blick auf weitergehende Vertraulichkeitsregelungen u.a. mit BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 34 und BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 7 auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden, der Erblasser habe in Form eines sog. "beredten Schweigens" bewusst gerade keine direkte Regelung mit dem Beklagten zu 1) treffen wollen (siehe schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 118).

    Der Senat hat schon im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 122) betont, dass sich ihm nicht erschließt, wie der Beklagte zu 1) die sonst für nahezu jedermann erkennbaren entsprechenden Signale verkannt haben kann.

    Mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 131 - 137) brachte gerade der "Rollentausch" nach dem Zerschlagen der eigenen Publikationsideen des Beklagten zu 1) hin zu einem Mitarbeiter im Memoirenprojekt des Erblassers - selbst bei unterstellt atypischer Mitwirkung über einen "klassischen Ghostwriter" hinaus wie u.a. auf S. 67 der Klageerwiderung des Beklagten zu 1) angedeutet (Bl. 424 d.A.) - die besonders enge Einbindung zum Ausdruck.

    Die Annahme einer auftragsähnlichen Rechtsbeziehung sui generis (insbesondere mit Herausgabepflichten für Materialien entsprechend § 667 BGB) bedeutet allein zwar nicht zwingend, dass daraus weitergehende Vertraulichkeits- oder Verschwiegenheitsverpflichtungen abzuleiten sind (deutlich BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 14; siehe ähnlich schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn.108 a.E. m.w.N.).

    Mit dem vom Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541, Rn. 110 - 117) Gesagten und zur Meidung unnötiger Wiederholungen in Bezug zu Nehmenden war und ist von einer zweckgebundenen "Stoffsammlung" bei den Arbeiten an den Memoiren des Erblassers und - davon nicht vernünftig zu trennen (dazu schon Senat a.a.O., Rn. 116), weil es dabei nur um einen "Paukenschlag als Vorspiel zur vertraglich vereinbarten Autobiografie" (S. 31 des Buches) ging - an dem "Tagebuch" des Erblassers auszugehen.

    Für die Bewertung der objektiv erkennbaren Vertraulichkeitserwartung des Erblassers ist - wie schon im Vorverfahren ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 133 ff.) - weiterhin ohne wesentliche Bedeutung, ob der Beklagte zu 1) mit dem (zunehmend zugespitzten) Klägervortrag tatsächlich nur als ein "Akten- und Schreibknecht" des Erblassers tätig gewesen ist oder er - wie im streitgegenständlichen Buch geschildert - frei, eigenständig und selbständig gearbeitet hat und dem Erblasser erst mittels "Tiefeninterviews" (S. 17 des Buches) und eigener Vorstrukturierung der Inhalte Informationen entlockt hat.

    Dass sich aus der Fassung der dem Beklagten zu 1) erteilten "Konferenzbescheinigung", in der seine Dienstbezeichnung mit der Formulierung "vom G." angegeben wurde (Anlage OC 5, AO III) sowie der unstreitig behördlicherseits erfolgenden Herabstufung der Geheimhaltungsstufen von Dokumenten keine Anhaltspunkte ergeben, die dafür sprechen, dass der Beklagte zu 1) neben seiner "Ghostwritertätigkeit" mehr oder weniger janusköpfig zugleich als freier und ungebundener Journalist tätig war, hat der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 141) schon ausgeführt.

    Unter Verweis auf das vom Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 120) Gesagte bot schließlich die Tatsache, dass der Erblasser die Tonbandaufnahmen bei bestimmten Anlässen während der "Memoirengespräche" hat ausschalten/abschalten lassen, keinen Anlass für die Annahme einer ansonsten nicht gegebenen Loyalitätserwartung.

    Soweit der Senat bereits im Vorverfahren ausgeführt hat, dass die seinerzeit vorgetragene Belastung des Beklagten zu 1) mit hohen Recherchekosten etc. nicht gegen die Annahme einer Pflichtenbindung sprach (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 139), hat sich dieses Argument durch die oben bereits bei der Beweiswürdigung behandelte Tatsache des Vorhandenseins eines nicht abrechnungspflichtigen fünfstelligen Sachkostenbudgets nebst gesonderter Tragung der Übersetzungskosten für die russischsprachige Literatur erledigt.

    Soweit der Beklagte zu 1) sich im Prozess jedenfalls teilweise darauf berufen hat, dass der Erblasser "x-mal gesagt" habe, dass der Beklagte zu 1) etwas oder gar alles veröffentlichen könne, wenn der Erblasser "tot" sei (siehe das nicht ausreichend bestrittene Transkript der Pressekonferenz aus Oktober 2014 in Anlage K 8, Bl. 403 R AO I), ist - wie bereits ausgeführt - das Vorbringen wie schon im Vorverfahren (zum alternierenden Sachvortrag bereits Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 152) nicht überzeugend und aus der Tonbandfundstelle in Anlage K 54 keine rechtsverbindliche und vom Beklagten zu 1) auch angenommene Vereinbarung zu konstruieren.

    Insofern ist es - wie der Senat im Vorverfahren bereits ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 153) - jedenfalls zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gekommen, der nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB zu einem Kündigungsrecht führen musste.

    Mit den dazu in Bezug zu nehmenden Ausführungen des Senats im Vorverfahren (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 142) setzt der Beklagte zu 1) sich nicht mehr auseinander.

    Mit dem vom Senat im Urt. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 154 - 156 Gesagten hat die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) auch nicht durch die vertragsgerechte Beendigung der Zusammenarbeit durch die Kündigung vom 24.03.2009 ihr Ende gefunden, sondern gerade für diesen Fall - auch in Ansehung des noch ausstehenden Abschlusses der Memoirenarbeiten mit einem etwaigen Nachfolger - ihre Bedeutung behalten/gewonnen.

    Denn der Senat hat schon in den Vorverfahren in seinen Entscheidungen vom 29.05.2018 (etwa Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 161) daran angeknüpft, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der im Verhältnis zum Erblasser begründeten Vertragsverbindung sui generis, aus der über § 241 Abs. 2 BGB auch eine Pflicht zur Verschwiegenheit abzuleiten ist, auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Weise "verzichtet" hat, zumal eine vertragliche Verpflichtung eines "Ghostwriters" für den Namensautor typischerweise sinnlos wäre, wenn dieser sich bei einem Zerwürfnis vor dem Projektabschluss durch Verweis auf Grundrechte jeder Bindung entziehen könnte (siehe auch den Hinweis des Senats vom 02.06.2022, S. 8 = Bl. 3589 d.A. und ähnlich wohl auch Obergfell/Fink , NJW 2021, 771 zu Ziff. 3).

    Soweit der Beklagte zu 1) trotz seiner Anwesenheit in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den (dort von ihm ansonsten auch genutzten) Möglichkeiten des § 137 Abs. 4 ZPO (dazu BVerfG v. 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06, NJW 2008, 2170) und trotz der Rüge der Auswertung des Buchinhalts im Berufungsrechtszug (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 66) im Vorverfahren eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, hatte diese Rüge keinen Erfolg (BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 11) und hat sich hier jedenfalls durch den Hinweis auf die Verwertung und die ausführliche Anhörung des Beklagten zu 1) überholt.

    Die Verschwiegenheitspflicht, die dem Beklagten zu 1) mit dem Vorgenannten als Nebenpflicht aus der vertraglichen Rechtsbeziehung sui generis mit dem Erblasser obliegt, ist mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn, 143 - 148) zwar umfassend zu verstehen und zu Recht vom Landgericht auf S. 217 f. des angefochtenen Urteils so auch verstanden worden.

    Anderweitige Schranken der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht ergeben sich mit den Ausführungen des Senats im Urt. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 160 f. im Übrigen nicht aus der Offenlegung gravierender Missstände und/oder Art. 5 Abs. 1 GG.

    Aspekte einer derart umfassenden Lebensbildverfälschung - über Einzelangriffe gegen bestimmte Textpassagen hinaus - hat der Senat in dem ersten Unterlassungsverfahren mit seinen Einzelangriffen gegen 116 Passagen des Buches der Beklagten zu 1) bis 3) zwar nur im Rahmen der Abwägung im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) thematisiert (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 213 ff.).

    Ungeachtet dessen hat das Landgericht - der Senat hat diese Frage in den Vorverfahren offen lassen können (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 454; v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 475), sich aber bereits in den Urteilen vom 22.06.2022 (15 U 65/17 (n.v.) und 15 U 135/22 (n.v.)) entsprechend positioniert - zu Recht im Ausgangspunkt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptungen über den Erblasser und damit auch für etwaige Fehlzitate außerhalb des nicht eröffneten Bereichs des § 186 StGB (zu einem solchen Fall postmortaler Beeinträchtigung OLG München v. 17.09.2003 - 21 U 1790/03, juris Rn. 27 f. zu Behauptung antisemitischer Angriffe im Anschluss an die Progromnacht) bzw. postmortal wohl folgerichtig eher nur des § 189 StGB auferlegt.

    Das gilt auch, wenn man - der Senat hat das ebenfalls schon in den Vorverfahren angedeutet (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 455; v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 476 f.) - zumindest gegen den Beklagten zu 1) wegen der diesen treffenden materiell-rechtlichen Herausgabepflicht entsprechend § 667 BGB aus einem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis einen Anwendungsfall der §§ 525 S. 1, 371 Abs. 2 S. 2, 422 ZPO annehmen wollte.

    Der Beklagte zu 1) hat sich - wie der Senat auch im Vorverfahren mit Blick auf den Beklagten zu 2) ausgeführt hat und worauf Bezug genommen werden kann (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 185 ff.) - sicherlich rücksichtslos über die Belange des Erblassers hinweggesetzt.

    Kann der Beklagte zu 1) sich ähnlich wie bei bewusst unwahren Tatsachen damit aber auch aus Sicht des durchschnittlichen, über die Umstände aufgeklärten Rezipienten, hier gerade nicht mehr auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen (vgl. auch schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 126, 131, 187, 191; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 161; siehe auch BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 15), spricht nichts dafür, ihn noch durch Versagung wirtschaftlicher Abschöpfungsansprüche wegen des in der Publikation zugleich liegenden Eingriffs auch in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Erblassers betreffend den "Tonband-Schatz" zu schonen.

    Der Annahme eines Eingriffs (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass es nach den Feststellungen des Senats und des Bundesgerichtshofs im Vorverfahren (15 U 65/17 - VI ZR 248/18) auch nicht wenige unrichtige Zitate in dem Buch gibt.

    Eine Verletzung der ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Lebzeiten kann man zwar mit den zur Meidung von Wiederholungen in Bezug zu nehmenden und weiterhin fortgeltenden Ausführungen des Senats aus dem Vorverfahren zur Veröffentlichung der 116 Passagen und einer insofern begründeten deliktischen Haftung auch der Beklagten zu 3) (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 168 -196, 438 - 452) - die für die hier streitgegenständlichen weiteren Wortlautpassagen aus dem "Tonband-Schatz" entsprechend gelten, ohne weiteres feststellen, weil auch insoweit jeweils bei allen Passagen kein höherer/anderer "Aufdeckungswert" mit einem daraus folgenden überwiegenden Berichterstattungsinteresse geltend gemacht werden kann, dazu Vortrag des Beklagten zu 1) fehlt und auch die vagen Angaben seitens der Beklagten zu 3) zur Interessenabwägung (etwa auf S. 25 ff./33 ff. der Klageerwiderung, Bl. 336 ff./344 ff. d.A.) nicht tragen.

    Dass dies nicht nur für vertragliche Ansprüche gilt, sondern auch bei konkurrierenden deliktischen Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1) noch zu Lebzeiten des Erblassers jedenfalls in der Abwägung zu Lasten des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen gewesen wäre und neben den vertraglichen Ansprüchen sodann zugleich deliktische Ansprüche jedenfalls gegen die Wortlautveröffentlichungen wegen darin liegenden Eingriffs in den Schutz des gesprochenen Wortes begründet hätte, hat der Senat schon im Vorverfahren angesprochen (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 177).

    So wie der Senat im Vorverfahren wegen der 116 Buchpassagen die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin bejaht hat (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 427 ff.), gilt auch hier nichts anderes.

    Soweit der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 206 ff.) in Anlehnung an eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) postmortal ungeachtet des Wahrheitsgehalts von Zitaten ergänzend noch einen den §§ 22, 23 KUG angenäherten "bildnisgleichen" Schutz des Erblassers vor einer Veröffentlichung zumindest wörtlicher Zitate aus dem (verdinglichten) "Tonband-Schatz" angenommen hat, ist daran mit Blick auf die ausdrücklich gegenteiligen Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.11.2021 (VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 128 ff.) nicht festzuhalten (siehe schon Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.).

