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   OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23   

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OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23 (https://dejure.org/2023,37235)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2023 - 15 U 67/23 (https://dejure.org/2023,37235)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - 15 U 67/23 (https://dejure.org/2023,37235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Facebook-Datenleck: Kein Schadensersatz wegen Unbestimmtheit des Antrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat der Kläger zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass er einen Betrag von 500 Euro für das sog. Datenleck und weitere 500 Euro für die unzureichende Auskunft der Beklagten für angemessen hält (Bl. 359 d.A.).

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Kontrollverlust auf eine Telefonnummer bezieht, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres auf strikte Geheimhaltung angelegt ist und hinsichtlich derer der Betroffene - wie hier der Kläger - auch keine in der Vergangenheit praktizierte Geheimhaltung vorgetragen hat, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Rückschluss darauf erlauben, dass der entsprechende Kontrollverlust über dieses personenbezogene Datum schon einen immateriellen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 123, wonach ein " bloß abstrakter Kontrollverlust " nicht ausreicht).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die vom Kläger behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge und Unwohlsein jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.) eine Möglichkeit künftiger immaterieller bzw. gegebenenfalls auch materieller Beeinträchtigungen mit dem Argument bejaht hat, " die (endgültig) verlorene Kontrolle über die Telefonnummer " ermögliche einen weiteren Missbrauch und es bestehe daher " evident die Möglichkeit, dass ... weitere materielle oder immaterielle Beeinträchtigungen beim Kläger eintreten könnten ", vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Einen über diesen konkreten Vorfall hinausgehenden allgemeinen Anspruch gegen die Beklagte, bei Betrieb ihres sozialen Netzwerkes die Vorschriften der DSGVO - insbesondere jene zur Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO - zu beachten und einzuhalten, kann der Kläger aber dann nicht mit einem Unterlassungsantrag geltend machen (nur im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 268, wonach der Unterlassungsanspruch zwar zulässig aber unbegründet sei, weil Art. 17 DSGVO allein ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiere).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 101) muss die Unbestimmtheit des Antrags auch nicht etwa deshalb hingenommen werden, weil dem Kläger eine exakte Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen auf der Plattform der Beklagten nicht möglich ist und ihm andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gewährt würde.

    Daneben ist auch der Antrag zu 3b) unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Kläger begehrte Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die Formulierungen " unübersichtlich " und " unvollständig " zu unbestimmt ist (verneinend OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 102).

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Selbst wenn man eine datenschutzrechtliche Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Anwaltskosten für das Auskunftsgesuch auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der Rechtsverfolgungskosten als Teil eines materiellen Ersatzanspruchs umfassen kann (statt aller Bergt , in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 19 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 286).

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat der Kläger zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass er einen Betrag von 500 Euro für das sog. Datenleck und weitere 500 Euro für die unzureichende Auskunft der Beklagten für angemessen hält (Bl. 359 d.A.).

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die vom Kläger behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge und Unwohlsein jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Würde man die Anforderungen an den Möglichkeitsnachweis im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO mit dem OLG Stuttgart (a.a.O.) so weit absenken, würde die besondere Sachentscheidungsvoraussetzung aus § 256 Abs. 1 ZPO in Fällen wie hier letztlich obsolet (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 214 ff.).

    Ob der Kläger damit - wie das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 219 ff.) angenommen hat - in der Sache tatsächlich einen Leistungsantrag geltend macht, dessen Zulässigkeit dann an § 259 ZPO scheitert, kann dahinstehen.

    Denn jedenfalls fehlt dem Antrag in der konkret gestellten Form das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 236 ff.).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Mit diesen Angaben rügt der Kläger zwar mehr als einen bloßen Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930).

    Sein Vortrag reicht jedoch nicht aus, um einen bei ihm entstandenen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO anzunehmen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nach dem Recht der Mitgliedstaaten, sondern als autonomer Begriff des Unionsrechts einheitlich unionsrechtlichen auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930).

    Zwar ist der Ersatz eines immateriellen Schadens nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930) nicht davon abhängig, dass dieser Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4.5.2023 (C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 37) ausgeführt, dass sich aus den Formulierungen in den Erwägungsgründen 75 und 85 ("... die Risiken ... aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen (könne), die zu einem ... Schaden führen könnte" bzw. "... Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ... ein ... Schaden... nach sich ziehen (kann) ") ergebe, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potentiell sei.

    Um daraus einen Schaden ableiten zu können, also einen Nachteil des Betroffenen, der im Sinne von Erwägungsgrund 146 konkret " erlitten " wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58) und damit über die reine Behauptung des entsprechenden Gefühls hinausgeht, muss der Kläger konkrete Indizien vortragen und unter Beweis stellen, die eine solche psychische Beeinträchtigung seiner Person stützen können (vgl. dazu auch die Schlussanträge im Verfahren C-340/21, GRUR-RS 2023, 8707, wonach die Objektivierung einer nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen und psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person entscheidend ist).

