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   OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18   

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OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18 (https://dejure.org/2018,62132)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18 (https://dejure.org/2018,62132)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. November 2018 - 2 X(Not) 3/18 (https://dejure.org/2018,62132)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
    Nachdem der Beklagte zunächst selbst in seinem Schreiben vom 19.10.2016 an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 04.03.2013 (NotSt (BrfG) 1/12) die Ansicht vertreten habe, dass die "umfangreiche, hoch streitige anwaltliche Tätigkeit in mehreren Verfahren vorrangig zu berücksichtigen" sei, hätte der Beklagte seine eigene Zuständigkeit nicht einfach aufgrund des Antwortschreibens der Rechtsanwaltskammer vom 06.02.2017 mit dem Hinweis auf eine angeblich erfolgte Rechtsprechungsänderung des BGH durch die Entscheidung vom 23.11.2015 (NotSt (BrfG) 5/15) bejahen dürfen.

    Auf eine ihn entlastende Verkennung der Rechtslage kann sich der Kläger insoweit nicht berufen, da es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15 - DNotZ 2016, 311, Rn. 11).

    Da die für Anwaltsnotare geltenden Beschränkungen einer der notariellen Tätigkeit zeitlich nachfolgenden Anwaltstätigkeit sich nicht allein aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts ergeben, sondern auch aus Nachwirkungen der notariellen Neutralitätspflicht resultieren (BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15 - DNotZ 2016, 311, Rn. 8), stellt ein derartiger Verstoß gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zugleich ein Verstoß gegen die notarielle Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BNotO dar.

    Der insoweit vom Beklagten im Disziplinarverfahren vertretenen Ansicht, aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2015 (NotSt (Brfg) 5/15) sei eine Rechtsprechungsänderung dahingehend zu entnehmen, dass ein Verstoß aus Nachwirkungen der notariellen Neutralitätspflicht stets dem gleichzeitig hiermit begangenen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts vorgehe, so dass eine Ahndung im notariellen Disziplinarverfahren möglich sei, kann nicht gefolgt werden.

    In seiner Entscheidung vom 23.11.2015 (NotSt (Brfg) 5/15) befasst sich der Bundesgerichtshof überhaupt nicht explizit mit der die Abgrenzung des anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte von dem notariellen Disziplinarverfahren regelnden Vorschrift des § 110 Abs. 1 BNotO, da bei der in Rede stehenden Verletzung der Pflicht des Notars zur strikten Neutralität nach vorangegangener notarieller Beurkundungstätigkeit überhaupt nicht zweifelhaft war, dass die zu beurteilende Verfehlung vorwiegend im Zusammenhang mit dem Amt als Notar stand, da eine anwaltliche Tätigkeit des Notars überhaupt nicht in Rede stand.

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Notars gehören zu den wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und bilden mithin das Fundament des Notarberufs, da sie überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird, rechtfertigen, so dass Verstöße gegen Mitwirkungsverbote zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars zählen (BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15 - DNotZ 2016, 311, Rn. 16).

  • LG Hannover, 11.08.2016 - 25 O 8/16
    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
    Ferner wurde im Februar 2016 von Herrn C im Zusammenhang mit den gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten eine Auskunftsklage nach § 51a GmbHG erhoben (25 O 8/16 LG Münster).

    Im Verfahren 21 O 127/15 übersandte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2017 einen umfassenden Vergleichstext; in diesem war u.a. die Beendigung auch der Verfahren 25 O 8/16 und 24 O 44/16 vereinbart.

    Die unstreitig anwaltliche Tätigkeit des Klägers für die Gesellschafter A und B in den vor dem Landgericht Münster geführten Verfahren 25 O 111/15, 21 O 127/15, 24 O 44/16 und 25 O 8/16 betraf ebenso wie seine notarielle Tätigkeit am 04.12.2015 bei Beurkundung der Unterschriften der Gesellschafter A und B zur Handelsregisteranmeldung bezüglich der Abberufung des Geschäftsführers C (Urk.-Nr. 3xx/2015) und der anschließenden Übersendung der geänderten Gesellschafterliste an das zuständige Amtsgericht Steinfurt die Auseinandersetzung der drei Gesellschafter-Geschäftsführern der D GmbH, bei der es darum ging, dass die Mitgesellschafter A und B den Mitgesellschafter C vollständig aus der GmbH hinausdrängen wollten.

  • BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12

    Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
    Nachdem der Beklagte zunächst selbst in seinem Schreiben vom 19.10.2016 an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 04.03.2013 (NotSt (BrfG) 1/12) die Ansicht vertreten habe, dass die "umfangreiche, hoch streitige anwaltliche Tätigkeit in mehreren Verfahren vorrangig zu berücksichtigen" sei, hätte der Beklagte seine eigene Zuständigkeit nicht einfach aufgrund des Antwortschreibens der Rechtsanwaltskammer vom 06.02.2017 mit dem Hinweis auf eine angeblich erfolgte Rechtsprechungsänderung des BGH durch die Entscheidung vom 23.11.2015 (NotSt (BrfG) 5/15) bejahen dürfen.

    Zutreffend weist der Kläger insoweit darauf hin, dass nach der aus dem Urteil des BGH vom 04.03.2013 (NotSt (Brfg) 1/12 - BGHZ 197, 15) zu entnehmenden Wertung ein notarielles Disziplinarverfahren wegen einer derartigen Übernahme eines zivilrechtlichen Mandats nach vorangegangener Beurkundung nach § 110 Abs. 1 BNotO, § 118a Abs. 1 BRAO jedenfalls aber bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Übergewicht des notariellen Amtspflichtverstoßes gegen die Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 BNotO nicht festzustellen ist.

  • BGH, 20.12.1965 - NotSt (Brfg) 2/65

    Bestrafung leichterer Dienstvergehen - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
    In Zusammenhang mit § 95a BNotO hat der BGH durch Urteil vom 20.11.1965 (NotSt (Brfg) 2/65 - MDR 1966, 523) entschieden, dass der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bei der Frage einer Verjährung von Dienstvergehen einzuschränken ist, wenn es sich um selbständige Verfehlungen handelt, die mit den späteren in keinem Zusammenhang stehen.
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
    Beteiligt ist demnach eine Person, wenn ihre Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 26/03 -, BGHZ 158, 310, Rn. 21 m.w.N. mit Hinweis auf die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/11034 S. 50).
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