    Zu den Feststellungen dazu, dass das Zitat in Überschrift II. 10. kein Fehlzitat im engeren oder weiteren Sinne ist, kann auf die Ausführungen zu Passage Nr. 109 im Vorverfahren verwiesen werden (vgl. Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 413 zu Nr. 109).

    bezogen ist (Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 316; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 48, 71, 104).

    Bedenkenfrei ist schließlich auch die wertende Einordnung, der Erblasser habe das "Ringen um die deutsche Einheit mit pointierten Worten als ökonomische Zwangsläufigkeit" (S. 10 des Buches) charakterisiert, da dies eine äußerungsrechtlich zulässige Wertung auf Basis der aktenkundigen Ausführungen des Erblassers zum Zerfall der Sowjetunion, zur Person Michail Gorbatschow's (vgl. etwa das sachlich zutreffende [dazu Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 423; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 142] Buchzitat Nr. 115 aus dem Vorverfahren " Gorbatschow ging über die Bücher und musste erkennen, dass er am Arsch des Propheten war und das Regime nicht halten konnte.« ") und zur Rolle der Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Mauerfall sein dürfte, mag man damit möglicherweise die vom Erblasser vertretene differenzierte Betrachtungsweise zu den Hintergründen des Gelingens der deutschen Einheit ohne Not verkürzt haben und ihm historisch insofern objektiv möglicherweise nicht ganz gerecht geworden sein.

    Ausreichender Sachvortrag fehlt auch mit Blick auf die Buchpassagen auf S. 22 f. In Ansehung der im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitate Nr. 4, 5 und 6 (dazu Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 232 - 234) sind insbesondere die darauf bezogenen Einkleidungen und Wertungen äußerungsrechtlich beanstandungsfrei; dies in Abgrenzung zu dem oben zu den Zitaten Nr. 2 und 3 beanstandeten Teilen.

    Das Zitat Nr. 7 ist im Vorverfahren unbeanstandet geblieben (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 235); damit ist auch seine Einkleidung als "Eskapaden" (S. 42 des Buches) des Benannten beanstandungsfrei, zumal weiterer Sachvortrag der Klägerin fehlt.

    Postmortale Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 3) sind nicht mit Blick auf die vom Klagebegehren erfassten Passagen in dem Kapitel ab S. 59 ff. des Buches gegeben: Die im Vorverfahren behandelten Passagen Nr. 9 (S. 61 des Buches) und Nr. 10 (S. 63 des Buches) sind keine Fehlzitate (vgl. Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 236 und 238 und die daran anschließende Klageabweisung durch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313); dem folgend ist die Einkleidung dieser Zitate im Buch postmortal bedenkenfrei, zumal unwahre Tatsachenmitteilungen etc. dabei nicht vorgetragen und/oder ersichtlich sind.

    Im Zusammenhang mit dem im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitat in Passage Nr. 12 (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 91) entspricht die Einkleidung im Buch (Platzierung bei Staatsempfängen am sog. Katzentisch) dem tatsächlich Gesagten (BGH, a.a.O.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 241) und ist äußerungsrechtlich bedenkenfrei.

    Auch im Zusammenhang mit den im Vorverfahren ebenfalls unbeanstandet gebliebenen Zitaten in den Passagen Nr. 13 und 14 (dazu Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) ist die nach den dortigen, hier in Bezug zu nehmenden Feststellungen im Kontext passende Einkleidung "Die Sozialdemokraten, meint er, haben es besser.

    Auch die wertenden Überleitungen und Einkleidungen zu den im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenenen Passagen Nr. 16, 17, 19 und 20 (BGH a.a.O. Rn. 93, 94; Senat a.a.O. sowie Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 249) auf S. 84 f. des Buches ("In diesem Ton geht es geradlinig fort bis zu Zimmermann, Friedrich, den ihm die CSU 1982 ins Kabinett geschickt hatte:"; "In einer Art Blitzüberprüfung durchleuchtet er die Recken aus dem einstigen Parteipräsidium. 1990 war es besonders grausam zusammengesetzt. [...] Umzingelt also von einer Schlangenbrut, hat er das Vaterland vereint."; "FP. Jagoda, der langjährige Präsident der Bundesanstalt für Arbeit:"; "In diesem Stil geht es weiter. Freiherr Constantin von Heereman, der einmal Präsident des Bauernverbands war und den Kohl kurzzeitig für das Amt des Landwirtschaftsministers im Auge hatte:") stellen folgerichtig keine postmortale Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

    Auch die nur die in der Äußerung zum Ausdruck kommende Haltung des Erblassers bewertende Einleitung "Und von Angela Merkel hält er erst recht nichts:" (S. 85 des Buches) ist in Ansehung des mit Blick auf Angela Merkel nur teilweise fehlerhaften Zitats in Passage Nr. 22 aus dem Vorverfahren (dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2) äußerungsrechtlich ebenso beanstandungsfrei wie die Bewertungen und Hinleitungen auf S. 86 des Buches ("Begründungen für die apodiktischen Urteile finden sich selten. Er argumentiert nicht. Er klebt Etiketten. Hannelore Rönsch, drei Jahre Bundesministerin für Familie und Senioren:"; "Manches ist originell:"; "Wieder anderes ist schlicht justiziabel. Von Doktor L., einem recht prominenten Fraktionskollegen aus dem Süddeutschen - wir werden seinen Namen nicht nennen -, behauptet der Ex-Kanzler, der sich selbst so beharrlich von Gott und der Welt verleumdet sieht") zu den ebenfalls jeweils beanstandungsfreien Zitaten in den Passagen Nr. 23, 24 und 26 (dazu BGH, a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 263 f., 267); zur abweichenden Behandlung der Einkleidung des Fehlzitats in Passage Nr. 25 aus dem Vorverfahren wurde bereits oben bei dem insofern weitergehenden Verbot ausgeführt.

    Die nachfolgenden, im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitate aus Passagen Nr. 33 und 34 (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313, Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 280 f., 283 f.) münden in die - auf Basis des nicht konkret angegriffenen weiteren Zitats - zulässige Wertung auf S. 92 des Buches.

    Zwar ist mit den Ausführungen des Senats im Urt. v. 22.06.2023 (15 U 65/17, n.v.) hinsichtlich der Teile " Er ist natürlich einer der Dreckigsten " und " Aber als großer Butler hatte er unentwegt Spezialkontakte " eine Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs des Erblassers festzustellen, im Übrigen aber gerade nicht.

    Keine äußerungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die wertende Einkleidung des im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitats in Passage Nr. 39, welches der Erblasser in einer Art Regieanweisung zur Verwendung bei den Arbeiten getätigt hat (dazu dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313, Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 292); seine Äußerung darf wertend als "Besonderes Vergnügen gilt..." (S. 95 des Buches) umschrieben werden.

    Dann ist aber auch die offene Frage des Beklagten zu 2) auf S. 95 des Buches ("Wen er wohl mehr hasst, die Blattmacher aus Hamburg oder den Verräter aus Schwaben?") ebenso eine zulässige Meinungsäußerung auf dieser Tatsachenbasis (und zudem auf Basis der unbestreitbar kritischen Grundhaltung des Erblassers sowohl gegenüber EM. CD. als auch den "Blattmachern aus Hamburg") wie auch die weiteren - in eine zeitliche Einordnung gesetzten, mit historischen Fakten verbundenen und das im Vorverfahren ebenfalls unbeanstandet gebliebene Zitat in Passage Nr. 41 (dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 294) betreffenden - Bewertungen auf S. 96 des Buches oben ("Doch Kohl ist unversöhnlich geblieben. Mit jedem der "Bremer Stadtmusikanten« hat er gebrochen. Einmal, im Juli 2001, weist X. darauf hin, dass CD. als Topmanager bei XS., einst CX. YQ.-Jena, höchst erfolgreich sei. Da knurrt Kohl: "Das endet im Fiasko. Denkt an mich. In diesem Unternehmen ist keine Spur von Jubel mehr.« (Zitat Nr. 41) Er gönnt ihm nichts.

    Die mit der im Vorverfahren im Verhältnis zur Beklagten zu 3) ebenfalls unbeanstandet gebliebenen Passage Nr. 42 (dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 295 f.) direkt verwobenen Ausführungen auf S. 96 f. des Buches ("Manch andere Verwünschung eines Parteifreunds hingegen klingt im Nachhinein fast schon prophetisch. Am 22. Juli 2001 kommt Kohl, eher beiläufig, auf den niedersächsischen CDU-Landesvorsitzenden zu sprechen. Sein Name: Christian Wulff. Auch er, [...], hat sich in letzter Zeit über den Ehrenwortgeber aus Ludwigshafen recht despektierlich geäußert. [...] so wie von Kohl böse geweissagt [...]") sind äußerungsrechtlich zulässig.

    Auch die wertende Einkleidung der im Vorverfahren äußerungsrechtlich unbeanstandet gebliebenen Passage Nr. 44 (dazu dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 299) auf S. 97f des Buches aus Sicht des Beklagten zu 2) als Kapitelautors ("Aber vermag einer wie ZO. erfolgreich zu regieren? Das Psychogramm, das Kohl von seinem Epigonen zeichnet, verrät einiges darüber, wie er selbst sein politisches Handwerk verstand:"; "Das mag nicht ganz falsch sein. Die Fußstapfen des Vorgängers waren, wenn wir Helmut Kohl folgen, einfach zu groß. Der hat am Mittelrhein seit 1969 einen bürgernahen, effizient arbeitenden und sinnenfrohen Kleinstaat geschaffen, zu dem - in unterschiedlichster Funktion - etwa YP. Geißler, Roman Herzog, SZ. Blüm und ebenso die resolute Staatssekretärin VE.-QT. BZ. gehörten, die ihren Kultusminister, ZO. eben, mit Freuden kommandierte. Lauter interessante, eigenwillige Leute. Aber das Sagen hatte letztlich immer nur einer: Kohl, der unumstrittene Boss.") stellt keine Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs des Erblassers dar, sondern ist aus Rezipientensicht nur eine Würdigung der Inhalte der Memoirenarbeit und der damaligen Landes- und Personalpolitik des Erblassers.

    Vogels." (S. 98 des Buches) ist als wahre Tatsachenbehauptung hinzunehmen, nachdem die anschließende Passage Nr. 45 im Vorverfahren unbeanstandet geblieben ist (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.).

    Auch die Überleitung auf S. 99 des Buches zu der im Vorverfahren der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht untersagten Passage Nr. 47 (dazu BGH a.a.O., Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 304) ist als zulässige Würdigung des Kapitelautors einzustufen, der zulässigerweise von "Zoten" und "eindeutigen Komplimenten" sprechen darf.

    Äußerungsrechtlich bedenkenfrei sind auch die Angaben auf S. 102 f. des Buches im Zusammenhang mit den Passagen Nr. 49 - 53 des Vorverfahrens, bei denen nach den nicht angegriffenen Feststellungen gerade keine relevanten Fehlzitate vorliegen (BGH, a.a.O., Ziff. 2 des Tenors sowie Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v. zu dem Rest der Passage Nr. 49).

    Dann lässt er das Messer in der Seite stecken und geht ans große Geld." unbeanstandet geblieben (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 48 f.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 316).

    Die nicht als Fehlzitat einzustufende Passage Nr. 55 des Vorverfahrens (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) kann mit der wertenden Einkleidung "Über Franz Müntefering, der Kohl in der Spendenaffäre hart angegangen war, urteilt er..." (S. 109 des Buches) äußerungsrechtlich unbedenklich eingeleitet werden.

    Auch die anschließende Namensnennung ("Und...") zu der ansonsten rechtskräftig nur hinsichtlich der reinen Wortlautbestandteile verbotenen Passage Nr. 56 des Vorverfahrens (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 50; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 321) kann - anders als bei der im Vorverfahren vollständig untersagten Passage Nr. 18 - isoliert stehen und ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal man damals tatsächlich über die Genannte gesprochen hat und "nur" eine Kontextverfälschung vorliegt (a.a.O.).

    (BGH, a.a.O., Rn. 110, Senat, a.a.O. Rn. 338) unmittelbar vor der im Vorverfahren im Verhältnis zur Beklagten zu 3) unbeanstandet gebliebenen Passage Nr. 66 (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.).

    ist zu Passage Nr. 67 des Vorverfahrens ebenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 3) nicht als Fehlzitat untersagt worden (BGH, a.a.O., Ziff. 2, Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 340).