    Im Hinblick auf die in diesem Verfahren formulierte Vorlagefrage Nr. 2 hat der Europäische Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 4.5.2023 (C-300/21, NJW 2023, 1930) entschieden, dass der Betroffene darzulegen und nachzuweisen hat, dass er durch die aus einem Datenschutzverstoß resultierenden negativen Folgen einen immateriellen Schaden erlitten hat.

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie beim Kläger tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte der Kläger - was nach der beibehaltenen Antragsfassung aber gerade nicht gewollt ist - ggf. eine Unterlassung der konkret durch die Beklagte begangenen Verletzung verlangen können, wenn man etwa aus Art. 17 DSGVO einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. Vorlagefragen 1 ff. im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210) bzw. einen solchen über §§ 280, 241 Abs. 2 BGB konstruieren wollte (BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179) und man dann aus dem (unterstellten) Verstoß gegen die DSGVO bzw. die damit korrespondierenden Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hätte ableiten können.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Hilfsweise hat er beantragt, das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Auch die Vorlagefragen im Verfahren C-687/21 sind für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits nicht erheblich, da der Senat weder von einer mangelnden Bestimmtheit des Art. 82 DSGVO ausgeht noch über den Fall einer irrtümlichen Weitergabe von Daten in ausgedruckter Form zu entscheiden hat.

  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Hilfsweise hat er beantragt, das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich darum drehen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • EuGH - C-189/22 (anhängig)

    Scalable Capital

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Hilfsweise hat er beantragt, das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Die Vorlagefragen im Verfahren C-189/22 und C-667/21 sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht erheblich, da sie sich mit Problemen bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes befassen, dem Kläger jedoch nach den obigen Ausführungen schon dem Grunde nach gar kein immaterieller Schaden entstanden ist.

  • LG Bonn, 29.03.2023 - 13 O 125/22
    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.3.2023 (13 O 125/22) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.3.2023 (13 O 125/22) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

    sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.3.2023 (13 O 125/22) teilweise abzuändern und.

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

    Dagegen genügt bei Verletzung eines absoluten Rechts oder aber in solchen Fällen, in denen bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist, die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.1.2023 (C-154/21, NJW 2023, 973) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs anführt, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

    Damit korrespondiert auch sein Hinweis in der Berufungsbegründung, dass die Beklagte sein Auskunftsverlangen noch nicht vollständig erfüllt habe, weil sie ihm - entsprechend der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 12.1.2023 - C-154/21) - die konkreten Empfänger der "gescrapten" Daten noch nicht benannt habe, obwohl sie mit Hilfe von sog. Logfiles nachvollziehen könne, wann und von wem seine Telefonnummer mit den anderen Daten seines Profils zusammengeführt worden sei.

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18

    A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten',

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 9 U 34/21

    Mastercard-Priceless-Datenleck, Schadenersatzklage abgewiesen

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 507/15

    Private Rentenversicherung/kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch

  • BGH, 27.03.2023 - VI ZR 225/21

    Aussetzung des Verfahrens in Sachen VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über

  • BGH, 28.04.2023 - V ZR 270/21

    Schlüssige Darlegung des bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des §

  • BGH, 08.09.2011 - III ZR 236/10

    Amtshaftung: Verpflichtung einer Kassenärztlichen Vereinigung zur Durchführung

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22

    Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen

  • OLG München, 24.04.2024 - 34 U 2306/23

    Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis,

    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln verwiesen (Urteil vom 07.12.2023, 15 U 67/23, GRUR-RS 2023, 37347, Rn. 83 f.), die sich der Senat umfänglich zu eigen macht.
  • ArbG Düsseldorf, 15.02.2024 - 2 Ca 4416/23
    Der Auffassung des OLG Hamm haben sich das OLG Dresden (OLG Dresden 5.12.2023 - 4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707 Rn. 35-36), das OLG Köln (OLG Köln in mehreren Entscheidungen, etwa OLG Köln 7.12.2023 - 15 U 67/23, GRUR-RS 2023, 37347) und das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart 2.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 136-147) angeschlossen.
  • LG Dortmund, 24.01.2024 - 3 O 37/23

    Meta, Scraping, Darlegung, Schaden, Streitwert

    Angesichts des nicht ansatzweise substantiierten Vorbringens bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, den Kläger ergänzend persönlich anzuhören; dies wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen (so auch: OLG Köln, Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 108/23 - GRUR-RS 2023, 37546, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 67/23 - GRUR-RS 2023, 37347, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 33/23 - GRUR-RS 2023, 36757, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 99/23 - GRUR-RS 2023, 37562, Rn. 43).
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