    Die im Verhältnis zur Beklagten zu 3) nur hinsichtlich der Äußerung "Für die Masse der Bevölkerung tat er gar nichts, sondern nur für die Banken" als Fehlzitat zu beanstandende Passage Nr. 68 des Vorverfahrens (dazu Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) wird mit "Immerhin sehen sich auch die wirtschaftsliberalen Hardliner gehörig in den Senkel gestellt.

    Ersteres ist weitgehend schon Bestandteil der Passage Nr. 69 des Vorverfahrens, die im Verhältnis zur Beklagten zu 3) unbeanstandet geblieben (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 344) und auch hier äußerungsrechtlich bedenkenfrei eingekleidet ist.

    Zu Passage Nr. 71 aus dem Vorverfahren auf S. 143 des Buches wird insoweit auf BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 348 Bezug genommen.

    Soweit die Passage Nr. 73 des Vorverfahrens auf S. 144 des Buches allerdings ein Fehlzitat ist (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 54; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 352), kann die Untersagung darauf beschränkt werden.

    Auf Basis der Passage Nr. 78 des Vorverfahrens zur "Präsidentschaft der Belanglosigkeit", in Sachen I. Scheel, wegen der keine postmortalen Abwehransprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) und zu der ebenfalls konkreter Vortrag der Klägerin fehlt, ist auch die wertende Einleitung durch den Beklagten zu 3) im Anschluss an die Feststellung, schon Gustav Heinemann sei für den Erblasser ein "Fremder" geblieben auf S. 143 des Buches mit "Das galt für dessen Nachfolger erst recht.

    Dass der Erblasser tatsächlich "Er ist hoch auf dem gelben Wagen durchs Land gefahren.« gesagt hat, war bereits Gegenstand der Ausführungen im Vorverfahrern zu Passage Nr. 66 (vgl. auch Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.); konkreter Sachvortrag dagegen fehlt.

    Auch die weitere Bewertung des Beklagten zu 2) "Helmut Kohl formuliert ein Abgangszeugnis, das kaum vernichtender hätte ausfallen können:" (S. 163 des Buches) ist als Hinleitung zu dem der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht untersagten, inhaltlich wenig schmeichelhaften Zitat in Passage Nr. 79 des Vorverfahrens (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 358) bedenkenfrei.

    In Ansehung der Tatsache, dass der Beklagten zu 3) auch die Wortlautpassagen Nr. 82 und 83 in den Vorverfahren nicht untersagt worden sind (BGH, a.a.O., Rn. 114 und Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) und auch hier konkrete Angriffe der Klägerin fehlen, sind auch die durch den Beklagten zu 2) erfolgenden bewertenden Einkleidungen "Viel Freude aber hat Helmut Kohl an dem auf die eigene Kontur bedachten Präsidenten nicht gehabt, denn der hat das ersehnte Amt dazu benutzt, um weiterhin eigenes Profil zu schärfen.

    Das gilt auch, soweit im Zusammenhang mit der Passage Nr. 84 des Vorverfahrens - wegen der keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen (BGH, a.a.O, Rn. 143, Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 366) - über die Frage, ob der Erblasser "am Ende auf die wegen ihrer beredten Klugheit über die Parteigrenzen hinaus beliebte Lichtgestalt der deutschen Politik neidisch" gewesen sei, vom Beklagten zu 2) offen nachgedacht wird, weil "Grund dazu ... gegeben (zu sein scheint)." (S. 166 des Buches).

    Die auf den S. 167 - 169 des Buches erfolgende Einkleidung der Passage Nr. 85 aus dem Vorverfahren, wegen der keine postmortalen Abwehransprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.), ist bedenkenfrei, denn der Satz "Auch nach dem niedergeschlagenen Putsch vom September 1989 gab es permanent Ärger mit dem Staatsoberhaupt." (S. 167 f. des Buches) ist lediglich eine bewertende Umschreibung des Gesagten durch den Beklagten zu 2) als Kapitelautor.

    Die abschließende Passage Nr. 86 ist im Vorverfahren ebenfalls unbeabstandet geblieben (BGH, a.a.O., Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 370).

    Dass es sich bei der wiedergegebenen negativen Einschätzung der ersten Ehefrau des Erblassers um die "entscheidende Hürde" (S. 171 des Buches) für die Kandidatur von Steffen Heitmann als Bundespräsident gehandelt habe -was zweifelhaft sein mag (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 371) -, ist ersichtlich nur eine eigene wertende Einschätzung des Beklagten zu 2) als Autor dieses Buchabschnitts (BGH a.a.O.), die zwar im tatsächlichen schief/unvollständig sein mag, aber äußerungsrechtlich nicht (erst recht nicht postmortal) zu beanstanden ist.

    Für so manchen der Aufmüpfigen hat er nur Hohn:" (S. 177 des Buches), die zu dem im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Satzteil "Es ist doch dem Volkshochschulhirn von Thierse entsprungen, dass das auf den Straßen entschieden wurde." als Teil von Passage Nr. 90 überleitet, während nur der (einfach austrennbare) Rest des Zitats im Übrigen ein Fehlzitat war (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 58, 119, 142; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 375).

    Die im Vorverfahren als Fehlzitat untersagte Passage Nr. 92 (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 59; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 378) ist isoliert streichbar.

    Das Zitat in Passage Nr. 97 des Vorverfahrens hat nicht zu Unterlassungsansprüchen gegen die Beklagte zu 3) geführt (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) und mangels weiterer substantiierter Angriffe ist auch die - wenn auch scharfe - Bewertung der Inhalte durch den Beklagten zu 2) "Noch weit schärfer allerdings geißelt er die Auswüchse des Kapitalismus: "....« Er versteht es, herzergreifend pauschal wie ein altlinker Sponti zu zürnen." (S. 187 f. des Buches) eine (erst recht postmortal) zulässige Meinungsäußerung.

    Die Passagen auf S. 188 f. des Buches zu Nachrichtendiensten und zu Sicherheitsleuten sind im Tatsächlichen mangels substantiierten Angriffs prozessual als wahr zu behandeln und im Übrigen äußerungsrechtlich bedenkenfrei; dies auch in Einkleidung der im Vorverfahren nicht zu postmortalen Abwehransprüchen führenden Passage Nr. 98, bei der kein Fehlzitat feststellbar war (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) und zu einem solchen auch nicht weiter vorgetragen ist.

    Die mit der im Vorverfahren als Fehlzitat erkannten und der Beklagten zu 3) deswegen untersagten Passage Nr. 99 (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 62 ff.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 390 ff.) verbundene Textstelle auf S. 192 des Buches zu Kurt Schumacher "Einmal abgesehen davon, dass der im Ersten Weltkrieg armamputierte und in den Konzentrationslagern Heuberg, Kuhberg, Dachau und Flossenbürg misshandelte SPD-Vorsitzende bereits im August 1952 verstorben war, also allenfalls aus dem Jenseits einen Appell zur zweiten Bundestagswahl verfasst haben konnte: (...) hat er Mitglieder der Waffen-SS niemals "anständige Leute« genannt.

    Die Hinleitung "Mit Peter Boenisch, der aus dem Hause Springer kam, ging es kaum besser." zu dem in indirekter Rede wiedergegebenen Fehlzitat des Erblassers in Passage Nr. 111 des Vorverfahrens (S. 212 des Buches; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 69; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 414) ist nicht ebenfalls als unwahre Tatsachenbehauptung zu untersagen.

    Die Passagen Nr. 106 - 109 und Nr. 111 - 113 sind im Verhältnis zur Beklagten zu 3) im Vorverfahren unbeanstandet geblieben (BGH a.a.O., Rn. 122, 143, Senat a.a.O., Rn. 410 ff.; 414, 419, Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v. zu Nr. 113); in Ansehung dessen bestehen auch an den nunmehr zu prüfenden Einkleidungen keine Bedenken.

    Soweit - in dem insofern in die Betrachtung einzubeziehenden - Vorverfahren Fehlzitate mit postmortalen Unterlassungsansprüchen im Verhältnis zur Beklagten zu 3) festgestellt sind bzw. zuletzt im Urteil des Senats vom 22.06.2023 (15 U 65/17, n.v.) Gegenstand waren und zudem oben einige Passagen als Eingriff in den postmortalen Geltungsanspruch des Erblassers eingeordnet worden sind, begründet dies keinen Eingriff auch in vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers, sondern in dessen ideellen postmortalen Achtungsanspruch.

    Zur Meidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die fortgeltenden Ausführungen des Senats im Vorverfahren zu den dort streitgegenständlichen 116 Passagen (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 168 -196, 438 - 452) verwiesen werden, die - anderes ist hier weder konkret vorgetragen noch ersichtlich - auch für die vorliegend mit Blick auf den Unterlassungsantrag streitgegenständlichen weiteren Zitate entsprechend gelten.

    Zudem haben die Beklagten schon im Vorverfahren u.a. darauf hingewiesen (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 73), dass man auch mit Blick auf die zu Lasten des Erblassers ergangene Entscheidung der Presse- und Urheberrechtskammer des Landgerichts vom 07.10.2014 (28 O 433/14, juris) seitens des Verlags schwerlich vorsätzlich gehandelt haben dürfte.

    Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vor, da die Frage der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung des Beklagten zu 1) allein eine solche der tatsächlichen wie rechtlichen Einzelfallwürdigung, der Auslegung individueller Verträge/Vertragsbeziehungen und der Beweiswürdigung im Einzelfall war und ist (vgl. schon Senat v. OLG Köln v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 457; NZB insofern zurückgewiesen durch BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18).

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Im Nachgang an ein Unterlassungsverfahren wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen in einem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und am 07.10.2014 im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen (auch Hör-)Buches mit dem Titel "Vermächtnis Die A.-Protokolle" (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris sowie BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18, Anlage K 46, Bl. 3186 f. d.A. jeweils im Nachgang an Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 und zuletzt Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen dieser Buchpublikation geltend.

    Bei der Tenorierung des Unterlassungsbegehrens war aus Klarstellungsgründen - es würde ohnehin im Zweifel um einen sog. kerngleichen Verstoß gehen - die in den Tenor aufzunehmende konkrete Verletzungsform in Anlehnung an BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, juris mit der Formulierung "wenn dies geschieht wie im (auch Hör-)Buch 'VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE'" neu zu fassen, da der vom Landgericht aufgegriffene Klageantrag, in dem die Detailangaben (nur) zu dem gebundenen Buch ersichtlich nur beispielhaft gemeint waren, richtigerweise entsprechend auszulegen war.

    Richtig ist im Ausgangspunkt, dass umfassende Abwehransprüche eines Verstorbenen unter dem Aspekt einer "groben Entstellung" des durch die Lebensstellung erworbenen sittlich, personalen und sozialen Geltungsanspruchs (st. Rspr., dazu etwa BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 30, 31, 32; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20 m.w.N.) und/oder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Achtungsanspruchs (Schutz vor Herabwürdigung und Erniedrigung), der dem Menschen kraft seines Personseins wegen Verletzung der unantastbaren Menschenwürde auch postmortal zusteht (st. Rspr., dazu etwa BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 30; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20, 139 m.w.N.), bestehen können.

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Vorverfahren mit Blick auf die 116 Passagen des Buches im Verhältnis zur Beklagten zu 3) die Fallgruppen der Lebensbildverfälschung und der Verletzung des Achtungsanspruchs vertieft geprüft, war in seiner Bewertung teilweise strenger als der Senat und hat die Einschlägigkeit der oben genannten beiden Fallgruppen des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausdrücklich verneint (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 132 - 138 einerseits und Rn. 139 andererseits).

    Soweit es ansonsten um die Darstellung des eigenen Rechtsstandpunkts des Beklagten zu 1) zu dem Memoirenprojekt und den sich daran anschließenden Rechtsstreitigkeiten geht, wie beispielsweise im Zuge der Bewertung seiner damaligen Mitarbeit als "Tiefeninterviews" (S. 17 des Buches) und der Kritik am Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Herausgabeprozess als angebliches Auf-den-Kopf-Stellen der "Begleitumstände" (S. 17 des Buches), geht dies nicht, jedenfalls nicht substanzreich, über eine Mitteilung einer abweichenden Rechtsauffassung des Beklagten zu 1) hinaus, was für die Frage der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers von vornherein unerheblich ist (so schon BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 138).

    Eine grobe Entstellung des Lebensbildes des Erblassers ergibt sich in Anlehnung an die Ausführungen zu der Beklagten zu 3) durch den Bundesgerichtshof im Urteil vom 29.11.2021 (VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 134 ff.) zunächst nicht daraus, dass aus dem Gesamtfundus der "Memoirengespräche" für das Buch der Beklagten zumindest zu erheblichen Teilen solche Äußerungen zur Wiedergabe ausgewählt worden sind, in denen sich der Erblasser inhaltlich derbe und gegenüber dritten Personen verletzend ausgedrückt hat.

    Von einer solchen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast scheint im Übrigen - entgegen der von der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vertretenen Meinung - auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.11.2021 (VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 91) ausgegangen zu sein, wo er konkrete Angriffe (und damit gerade konkretes Vorbringen) der Klägerin zu einer Verfälschung zu einem dort im Detail diskutierten einzelnen Zitat vermisst hat.

    Auch der Bundesgerichtshof hat im Vorverfahren ausgeführt, dass außerhalb von Fehlzitaten oder konkret in Passagen feststellbaren Stimmungsbildverfälschungen etc. (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 132 ff.) gerade keine weitergehenden Abwehransprüche zu begründen sind.

    Mit den Feststellungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 29.11.2021 (VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20, 139 m.w.N.) ist durch die Publikation und die beanstandeten Passagen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, verletzt.

    Denn eine Rechtsposition des verstorbenen Erblassers jenseits seines postmortalen Persönlichkeitsrechts, in der er - wie von § 826 BGB verlangt - sittenwidrig geschädigt werden könnte, gibt es nicht (siehe auch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 140 f.).

    Der Annahme eines Eingriffs (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass es nach den Feststellungen des Senats und des Bundesgerichtshofs im Vorverfahren (15 U 65/17 - VI ZR 248/18) auch nicht wenige unrichtige Zitate in dem Buch gibt.

    Da die Beklagte zu 3) in keiner vertraglichen Beziehung zu dem Erblasser stand, kommen für den streitgegenständlichen, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ausschließlich deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 16 ff.; Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris).

    Soweit sich der Senat dort ebenso wie der Bundesgerichtshof (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 74 - 84) - noch mit der Frage auseinandersetzen musste, ob die Regelung in § 14 des ursprünglichen Verlagsvertrages zwischen Verlag und Erblasser möglicherweise eine Festlegung des Wahrnehmungsberechtigten für den Todesfall zu Gunsten (nur) des Zeugen K. A. (und damit im Gegenzug einen Ausschluss der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin) zur Folge gehabt hat (was richtigerweise schon zu verneinen war), ist zwischenzeitlich unstreitig, dass die vertragliche Regelung ohnehin zu Lebzeiten des Erblassers abgeändert und die Klägerin als alleinige Berechtigte eingesetzt worden ist (Anlage K 28, AO II).

    Allgemein gilt zur rechtlichen Bewertung vermeintlicher Zitate des Erblassers aufbauend auf den Ausführungen des VI. Zivilsenats (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20 - 26, 70 f. m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris), auf die zur Meidung unnötiger Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, Folgendes:.

    Soweit der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 206 ff.) in Anlehnung an eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) postmortal ungeachtet des Wahrheitsgehalts von Zitaten ergänzend noch einen den §§ 22, 23 KUG angenäherten "bildnisgleichen" Schutz des Erblassers vor einer Veröffentlichung zumindest wörtlicher Zitate aus dem (verdinglichten) "Tonband-Schatz" angenommen hat, ist daran mit Blick auf die ausdrücklich gegenteiligen Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.11.2021 (VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 128 ff.) nicht festzuhalten (siehe schon Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.).

    Dies gilt auch mit Blick auf die Ausführungen von Götting (GRUR 2022, 369, 372 f.), wobei dort wegen der wenig klaren Überschriften des Beitrages schon nicht klar ist, ob es Götting nur um - im hiesigen Rechtsstreit mangels klägerischen Sachvortrages dazu nicht streitgegenständliche - sog. "Sperrvermerkszitate" (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 123 ff.) geht.

    Intimsphäre gegolten hätte (offen zu "Sperrvermerksfällen" etwa BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 127 a.E.) kann dahinstehen, denn um solche Fragen geht es im hiesigen Verfahren auch nach dem Klägervortrag gerade nicht.

    Bei Zitaten, die mit dem Vorgenannten nicht schon inhaltlich als Fehlzitate (im engeren oder weiteren Sinne) zu qualifizieren sind, ist zudem in jedem Einzelfall - gemessen an der jeweiligen Äußerung des Erblassers sowie deren Darstellung im streitgegenständlichen Buch - bei entsprechender Rüge noch zu prüfen, ob eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch Verfälschung der Darstellung von Stimmung, Lautstärke oder Tonfall des Erblassers(BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 133) feststellbar ist.

    Ein Eingriff (und damit eine Verletzung) liegt jedoch zumindest in einer Behauptung, die in ihrer Unwahrheit nach Inhalt oder Umfang wiederum auch den mit dem Persönlichkeitsbild verbundenen Achtungsanspruch der Person oder deren sozialen Geltungsanspruch im Kern, also im eigentlichen Menschsein trifft (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 23 m.w.N.).

    Mit den Ausführungen des BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 73 kommt es auf die vom Senat im ersten Unterlassungsverfahren mit Blick auf die Entscheidung des BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 und die Frage eines "bildnisgleichen Schutzes" des gesprochenen Wortes des Erblassers geprüften Voraussetzungen des § 830 BGB nicht an.

    An der sog. Wiederholungsgefahr bestehen mit Blick auf die zu Lebzeiten des Erblassers erst recht als Teil von Fehlzitaten auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzenden Erstveröffentlichungen und die daran anknüpfende tatsächliche Vermutung, die auch nach dem Tod des Erblassers für Ansprüche aus dessen (tatbestandlich engerem) postmortalem Geltungsanspruch fortwirkt, wenn - wie hier - auch dessen Verletzung feststeht (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 72) - keine Zweifel.

    Das hinsichtlich der Textpassagen auszusprechende Verbot beschränkt sich auf die Wiedergabe der Äußerungen in ihrem konkreten Kontext, was durch den im Äußerungsrecht üblichen Zusatz "wenn dies geschieht wie..." im Tenor zum Ausdruck zu bringen war, denn auch eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann jeweils nur kontextbezogen festgestellt werden (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 86, 88).

    bezogen ist (Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 316; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 48, 71, 104).

    Bedenkenfrei ist schließlich auch die wertende Einordnung, der Erblasser habe das "Ringen um die deutsche Einheit mit pointierten Worten als ökonomische Zwangsläufigkeit" (S. 10 des Buches) charakterisiert, da dies eine äußerungsrechtlich zulässige Wertung auf Basis der aktenkundigen Ausführungen des Erblassers zum Zerfall der Sowjetunion, zur Person Michail Gorbatschow's (vgl. etwa das sachlich zutreffende [dazu Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 423; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 142] Buchzitat Nr. 115 aus dem Vorverfahren " Gorbatschow ging über die Bücher und musste erkennen, dass er am Arsch des Propheten war und das Regime nicht halten konnte.« ") und zur Rolle der Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Mauerfall sein dürfte, mag man damit möglicherweise die vom Erblasser vertretene differenzierte Betrachtungsweise zu den Hintergründen des Gelingens der deutschen Einheit ohne Not verkürzt haben und ihm historisch insofern objektiv möglicherweise nicht ganz gerecht geworden sein.

    Postmortale Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 3) sind nicht mit Blick auf die vom Klagebegehren erfassten Passagen in dem Kapitel ab S. 59 ff. des Buches gegeben: Die im Vorverfahren behandelten Passagen Nr. 9 (S. 61 des Buches) und Nr. 10 (S. 63 des Buches) sind keine Fehlzitate (vgl. Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 236 und 238 und die daran anschließende Klageabweisung durch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313); dem folgend ist die Einkleidung dieser Zitate im Buch postmortal bedenkenfrei, zumal unwahre Tatsachenmitteilungen etc. dabei nicht vorgetragen und/oder ersichtlich sind.

    Im Zusammenhang mit dem im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitat in Passage Nr. 12 (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 91) entspricht die Einkleidung im Buch (Platzierung bei Staatsempfängen am sog. Katzentisch) dem tatsächlich Gesagten (BGH, a.a.O.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 241) und ist äußerungsrechtlich bedenkenfrei.

    Die Einkleidung "Die Enzyklopädie der süßen Rache beginnt mit Abelein, Manfred" (S. 84 des Buches) ist nur eine eigene Würdigung des Beklagten zu 2) als Autor des betreffenden Buchabschnitts (siehe auch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 92 a.E.) und äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Passage Nr. 15 des Vorverfahrens kein Fehlzitat im engeren oder weiteren Sinne ist und auch keine Stimmungsbildverfälschung etc. festgestellt werden kann (dazu Senat v. 22.06.2023 - 15 U 16/17, n.v.).

    Die Würdigung zur potentiellen Gefährlichkeit von Rita Süssmuth auf S. 89 des Buches - hier kann das Fehlzitat in Passage Nr. 29 des Vorverfahrens (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 41) isoliert gestrichen werden, so dass anders als bei dem Zitat in Passage Nr. 18 deren Namensnennung im Kontext hier nicht zu verbieten war - ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Die nachfolgenden, im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitate aus Passagen Nr. 33 und 34 (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313, Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 280 f., 283 f.) münden in die - auf Basis des nicht konkret angegriffenen weiteren Zitats - zulässige Wertung auf S. 92 des Buches.

    Keine äußerungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die wertende Einkleidung des im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Zitats in Passage Nr. 39, welches der Erblasser in einer Art Regieanweisung zur Verwendung bei den Arbeiten getätigt hat (dazu dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313, Tenor Ziff. 2; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 292); seine Äußerung darf wertend als "Besonderes Vergnügen gilt..." (S. 95 des Buches) umschrieben werden.

    Blüm nicht im Zusammenhang mit der sog. Spendenaffäre gefallen ist (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 46).

    Dann lässt er das Messer in der Seite stecken und geht ans große Geld." unbeanstandet geblieben (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 48 f.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 316).

    Auch die anschließende Namensnennung ("Und...") zu der ansonsten rechtskräftig nur hinsichtlich der reinen Wortlautbestandteile verbotenen Passage Nr. 56 des Vorverfahrens (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 50; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 321) kann - anders als bei der im Vorverfahren vollständig untersagten Passage Nr. 18 - isoliert stehen und ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal man damals tatsächlich über die Genannte gesprochen hat und "nur" eine Kontextverfälschung vorliegt (a.a.O.).

    Ersteres ist weitgehend schon Bestandteil der Passage Nr. 69 des Vorverfahrens, die im Verhältnis zur Beklagten zu 3) unbeanstandet geblieben (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 344) und auch hier äußerungsrechtlich bedenkenfrei eingekleidet ist.

    Zu Passage Nr. 71 aus dem Vorverfahren auf S. 143 des Buches wird insoweit auf BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 348 Bezug genommen.

    Soweit die Passage Nr. 73 des Vorverfahrens auf S. 144 des Buches allerdings ein Fehlzitat ist (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 54; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 352), kann die Untersagung darauf beschränkt werden.

    Auch die weitere Bewertung des Beklagten zu 2) "Helmut Kohl formuliert ein Abgangszeugnis, das kaum vernichtender hätte ausfallen können:" (S. 163 des Buches) ist als Hinleitung zu dem der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht untersagten, inhaltlich wenig schmeichelhaften Zitat in Passage Nr. 79 des Vorverfahrens (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 143; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 358) bedenkenfrei.

    Für so manchen der Aufmüpfigen hat er nur Hohn:" (S. 177 des Buches), die zu dem im Vorverfahren unbeanstandet gebliebenen Satzteil "Es ist doch dem Volkshochschulhirn von Thierse entsprungen, dass das auf den Straßen entschieden wurde." als Teil von Passage Nr. 90 überleitet, während nur der (einfach austrennbare) Rest des Zitats im Übrigen ein Fehlzitat war (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 17, 28, 58, 119, 142; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 375).

    Die im Vorverfahren als Fehlzitat untersagte Passage Nr. 92 (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 59; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 378) ist isoliert streichbar.

    Die mit der im Vorverfahren als Fehlzitat erkannten und der Beklagten zu 3) deswegen untersagten Passage Nr. 99 (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 62 ff.; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 390 ff.) verbundene Textstelle auf S. 192 des Buches zu Kurt Schumacher "Einmal abgesehen davon, dass der im Ersten Weltkrieg armamputierte und in den Konzentrationslagern Heuberg, Kuhberg, Dachau und Flossenbürg misshandelte SPD-Vorsitzende bereits im August 1952 verstorben war, also allenfalls aus dem Jenseits einen Appell zur zweiten Bundestagswahl verfasst haben konnte: (...) hat er Mitglieder der Waffen-SS niemals "anständige Leute« genannt.

    Die Hinleitung "Mit Peter Boenisch, der aus dem Hause Springer kam, ging es kaum besser." zu dem in indirekter Rede wiedergegebenen Fehlzitat des Erblassers in Passage Nr. 111 des Vorverfahrens (S. 212 des Buches; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 69; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 Rn. 414) ist nicht ebenfalls als unwahre Tatsachenbehauptung zu untersagen.

    Denn eine Rechtsposition des verstorbenen Erblassers jenseits seines postmortalen Persönlichkeitsrechts, in der er - wie von § 826 BGB verlangt - sittenwidrig geschädigt werden könnte, gibt es - wie schon beim Beklagten zu 1) ausgeführt - nicht (siehe auch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 140 f.).

    Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vor, da die Frage der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung des Beklagten zu 1) allein eine solche der tatsächlichen wie rechtlichen Einzelfallwürdigung, der Auslegung individueller Verträge/Vertragsbeziehungen und der Beweiswürdigung im Einzelfall war und ist (vgl. schon Senat v. OLG Köln v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 457; NZB insofern zurückgewiesen durch BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18).

    Auch mit Blick auf die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 3) ging es vorliegend nur um die Anwendung der durch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris vorgezeichneten Haftungsgrundsätze im Einzelfall, ohne dass die Rechtssache im Übrigen noch grundsätzliche Bedeutung hatte und/oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. zu dem abgetrennten Verfahren ähnlich auch bereits Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.).

  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Der Beklagte zu 1) ist in diesem Verfahren inzwischen rechtskräftig zur Erteilung von Auskünften verurteilt worden (BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375; v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309; z.Zt. noch Individualverfassungsbeschwerde anhängig zu BVerfG zu Az.: 1 BvR 121/21).

    Der Bundesgerichtshof habe im Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 zu Recht bereits vorsätzliche Falschauskünfte des Beklagten zu 1) festgestellt.

    Richtigerweise ist es - dies auch aus Sicht des Senats in eigener Würdigung der Bekundungen des Zeugen K. A. - so, dass im Einklang mit der entsprechenden tatsächlichen Würdigung durch den III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 35; v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 9) dessen Interviewäußerung (Anlage B 2, 68 ff. AH I = Anlage OC 22 AO III) ebenso wie seine erstinstanzliche Aussage vom 22.05.2019 (Bl. 903 ff. d.A.) nur so zu verstehen ist, dass der nichts von ausufernden schriftlichen Regelungen haltende Erblasser sich während der bereits laufenden Projektarbeit nicht mehr mit der Frage einer nachträglichen Verschriftlichung von Verschwiegenheitspflichten befassen wollte, wie sie ihm der Zeuge - und auf dessen Betreiben auch sein anwaltlicher Freund, Herr Rechtsanwalt Dr. XY.-CG.

    Der Beklagte zu 1) hat sowohl bei der Anhörung und auch in seinem übrigen Prozessvortrag in vielen Einzelfragen immer wieder erkennen lassen, dass er es mit der Wahrheitsliebe nicht allzu genau nimmt (vgl. bereits zur vorsätzlichen Falschauskunft dem Erblasser gegenüber BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 48 ff., 52, 56; v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 19).

    Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Vorliegen einer stillschweigend begründeten Rechtsbeziehung sui generis in dem auf Auskunft-/Herausgabe gerichteten Vorverfahren nicht in Zweifel gezogen (BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 28 ff., 36 ff.; BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 13, Verfassungsbeschwerde anhängig zu BVerfG - 1 BvR 121/21).

    Dies sollte insbesondere im Fall des nach den Verlagsverträgen jederzeit möglichen Wechsels des "Ghostwriters" und/oder des entstehenden Bedürfnisses zur Vollendung der Memoiren mit Hilfe des Zeugen I. A. bzw. der Klägerin im Fall des Ablebens des Erblassers oder einer schweren Krankheit vor dem Projektabschluss so erfolgen (siehe auch BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 31).

    Dass die gewisse "Atypik" und im Sinne des Beklagten zu 1) u.a. mit S. 14 der Klageerwiderung (Bl. 371 d.A.) auch im vorliegenden Verfahren zu unterstellende Branchen un üblichkeit der damals gewählten, nach heutiger Erkenntnis fragwürdigen "Dreiecks-Vertragsgestaltung" mit bilateralen Abreden zum Verlag der Annahme einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) nicht entgegensteht, hat der Senat bereits im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 119) ausgeführt, worauf Bezug genommen wird (siehe zudem auch BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 33; BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 6).

    In Ansehung dieser aus dem Geist der Verlagsverträge erkennbaren Interessenlage kann aus dem Fehlen einer schriftlichen verlagsvertraglichen Regelung bzw. dem Nichtgebrauchmachen des Erblassers von den in seinem Verlagsvertrag vorgesehenen Möglichkeiten des Verlangens der weiteren Anpassung des Verlagsvertrages des Beklagten zu 1) mit Blick auf weitergehende Vertraulichkeitsregelungen u.a. mit BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 34 und BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 7 auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden, der Erblasser habe in Form eines sog. "beredten Schweigens" bewusst gerade keine direkte Regelung mit dem Beklagten zu 1) treffen wollen (siehe schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 118).

    Eine vertragliche Bindung wird insbesondere zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass etwa für einen Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein erhebliches eigenes rechtliches oder sonstiges, insbesondere wirtschaftliches Eigeninteresse hat (st. Rspr., vgl. BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 2337 Rn. 29; siehe auch Grüneberg/ Retzlaff , BGB, 83. Aufl. 2024, § 662 Rn. 4; Grüneberg/ Grüneberg , a.a.O., Einl. V. § 241 Rn. 7 ff m.w.N.).

    Die Annahme einer auftragsähnlichen Rechtsbeziehung sui generis (insbesondere mit Herausgabepflichten für Materialien entsprechend § 667 BGB) bedeutet allein zwar nicht zwingend, dass daraus weitergehende Vertraulichkeits- oder Verschwiegenheitsverpflichtungen abzuleiten sind (deutlich BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 14; siehe ähnlich schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn.108 a.E. m.w.N.).

    Denn auch bei einer Arbeits- und Rollenverteilung als "atypisches Ghostwriting" ergibt sich keine andere Einordnung der Arbeitsbeziehung (siehe auch BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 7 f.).

    Dies kann aber - wie im Vorverfahren bereits ausgeführt (Senat a.a.O., Rn. 153) - dahinstehen: Dass an der Annahme eines Wegfalls einer etwaigen Einwilligung des Erblassers in die Verwendung von Materialien aus der Zusammenarbeit trotz der insofern bestehenden "einseitigen Handlungsmacht" des Erblassers keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hat auch der III. Zivilsenat (BGH v. 03.09.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 38; v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 12, 13) nicht in Abrede gestellt, weil ein etwaiges Nutzungsrecht des Beklagten zu 1) nicht unabhängig vom fortbestehenden Vertrauen des Erblassers hätte bestehen können.

    Soweit der Beklagten zu 1) einwendet, dass der Erblasser ein etwaiges Einverständnis nicht einseitig habe aufheben können, trägt auch dies von Gesetzes wegen nicht (siehe schon BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 12 f., 14).

    Ob man die Ausführungen bei BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 15 mit Blick auf die sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, die richtigerweise eher auch bei der Anwendung und Auslegung des § 241 Abs. 2 BGB zu beachten sind, in Frage stellen kann, mag dahinstehen.

    Soweit der Beklagte zu 1) trotz seiner Anwesenheit in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den (dort von ihm ansonsten auch genutzten) Möglichkeiten des § 137 Abs. 4 ZPO (dazu BVerfG v. 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06, NJW 2008, 2170) und trotz der Rüge der Auswertung des Buchinhalts im Berufungsrechtszug (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 66) im Vorverfahren eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, hatte diese Rüge keinen Erfolg (BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 11) und hat sich hier jedenfalls durch den Hinweis auf die Verwertung und die ausführliche Anhörung des Beklagten zu 1) überholt.

    Auch sonst fehlt es an greifbaren Ansatzpunkten für eine angemaßte Eigengeschäftsführung durch den Beklagten zu 1): Ein ausreichendes Indiz für einen solchen Vorsatz liegt entgegen dem Klägervortrag u.a. auf S. 6 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 10.03.2022 (Bl. 3230 f. d.A.) nicht darin, dass der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes vom 03.09.2020 (III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 47 ff., 52, 56 sowie BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 16, 18) dem Erblasser gegenüber mit einer E-Mail am 30.03.2010 aktiv eine unrichtige Auskunft erteilt und ihn damals vorsätzlich in die Irre geführt hat.

    Kann der Beklagte zu 1) sich ähnlich wie bei bewusst unwahren Tatsachen damit aber auch aus Sicht des durchschnittlichen, über die Umstände aufgeklärten Rezipienten, hier gerade nicht mehr auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen (vgl. auch schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 126, 131, 187, 191; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 161; siehe auch BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 15), spricht nichts dafür, ihn noch durch Versagung wirtschaftlicher Abschöpfungsansprüche wegen des in der Publikation zugleich liegenden Eingriffs auch in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Erblassers betreffend den "Tonband-Schatz" zu schonen.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Nachdem das Landgericht Köln mit Urteil vom 27.04.2017 (14 O 323/15, BeckRS 2017, 125934) die Beklagten zu 1) bis 3) unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von einer Millionen Euro verurteilt hatte, hat der Senat in Ansehung des zwischenzeitlichen Todes des Erblassers mit Urteil vom 29.05.2018 (15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage wegen der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs insgesamt abgewiesen.

    Die von der Klägerin dagegen eingelegte Revision blieb ebenso ohne Erfolg wie eine von ihr eingelegte Individualverfassungsbeschwerde (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 258/18, GRUR-RS 2021, 39314; BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, juris; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910).

    Darauf kann zur Meidung von unnötigen Wiederholungen auch mit Blick auf den Beklagten zu 1) Bezug genommen werden (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 463 ff.).

    Ungeachtet dessen hat das Landgericht - der Senat hat diese Frage in den Vorverfahren offen lassen können (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 454; v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 475), sich aber bereits in den Urteilen vom 22.06.2022 (15 U 65/17 (n.v.) und 15 U 135/22 (n.v.)) entsprechend positioniert - zu Recht im Ausgangspunkt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptungen über den Erblasser und damit auch für etwaige Fehlzitate außerhalb des nicht eröffneten Bereichs des § 186 StGB (zu einem solchen Fall postmortaler Beeinträchtigung OLG München v. 17.09.2003 - 21 U 1790/03, juris Rn. 27 f. zu Behauptung antisemitischer Angriffe im Anschluss an die Progromnacht) bzw. postmortal wohl folgerichtig eher nur des § 189 StGB auferlegt.

    Das gilt auch, wenn man - der Senat hat das ebenfalls schon in den Vorverfahren angedeutet (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 455; v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 476 f.) - zumindest gegen den Beklagten zu 1) wegen der diesen treffenden materiell-rechtlichen Herausgabepflicht entsprechend § 667 BGB aus einem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis einen Anwendungsfall der §§ 525 S. 1, 371 Abs. 2 S. 2, 422 ZPO annehmen wollte.

    Soweit die Klägerin noch meint, dass die streitgegenständliche Publikation in der Öffentlichkeit als eine Art "inoffizielle Fortsetzung" der Memoiren des Erblassers wahrgenommen werde (dazu schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 468) bzw. als eine "von den Menschen - nachvollziehbar - als authentische und (nur) nicht autorisierte Autobiografie des Erblassers" , dass man sich damit schon nach dem Titel "Vermächtnis" quasi an die Stelle des Erblassers gesetzt habe, "seine Sicht der Dinge rauben und umschreiben" wolle und in dem offensichtlichen Versuch, die Deutungshoheit über ihn zu erlangen, die eigene Publikationsarbeit des Erblassers "entwerte", ergibt sich auch daraus kein Eingriff in den postmortalen Achtungsanspruch des Erblassers.

    In seinem Urteil vom 29.05.2018 (15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 409) hat der Senat zwar ein "schweres Verschulden" der Handelnden bejaht, aber auch dies nur in der Form, dass man bei der Publikation bewusst "das Risiko eines Verbotsirrtums .

    Das Vorgenannte bedeutet jedoch nicht, dass mit dem primären Eingriff in ideelle Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers nicht dennoch ein Eingriff (auch) in vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch zu seinen Lebzeiten festzustellen ist, wie es der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 428 und 446) zu der Buchpublikation schon angedeutet hat.

    Der Senat hat zwar bereits angesprochen, dass sich das streitgegenständliche Buch schon nach dem Titel "Vermächtnis" faktisch in der Tat als eine Art "inoffizielle Fortsetzung" der eigenen Memoiren des Erblassers verstehen lässt (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 468).

    Kann der Beklagte zu 1) sich ähnlich wie bei bewusst unwahren Tatsachen damit aber auch aus Sicht des durchschnittlichen, über die Umstände aufgeklärten Rezipienten, hier gerade nicht mehr auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen (vgl. auch schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 126, 131, 187, 191; Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 161; siehe auch BGH v. 26.11.2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 15), spricht nichts dafür, ihn noch durch Versagung wirtschaftlicher Abschöpfungsansprüche wegen des in der Publikation zugleich liegenden Eingriffs auch in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Erblassers betreffend den "Tonband-Schatz" zu schonen.

    Schließlich steht der Annahme eines Gewinnabschöpfungsanspruchs dem Grunde nach nicht entgegen, dass zu Lebzeiten (auch) ein Geldentschädigungsanspruch des Erblassers wegen Verletzung der ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts (hier: Schutz des gesprochenen Wortes) mit dem oben Gesagten bestanden haben dürfte (siehe schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 120 ff.).

    Denn der Gewinnabschöpfungsanspruch ist - wie auch in der Klageschrift betont - kumulativ geltend gemacht und dies ist möglich (siehe schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 428).

    Dies gilt erst recht postmortal, weil die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs des Erblassers geklärt ist; hier muss (erst recht) zumindest die materielle Beeinträchtigung durch Eingriff in die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis des Erblassers ausgeglichen werden (siehe im Ansatz schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 428; siehe ferner zu der noch zu Unrecht auch postmortal über das Institut der Geldentschädigung lösenden Entscheidung OLG München v. 09.08.2002 - 21 U 2654/02, GRUR-RR 2002, 341 - " "Zitat wurde entfernt" " auch Janssen , Präventive Gewinnabschöpfung, 2017, S. 404, weil man dort vererbliche Ansprüche auf eine Lizenzanalogie ungeachtet der eigenen Verwertungsbereitschaft oder auch auf Gewinnabschöpfung gehabt hätte; ebenso Götting , GRUR 2003, 801 ff.).

    Es rechtfertigt aber - ähnlich wie bei der vergleichbaren Frage der fehlenden Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 258/18, NJW 2022, 868 m. Anm. Gsell; BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, juris) - für sich genommen keine Abweichung von den dogmatischen Grundlagen des postmortalen Geltungsanspruchs, ohne dass deren oft streitige Einzelheiten (dazu etwa Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 441 m.w.N.) hier weiter zu vertiefen wären.

    Denn dies ist - wie der Senat schon im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 64/17, BeckRS 2018, 17910 Rn. 469) im Einzelnen ausgeführt hat, worauf zur Meidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen ist - unter grober Verletzung der publizistisch-journalistischen Sorgfaltsmaßstäbe bewusst unvollständig erfolgt, weil der Beklagte zu 1) auf S. 45 des Buches mit der Passage:.

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Im Nachgang an ein Unterlassungsverfahren wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen in einem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und am 07.10.2014 im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen (auch Hör-)Buches mit dem Titel "Vermächtnis Die A.-Protokolle" (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris sowie BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18, Anlage K 46, Bl. 3186 f. d.A. jeweils im Nachgang an Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 und zuletzt Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen dieser Buchpublikation geltend.

    Richtig ist im Ausgangspunkt, dass umfassende Abwehransprüche eines Verstorbenen unter dem Aspekt einer "groben Entstellung" des durch die Lebensstellung erworbenen sittlich, personalen und sozialen Geltungsanspruchs (st. Rspr., dazu etwa BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 30, 31, 32; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20 m.w.N.) und/oder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Achtungsanspruchs (Schutz vor Herabwürdigung und Erniedrigung), der dem Menschen kraft seines Personseins wegen Verletzung der unantastbaren Menschenwürde auch postmortal zusteht (st. Rspr., dazu etwa BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 30; BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20, 139 m.w.N.), bestehen können.

    An die Ausführungen des Bundesgerichtshofes anknüpfend hat zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022 (1 BvR 19/22, juris Rn. 36) u.a. auf die in Richtung einer Entstellung des Lebensbilds abzielende Rüge der Klägerin, die Veröffentlichung des Buches ziele darauf ab, "die Memoiren des Erblassers zu überlagern und weiterzuschreiben" (a.a.O. Rn. 21), betont, dass aus verfassungsgerichtlicher Sicht gegen die Ausführungen des Senats und des Bundesgerichtshofes, dass die für die Annahme eines Verstoßes gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht notwendige Verletzung der Menschenwürde des Erblassers (noch) nicht gegeben sei, nichts zu erinnern sei, weil insbesondere die bloße Infragestellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruchs nicht für einen postmortalen Unterlassungsanspruch ausreiche.

    Da die Beklagte zu 3) in keiner vertraglichen Beziehung zu dem Erblasser stand, kommen für den streitgegenständlichen, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ausschließlich deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 16 ff.; Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris).

    An der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs des Erblassers bestehen auch ohne Abstimmung mit den Söhnen des Erblassers keine Bedenken (siehe zu einem isolierten Vorgehen der Klägerin in den Vorverfahren bereits BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 23 und implizit auch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, juris Rn. 25).

    Allgemein gilt zur rechtlichen Bewertung vermeintlicher Zitate des Erblassers aufbauend auf den Ausführungen des VI. Zivilsenats (BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20 - 26, 70 f. m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris), auf die zur Meidung unnötiger Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, Folgendes:.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Nichtannahmeentscheidung vom 24.10.2022 (1 BvR 19/22, juris) diese zentrale Weichenstellung durch den VI. Zivilsenat nicht beanstandet und in Rn. 29 betont, dass die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Lebenden mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Schutz des postmortalen Geltungsanspruchs nicht identisch sind.

    Deswegen dürfen der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild des Verstorbenen auch insgesamt nicht grob entstellt werden; ein bloßes In-Frage-Stellen des sozialen Geltungsanspruchs genügt für eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts - wie bereits beim Beklagten zu 1) betont - nicht (BGH a.a.O., Rn. 20 m.w.N.; insofern bestätigt durch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 36).

    Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall noch geht, reicht er zumindest nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen (BVerfG a.a.O., Rn. 20; BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 29).

    Ungeachtet der Frage, wie weit über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 189 StGB hinaus der Schutz vor dem sozialen Geltungsanspruch abträglichen Meinungsäußerungen im Detail reicht, muss nach der Dogmatik des postmortalen Persönlichkeitsrechts jedenfalls beachtet werden, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 29 m.w.N.) und deswegen schon auf Eingriffsebene festgestellt werden muss, ob das postmortale Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung verletzt ist.

    Dabei genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht und es bedarf der sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines anderen Grundrechts - wie dasjenige des Art. 5 Abs. 1 GG - auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Dabei spielt in Abgrenzung zum Beklagten zu 1) vor allem eine Rolle, dass sich die Beklagte zu 3) als Verlag gegenüber dem Geheimhaltungswillen des Erblassers zu Lebzeiten auf die presserechtliche Freiheit zur Wiedergabe wahrer Äußerungen berufen kann (so ausdrücklich BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 35) und insofern - sei es auch in der Abwägung mit dem oben Gesagten fehlerhaft - zumindest unter Ausübung der journalistisch-publizistischen Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 1 GG tätig wurde.

    Es steht außer Frage, dass sich die Beklagte zu 3) als Verlag gegenüber dem Geheimhaltungswillen des Erblassers zu dessen Lebzeiten zumindest im Grundsatz dennoch auf die presserechtliche Freiheit zur Wiedergabe wahrer Äußerungen berufen konnte (siehe erneut BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 35) und insofern unter Ausübung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG tätig wurde.

    Auch mit Blick auf die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 3) ging es vorliegend nur um die Anwendung der durch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris vorgezeichneten Haftungsgrundsätze im Einzelfall, ohne dass die Rechtssache im Übrigen noch grundsätzliche Bedeutung hatte und/oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. zu dem abgetrennten Verfahren ähnlich auch bereits Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtslage ohne vertragliche Bindung des Verletzers: Erfolgt beispielsweise eine Verletzung der Privatsphäre eines Betroffenen oder dessen Rechts am eigenen Bild im eindeutig kommerziellen Interesse eines Presseorgans zur Steigerung der Auflagenhöhe (insbesondere durch die sog. Boulevard-Medien), steht dem Betroffenen außerhalb vertraglicher Beziehungen nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall kein materieller Anspruch auf eine Lizenzanalogie für die rechtsverletzende redaktionelle Berichterstattung zu (vgl. ausführlich in der Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 etwa Senat v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 47 m.w.N. und als Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 auch Senat v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, GRUR-RR 2019, 396 Rn. 31).

    Das hat die Rechtsprechung zwar vor allem für den - noch recht eindeutigen - Fall einer in der Öffentlichkeit zuvor unbekannten Person erkannt, da dort ein messbarer wirtschaftlicher Wert der "Verwertung" der jeweiligen Lebensgeschichte oder der berichteten persönlichen Umstände kaum feststellbar ist (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27 jeweils unter Verweis auf BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 28/31 f.).

    Bei den meisten gewerblichen Schutzrechten sind etwaige Verletzungen klarer auf materielle Gesichtspunkte zurückzuführen, zumal man dort eigenständige Markenverwässungsschäden durch Produktpiraterie, eine schädigende Nutzung von immateriellen Schutzrechten oder kumulative Verletzungen auch des Urheberpersönlichkeitsrechts in die Höhe der angemessenen Lizenzanalogie "einpreisen" kann (siehe für fehlende Urheberbenennung etwa BGH v. 15.01.2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 39; für Erhöhung der Lizenzanalogie bei ehrverletzendem Kontext in werblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung aber auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 67 zum "Spiel" mit einer Krebserkrankung" mit krit. Anm. Ettig , NJW 2021, 1274; siehe allgemein zur Lizenzerhöhung auch Raue , Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 125, 322 ff., 329 ff., 349 ff., 353, 361 ff. m.w.N. und BGH v. 17.06.1992 I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 - "NN./WQ." zu einer Gefahr der Minderung des Prestigewerts).

    Im Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben in der Praxis zwar bisher Fälle der Lizenzanalogie im Vordergrund gestanden, bei denen typischerweise auf den - insofern im Verletzungsfall regelmäßig gegebenen - verschuldensunabhängigen Bereicherungsanspruch zurückgegriffen werden kann und es auf § 823 Abs. 1 BGB damit oft nicht ankommt (siehe nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186; zu potentiellen Unterschieden Etting , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, 2015, S. 153 ff. bei dem dogmatischen Umgang mit einer fehlenden Lizenzbereitschaft zur Meidung von Argumentationsbrüchen; zur Akzentuierung der dogmatischen Unterschiede der Rechtsinstitute Raue , Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 276 ff.).

    Ob über § 12 BGB hinaus eine werbliche Nutzung von vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aus Sicht des Durchschnittsrezipienten zu ermitteln (BGH v. 28.07.2022 - I ZR 171/21, juris Rn. 21; v. 24.02.2022 - I ZR 2/21, juris Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 14/15; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28).

    Zwar kann wegen der Werbefunktion einer Titelseite selbst bei einer im Innenteil der Zeitschrift vorhandenen redaktionellen Berichterstattung die Nutzung des Bildes eines Prominenten (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen, mag wegen der bloßen Aufmerksamkeitswerbung auch ein Eingriff von geringerem Gewicht vorliegen (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28 und 29), doch führt das bei einem Buch über eine Person zu weit.

    Zwar ist durchaus anerkannt, dass aus Sicht des durchschnittlichen Lesers die nur der Eigenwerbung für ein Presseprodukt dienenden und den Werbewert des Prominenten ausnutzenden Titelblattankündigungen und auch redaktionelle Berichterstattungen einen typischen Eingriff (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Prominenter darstellen können (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 13-15; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27-29), doch geht es vorliegend nicht um einen solchen "klassischen" Fall einer Eigenwerbung.

    Auch eine sog. Aufmerksamkeitswerbung, mit der die Aufmerksamkeit des Rezipienten über den Prominenten auf ein beworbenes (anderes) Produkt oder ein beworbenes Presseerzeugnis gelenkt wird (zu diesen Fallgruppen BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 29; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 41), liegt nicht vor, weil - ähnlich dem Bewerben einer Musikshow mit dem Doppelgänger-Bildnis des prominenten Künstlers (BGH v. 24.02.2022 - I ZR 2/21, juris, Rn.46 ff. zu § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG) - nur der Inhalt des Buches über den Erblasser umschrieben wird, was dieser jedenfalls in Ansehung seiner ehemaligen Funktion als Bundeskanzler in der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen hat (ähnlich wie bei einer beliebigen "Drittbiografie" über den Erblasser als Person der Zeitgeschichte, die ebenfalls nur über die "Nutzung" des Namens und der Person des Erblassers einen Marktwert erfahren wird).

    Der Annahme eines Eingriffs (auch) in vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch den Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Publikation aus der im Grundsatz für die Frage, ob eine (auch) kommerzielle Ausnutzung vorliegt, allein maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers (dazu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 14; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28) jedenfalls primär journalistisch-publizistische Ziele verfolgt haben mag und im Schwerpunkt sicherlich ideelle Interessen des Erblassers verletzt hat (Vertraulichkeitssphäre, öffentliche Bloßstellung etc.).

    Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage zu erzielen, ist hier nur ein mitwirkendes Element (vgl. BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 26, 28; v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2021 (I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 54 ff.) betont, dass bei der Nutzung eines Bildnisses eines Prominenten auch zur Aufmerksamkeitssteigerung als "Klickköder" der Betroffene zwar nur im - lediglich einfachrechtlich geschützten - vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Persönlichkeitsrechts und nicht auch in dessen - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Bestandteil betroffen sei, aber an der Grenze zur bewussten Falschmeldung der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Pressefreiheit in der Abwägung kein überwiegendes Gewicht mehr zukomme, weil die (auch) kommerzielle Nutzung kein Selbstzweck sei, wenn und soweit ein konkreter Bezug zur redaktionellen Berichterstattung fehle.

    Greift - wie oben bereits betont - die Verwendung des Bildnisses einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitschrift auf Grund der Werbefunktion des Titelblatts selbst dann in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild ein, wenn das Bild mit einer Berichterstattung über die abgebildete Person im Innenteil verknüpft ist (BGH v. 21.02.2021 - I ZR 120/19, juris Rn. 29, 40, 41 - Clickbaiting) bzw. auch dann, wenn eine "angeteaserte" Berichterstattung sachlich nicht mit der Person des Abgebildeten verknüpft ist und deswegen der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG wie bei einer bewussten Falschmeldung nicht oder nicht wesentlich berührt ist (BGH a.a.O., Rn. 32, 55, 56), verdrängt jedenfalls auch hier die unterstellte journalistisch-publizistische Zielsetzung des Beklagten zu 1) den Eingriff auch in vermögenswerte Interessen des Erblassers nicht mehr, weil gegenüber diesem eine besondere vertragliche Bindung besteht, die das überlagert.

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein solcher Auskunftsanspruch gegeben, wo eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und zudem vom Verletzer unschwer erteilt werden kann, wobei der Auskunftsanspruch als akzessorischer Hilfsanspruch zum einen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach voraussetzt, zu dessen Berechnung die konkret begehrten Auskünfte zum anderen sachlich-inhaltlich "erforderlich" sein müssen (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 16.12.2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 Rn. 92 zum Markenrecht und BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 70 ff. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht).

    Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtslage ohne vertragliche Bindung des Verletzers: Erfolgt beispielsweise eine Verletzung der Privatsphäre eines Betroffenen oder dessen Rechts am eigenen Bild im eindeutig kommerziellen Interesse eines Presseorgans zur Steigerung der Auflagenhöhe (insbesondere durch die sog. Boulevard-Medien), steht dem Betroffenen außerhalb vertraglicher Beziehungen nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall kein materieller Anspruch auf eine Lizenzanalogie für die rechtsverletzende redaktionelle Berichterstattung zu (vgl. ausführlich in der Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 etwa Senat v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 47 m.w.N. und als Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 auch Senat v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, GRUR-RR 2019, 396 Rn. 31).

    Das hat die Rechtsprechung zwar vor allem für den - noch recht eindeutigen - Fall einer in der Öffentlichkeit zuvor unbekannten Person erkannt, da dort ein messbarer wirtschaftlicher Wert der "Verwertung" der jeweiligen Lebensgeschichte oder der berichteten persönlichen Umstände kaum feststellbar ist (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27 jeweils unter Verweis auf BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 28/31 f.).

    Dabei kann entgegen der Klägerseite (S. 35 der Replik = Bl. 502 d.A.: "Marktwert" des Erblassers) allerdings nicht schon unmittelbar an den Gedanken einer "werblichen Vereinnahmung" des Namens, des Bildes und der Person des Erblassers als typische Form eines Eingriffs in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (siehe für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. des Namensrechts BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548) angeknüpft werden.

    Ob über § 12 BGB hinaus eine werbliche Nutzung von vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aus Sicht des Durchschnittsrezipienten zu ermitteln (BGH v. 28.07.2022 - I ZR 171/21, juris Rn. 21; v. 24.02.2022 - I ZR 2/21, juris Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 14/15; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28).

    Zwar ist durchaus anerkannt, dass aus Sicht des durchschnittlichen Lesers die nur der Eigenwerbung für ein Presseprodukt dienenden und den Werbewert des Prominenten ausnutzenden Titelblattankündigungen und auch redaktionelle Berichterstattungen einen typischen Eingriff (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Prominenter darstellen können (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 13-15; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27-29), doch geht es vorliegend nicht um einen solchen "klassischen" Fall einer Eigenwerbung.

    Auch eine sog. Aufmerksamkeitswerbung, mit der die Aufmerksamkeit des Rezipienten über den Prominenten auf ein beworbenes (anderes) Produkt oder ein beworbenes Presseerzeugnis gelenkt wird (zu diesen Fallgruppen BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 Rn. 29; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 41), liegt nicht vor, weil - ähnlich dem Bewerben einer Musikshow mit dem Doppelgänger-Bildnis des prominenten Künstlers (BGH v. 24.02.2022 - I ZR 2/21, juris, Rn.46 ff. zu § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG) - nur der Inhalt des Buches über den Erblasser umschrieben wird, was dieser jedenfalls in Ansehung seiner ehemaligen Funktion als Bundeskanzler in der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen hat (ähnlich wie bei einer beliebigen "Drittbiografie" über den Erblasser als Person der Zeitgeschichte, die ebenfalls nur über die "Nutzung" des Namens und der Person des Erblassers einen Marktwert erfahren wird).

    Der Annahme eines Eingriffs (auch) in vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch den Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Publikation aus der im Grundsatz für die Frage, ob eine (auch) kommerzielle Ausnutzung vorliegt, allein maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers (dazu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 14; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 28) jedenfalls primär journalistisch-publizistische Ziele verfolgt haben mag und im Schwerpunkt sicherlich ideelle Interessen des Erblassers verletzt hat (Vertraulichkeitssphäre, öffentliche Bloßstellung etc.).

    Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage zu erzielen, ist hier nur ein mitwirkendes Element (vgl. BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 26, 28; v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 13; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 Rn. 27).

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Diese Vermutung läuft selbst im originären Anwendungsbereich der sog. dreifachen Schadensberechnung (also im sog. "grünen Bereich") nicht selten auf eine Fiktion hinaus (offen zugestanden bei BGH v. 02.11.2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 Rn. 24).

    Wieder andere argumentieren weniger mit § 687 Abs. 2 BGB und/oder den europäischen Vorgaben als mit der durch die - nachstehend noch näher zu erläuternde - "Gemeinkostenanteil"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 02.11.2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 = juris Rn. 24; siehe dazu auch BGH v. 21.09.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Rn. 23 ff. - Steckverbindergehäuse) entstandenen Gefahr einer "Überabschreckung" durch eine Gewinnabschöpfung, die über die Kompensation des eigenen Schadens des Verletzten potentiell hinausgeht.

    Das ist seit der "Gemeinkostenanteil"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus generalpräventiven Gründen zur Sanktion und Abschreckung aber in gewissem Umfang hinzunehmen, weil man damit die frühere Abzugsfähigkeit nach dem sog. Vollkostenprinzip ebenso aufgegeben hat wie den potentiellen Einwand, dass der Verletzte den so abgeschöpften Gewinn selbst nie in dieser Form hätte erzielen können (BGH v. 02.11.2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil, juris Rn. 24, 30; BGH v. 16.12.2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 Rn. 88; zum Problem Raue , Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 436 f., 438 ff., 443 f. und Janssen , Präventive Gewinnabschöpfung, 2017, S. 329 ff.).

    Man hat einen Vorteilsabschöpfungsmechanismus geschaffen, der mit einem "klassischen" Schadensersatzanspruch nur wenig gemein hat, weswegen man sich in der Rechtsprechung schon lange ergänzend auf die Regelungen über die angemaßte Eigengeschäftsführung berufen hat (siehe BGH v. 02.11.2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil = juris Rn. 24; v. 07.02.2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 44 - Unikatrahmen = juris Rn. 52; weitere Nachweise bei Raue , Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 445 Fn. 1527, S. 449 Fn. 1557).

    Um dies auf Ebene der Schadenskonkretisierung abzufangen (Ausgleichsgedanke) und gleichzeitig den Schädiger nicht mit einem aus einer schuldhaften Verletzung gezogenen Gewinn "ungeschoren" davonkommen zu lassen ("tort must not pay"), erscheint es im Ansatz mit Blick auf generalpräventive Überlegungen weiterhin gerechtfertigt, dem Verletzten die dreifache Methode der Schadensberechnung umfassend zuzubilligen und dies auch schon bei einem Verschulden nur in Form einer einfachen Fahrlässigkeit mit dem Ziel einer Gewinnabschöpfung (siehe auch Staudinger/ Bergmann , BGB, 2020, § 687 Rn. 13, 37, 67 und erneut BGH v. 02.11.2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil = juris Rn. 24).

    Doch geht es darum hier nicht, weil im Grundsatz eine schadensersatzrechtliche Gewinnabschöpfung auch möglich sein und bleiben muss, wenn - wie hier - feststeht, dass der Geschädigte den Gewinn des Verletzers selbst in dieser Form so nie gezogen hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 02.11.2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 = juris Rn. 30 m.w.N.).

    Nach den anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen aus der "Gemeinkostenentscheidung" (BGH v. 02.11.2000 - I ZR 246/98, GRUR 2001, 329, 331) sind dabei nur die projektbezogenen konkreten Kosten des Beklagten zu 1) auszugrenzen, was zur Auslegung des Tenors an dieser Stelle klargestellt sein mag, ohne dass dies im Tenor selbst sprachlich zum Ausdruck kommen muss.

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aufgrund dieser rechtsgeschäftlichen "Basis" einer dauernden Zusammenarbeit des Erblassers mit einem Ghostwriter deutlich von der, eher berufsethische Fragen des Pressekodexes berührenden Sachverhaltskonstellation, in der nach einem rein journalistischen Kontakt die einem Journalist oder einem Verleger überlassenen Informationen von diesen nicht vertraulich behandelt werden (dazu LG Berlin v. 06.06.2023 - 67 O 36/23, juris Rn. 11 ff.; v. 06.07.2023 - 67 O 36/23, juris Rn. 10; allgemein zu Fragen ergänzenden deliktischen Schutzes gewährten Vertrauens unter Lebenden im Übrigen etwa BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 18).

    Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass es grundsätzlich Aufgabe des Betroffenen ist und sein muss, durch sorgfältige Auswahl des Gesprächspartners und/oder entsprechende vertraglich klar vereinbarte Sanktionen der Preisgabe von Informationen etc. entgegenzuwirken und im Übrigen ein genereller deliktischer Schutz des nur rein einseitigen Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht zu weit ginge, weil das bedeuten würde, die Persönlichkeit vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz zu nehmen (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 18).

    Denn zumindest die in der streitgegenständlichen Buchpublikation erfolgte Auswertung der auf Tonbandaufnahmen "fixierten" bzw. "materialisierten" Stimme und damit mittelbar der Persönlichkeit des Erblassers (dies als wesentlicher Teil der angesprochenen "Materialsammlung" = "Stoff") gegen den Willen des Erblassers stellt - neben der in der Publikation der Zitate liegenden ideellen Beeinträchtigung des Erblassers (vgl. zum Schutz des gesprochenen Wortes etwa BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) - richtigerweise auch einen Eingriff in vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu Lebzeiten dar.

    Soweit der Senat im Urteil vom 29.05.2018 (15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 206 ff.) in Anlehnung an eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) postmortal ungeachtet des Wahrheitsgehalts von Zitaten ergänzend noch einen den §§ 22, 23 KUG angenäherten "bildnisgleichen" Schutz des Erblassers vor einer Veröffentlichung zumindest wörtlicher Zitate aus dem (verdinglichten) "Tonband-Schatz" angenommen hat, ist daran mit Blick auf die ausdrücklich gegenteiligen Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.11.2021 (VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 128 ff.) nicht festzuhalten (siehe schon Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.).

    Mit den Ausführungen des BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 73 kommt es auf die vom Senat im ersten Unterlassungsverfahren mit Blick auf die Entscheidung des BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 und die Frage eines "bildnisgleichen Schutzes" des gesprochenen Wortes des Erblassers geprüften Voraussetzungen des § 830 BGB nicht an.

    Auch die Ausführungen im Anwaltsschreiben des Erblassers vom 02.10.2014 (Anlage K 7, Bl. 400 f. AO I) mit einem vagen Verweis auf eine angebliche vertragliche Bindung des Beklagten zu 1) sowie eigene Urheber- und Persönlichkeitsrechte tragen entgegen dem Klägervortrag u.a. auf S. 54 der Klageschrift (Bl. 54 d.A.) keine andere Bewertung, zumal die Beklagte zu 3) selbst nicht an etwaige vertragliche Pflichten des Beklagten zu 1) gebunden gewesen wäre und die Einschlägigkeit der Entscheidung des BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 im konkreten Fall in Ermangelung eindeutiger Absprachen und der Tatsache, dass es nicht um drohende straf-/dienstrechtlicher Konsequenzen für den Erblasser ging, nicht so eindeutig war, dass man der Beklagten zu 3) trotz des gegenteiligen Rechtsgutachtens zum damaligen Zeitpunkt zumindest Eventualvorsatz unterstellen kann.

  • LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 11/18

    Teil-Erfolg für Witwe von Dr. Helmut Kohl

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
    Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten zu 1) wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 11/18 - hinsichtlich des den Beklagten zu 1) betreffenden Unterlassungstenors dahingehend abgeändert, dass.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 11/18 - hinsichtlich der Beklagten zu 3) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 3) unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, es zu unterlassen, die nachfolgenden Passagen zu veröffentlichen oder zu verbreiten:.

    Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, I. unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 11/18 - dem Beklagten zu 1) zusätzlich zu untersagen, 1. die im landgerichtlichen Urteil unter Abschnitt (e) auf den Seiten 274 bis 288 angeführten Passagen zu veröffentlichen oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem Buch "Vermächtnis - Die A.-Protokolle" (gebundenes Buch, 256 Seiten, ISBN N01, PF. Verlag München);.

    unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 11/18 - die Beklagte zu 3) zu verurteilen, es zu unterlassen, die im Klageantrag zu 1), Seite 73 bis 183 des landgerichtlichen Urteils, genannten Passagen zu veröffentlichen oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem Buch "Vermächtnis - Die A.-Protokolle" (gebundenes Buch, 256 Seiten, ISBN N01, PF. Verlag München);.

    unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 11/18 - die Beklagten zu 3) entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. a), b) und c), Seite 208 bis 210 des landgerichtlichen Urteils, zur Auskunftserteilung zu verurteilen;.

    Nach Konkretisierung dieses Begehrens in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt der Beklagte zu 1) zuletzt, I. das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 11/18 - abzuändern und die Klage gegen den Beklagten zu 1) insgesamt abzuweisen;.

  • LG Berlin, 29.11.2022 - 27 O 339/21

    Fussballerfrau - Unterlassungsanspruch aus postmortalem Persönlichkeitsschutz

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 171/21

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezugnahme auf Fachaussagen eines Arztes in

  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

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  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14

    Altkanzler Kohl erleidet Gerichtsschlappe

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

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  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93

    Objektive Schadensberechnung - Aneignung; Schadensberechnung

  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 434/14

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Verwertung und/oder Nutzung der auf

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des

  • LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12

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  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • BGH, 02.07.2009 - III ZR 333/08

    Rechtsstellung des Verwalters eines Mietpools; Zulässigkeit des Bestreitens von

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21

    "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben

  • BGH, 16.05.2023 - VI ZR 116/22

    Süddeutsche Zeitung durfte Tagebuch-Zitate aus Cum-ex-Ermittlungsakte

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

  • BVerfG, 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13

    Grundrechtsverstoß durch mangelhafte Berücksichtigung des politischen Kontexts

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

  • OLG Hamburg, 06.07.2010 - 7 U 6/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Geldentschädigung wegen indiskreter

  • OLG Hamburg, 26.05.1994 - 3 U 13/94

    Unbefugte Veröffentlichung / Andrea Casiraghi

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 258/18

    Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE"

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

  • BGH, 25.04.2007 - VIII ZR 234/06

    Wirksamkeit einer einmalig geleisteten Mietvorauszahlung gegenüber dem

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

  • LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23

    Julian Reichelt verliert gegen Holger Friedrich - kein Anspruch auf Quellenschutz

  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 161/16

    Unterlassungsansprüche eines Prominenten hinsichtlich der Darstellung eines

  • OLG München, 17.09.2003 - 21 U 1790/03

    Zulässigkeit von Äußerungen über einen Hauptdarsteller bei den Oberammergauer

  • OLG Frankfurt, 26.06.1984 - 8 U 15/84

    Zum Anspruch auf Unterlassung erfüllungsgefährdenden Verhaltens

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13

    Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 246/12

    Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17

    Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 277/03

    kinski-klaus. de

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 260/01

    Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten nach Kündigung durch den

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 437/19

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung von

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

  • BGH, 20.12.1994 - X ZR 56/93

    "Kleiderbügel"; Geltendmachung von Patentverletzungsansprüchen durch den Inhaber

  • OLG Celle, 09.03.2009 - 6 W 28/09

    Streitwert einer Stufenklage

  • OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19

    Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 87/07

    Zoladex

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 79/00

    Titelexklusivität

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

  • EuGH, 09.06.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 280/88

    Feststellungsklage - Zwischenfeststellung - Feststellung eines

  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76

    Alkoholtest

  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 273/90

    Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 99/06

    Verletzung der Nutzungsrechte an einem Tripp-Trapp Kinderhochstuhl durch

  • OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08

    Rechtstellung des Urhebers eines Videos

  • OLG Frankfurt, 15.10.2009 - 16 U 39/09

    "Ende einer Nacht"

  • OLG München, 12.01.2011 - 20 U 2913/10

    Gemeinschaft an einem Hausanwesen: Abrechnungs- und Herausgabeanspruch für

  • BAG, 28.05.2014 - 5 AZR 794/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - Feststellungsklage

  • OLG Köln, 12.07.2018 - 15 U 151/17

    Umfang des postmortalen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 81/91

    Revision gegen die Höhe der Beschwer; Maßgeblichkeit für die Höhe der Beschwer

  • OLG München, 09.08.2002 - 21 U 2654/02

    Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs von Marlene D

  • OLG Köln, 30.07.2020 - 15 U 313/19

    Ansprüche wegen Berichterstattungen über ein Strafverfahren Verletzung des

  • OLG Köln, 12.07.2018 - 15 U 146/17

    Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über

  • OLG Frankfurt, 15.08.2002 - 6 U 116/01

    Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines Geschmacksmusters

  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 226/81

    Ansprüche des alleinvertretungsberechtigten Eigenhändlers wegen Verletzung des

  • BGH, 27.11.1969 - X ZR 22/67

    Handstrickapparat

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77

    Ansprüche des Verletzten bei Veröffentlichung eines rechtswidrig mitgeschnittenen

  • BGH, 04.03.1982 - I ZR 19/80

    Korrekturflüssigkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2005 - 8 Sa 860/04

    Arrest bei angemaßter Eigengeschäftsführung

  • OLG Frankfurt, 21.01.1988 - 6 U 153/86

    Das "berechtigte Interesse" im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

  • RG, 03.02.1909 - I 99/08

    Besteht die Verpflichtung des Patentverletzers zur Rechnungslegung über den

  • LG Stuttgart, 09.04.2019 - 28 O 434/18

    Diesel-Manipulation als sittenwidrige Schädigung - Kaufpreis zurück!

  • RG, 08.06.1895 - I 13/95

    Wird die Haftung des Veranstalters des Nachdruckes eines Musikstückes für den

  • RG, 22.10.1930 - I 128/30

    1. Wann kann der Patentinhaber vom Verletzer gemäß § 35 PatG. denjenigen Betrag

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BGH, 12.12.2019 - III ZR 198/18

    Parteivernehmung, Subsidiarität

  • BVerfG, 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13

    Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

  • BGH, 23.06.2016 - I ZB 5/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung der Verurteilung eines Verwalters

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

  • BGH, 03.05.2006 - XII ZR 195/03

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme bei Feststellung der Vaterschaft;

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 113/02

    Prozesstrennung im Urkundenverfahren; Formularmäßige Anerkennung von anwaltlichen

  • BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 27/13

    Stromnetznutzungsentgelt VI - Bereicherungsrechtliche Rückforderung von

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

    Ergänzung des Berufungsurteils

  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 312/97

    Begriff des Nachteils; Rechtsfolgen gewerbesteuerlicher Organschaft

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz bei Beweiserhebung

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 423/06

    Inanspruchnahme eines Kreditinstituts aus einem Vermögensverwaltungsvertrag;

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

  • BGH, 05.06.2012 - X ZR 161/11

    Zivilrechtlicher Anspruch eines potenziellen Bieters in einem künftigen

  • BGH, 12.01.1995 - III ZR 136/93

    Rechtsfolgen pflichtwidriger Verfügungen des Dienstverpflichteten über ein

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZR 25/11

    Widerklage: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

  • BGH, 10.05.1984 - III ZR 29/83

    Durchführung und Würdigung von Zeugenvernehmungen im Ausland

  • BGH, 23.02.2022 - VII ZR 252/20

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im sog. Dieselabgasskandal: Pflicht

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 130/19

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Formanforderungen an

  • BGH, 27.03.1996 - XII ZR 83/95

    Fassung von Berufungsanträgen; Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

  • BGH, 18.10.1993 - II ZR 255/92

    Umfang eines Zeugnisverweigerungsrechts

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZB 2/12

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Pressevertreters: Aussage als Zeuge in einem

  • BGH, 20.03.1972 - II ZR 160/69

    Unrechtmäßige Aneignung von Gesellschaftsvermögen und Mieteinnahmen durch einen

  • AG Potsdam, 11.11.2015 - 48 M 1580/15

    Zwangsvollstreckung: Pfändung von Herausgabeansprüchen

  • BGH, 30.01.2019 - VI ZR 428/17

    Bestreiten des Unfallhergangs durch den Schädiger mit Nichtwissen i.R.e.

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 174/72

    Brüning-Memoiren I

  • VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerwG, 08.04.2008 - 8 B 5.08

    Versäumung der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das

  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 199/62

    Rechtsfolgen eines "gentlemen's agreement" in einem eine "Meistbegünstigung" bei

  • BFH, 06.10.2005 - IV B 28/04

    Zeuge vom Hörensagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - 4 B 127/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren;

  • OLG Brandenburg, 10.07.2015 - 11 U 127/14

    Zivilprozessrecht: Folgen einer berechtigten Zeugnisverweigerung

  • OLG Köln, 03.09.2014 - 16 W 29/14

    Voraussetzungen der Verhandlung über die Höhe des Anspruchs vor Rechtskraft eines

  • OLG Köln, 15.06.1992 - 5 U 191/91

    Rechtmäßigkeit der Verwertung von Niederschriften eines Zeugen aus dessen

  • LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18

    Zur Frage der Selbstöffnung des Betroffenen bei einem Gegenangriff.

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1999 - 15 U 171/98

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz gegenüber Äußerungen in einer

  • RG, 24.01.1910 - I 188/08

    Handlungsgehilfe; Unterlassungsanspruch

  • RG, 22.05.1931 - II 402/30

    Über vertragliche Preisbindungen der zweiten Hand, ihre Voraussetzungen und

  • OLG Hamm, 24.06.1996 - 6 U 106/94
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch

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