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   OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23   

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OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23 (https://dejure.org/2023,37301)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2023 - 15 U 99/23 (https://dejure.org/2023,37301)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - 15 U 99/23 (https://dejure.org/2023,37301)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat die Klägerin zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass sie den geltend gemachten Betrag von 2.000 Euro für die unzulässige Offenlegung ihrer Telefonnummer sowie sonstige Daten ihres Profils und die damit verbundenen Folgen verlangt.

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Kontrollverlust auf eine Telefonnummer bezieht, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres auf strikte Geheimhaltung angelegt ist und hinsichtlich derer der Betroffene - wie hier die Klägerin - auch keine in der Vergangenheit praktizierte Geheimhaltung vorgetragen hat, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Rückschluss darauf erlauben, dass der entsprechende Kontrollverlust über dieses personenbezogene Datum schon einen immateriellen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 123, wonach ein " bloß abstrakter Kontrollverlust " nicht ausreicht).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die von der Klägerin behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein und belastender Ungewissheit jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.) eine Möglichkeit künftiger materieller Beeinträchtigungen mit dem Argument bejaht hat, " die (endgültig) verlorene Kontrolle über die Telefonnummer " ermögliche einen weiteren Missbrauch und es bestehe daher " evident die Möglichkeit, dass ... weitere materielle ... Beeinträchtigungen beim Kläger eintreten könnten ", vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Selbst wenn man eine datenschutzrechtliche Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Anwaltskosten für das Auskunftsgesuchen auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der Rechtsverfolgungskosten als Teil eines materiellen Ersatzanspruchs umfassen kann (statt aller Bergt , in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 19 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 286).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.5.2023 (C-300/21) sei ein Verstoß gegen die DSGVO zusammen mit einem möglichen Kontrollverlust personenbezogener Daten ausreichend, um einen immateriellen Schaden anzunehmen.

    Mit diesen Angaben rügt die Klägerin zwar mehr als einen bloßen Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930).

    Ihr Vortrag reicht jedoch nicht aus, um einen bei ihr entstandenen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO anzunehmen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nach dem Recht der Mitgliedstaaten, sondern als autonomer Begriff des Unionsrechts einheitlich unionsrechtlichen auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930).

    Zwar ist der Ersatz eines immateriellen Schadens nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930) nicht davon abhängig, dass dieser Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4.5.2023 (C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 37) ausgeführt, dass sich aus den Formulierungen in den Erwägungsgründen 75 und 85 ("... die Risiken ... aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen (könne), die zu einem ... Schaden führen könnte" bzw. "... Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ... ein ... Schaden... nach sich ziehen (kann) ") ergebe, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potentiell sei.

    Um daraus einen Schaden ableiten zu können, also einen Nachteil des Betroffenen, der im Sinne von Erwägungsgrund 146 konkret " erlitten " wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58) und damit über die reine Behauptung des entsprechenden Gefühls hinausgeht, muss die Klägerin konkrete Indizien vortragen und unter Beweis stellen, die eine solche psychische Beeinträchtigung ihrer Person stützen können (vgl. dazu auch die Schlussanträge im Verfahren C-340/21, GRUR-RS 2023, 8707, wonach die Objektivierung einer nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen und psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person entscheidend ist).

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat die Klägerin zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass sie den geltend gemachten Betrag von 2.000 Euro für die unzulässige Offenlegung ihrer Telefonnummer sowie sonstige Daten ihres Profils und die damit verbundenen Folgen verlangt.

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die von der Klägerin behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein und belastender Ungewissheit jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Würde man die Anforderungen an den Möglichkeitsnachweis im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO mit dem OLG Stuttgart (aaO) so weit absenken, würde die besondere Sachentscheidungsvoraussetzung aus § 256 Abs. 1 ZPO in Fällen wie hier letztlich obsolet (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 214 ff.).

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Auch auf die weitere Rechtsfrage, ob ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO dann schon als erfüllt anzusehen ist, wenn der Auskunftspflichtige nur deutlich machen kann, sich vollständig erklärt zu haben (u.a. BGH, Urt. v. 15.6.2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726) und die Frage der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit dann möglicherweise im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259, 260 BGB analog) zu klären wäre, kommt es wegen der Unmöglichkeit - die ganz zweifelsfrei den Anspruch zu Fall bringt - nicht mehr an.

    Auch auf die weitere Rechtsfrage, ob ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO dann schon als erfüllt anzusehen ist, wenn der Auskunftspflichtige nur deutlich machen kann, sich vollständig erklärt zu haben (u.a. BGH, Urt. v. 15.6.2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726) und die Frage der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit dann möglicherweise im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259, 260 BGB analog) zu klären wäre, kommt es wegen der Unmöglichkeit - die ganz zweifelsfrei den Anspruch zu Fall bringt - nicht mehr an.

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

    Dagegen genügt bei Verletzung eines absoluten Rechts oder aber in solchen Fällen, in denen bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist, die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.1.2023 (C-154/21, NJW 2023, 973) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs anführt, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.1.2023 (C-154/21, NJW 2023, 973) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs anführt, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie bei der Klägerin tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18

    A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten',

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

    Dagegen genügt bei Verletzung eines absoluten Rechts oder aber in solchen Fällen, in denen bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist, die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Gerade dies ist vorliegend aber zweifelhaft, da weder durch die Klageanträge noch durch eine zur Auslegung heranzuziehende Klagebegründung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8.5.2014 - I ZR 217/122, BGHZ 201, 129; BGH, Urt. v. 13.9.2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314; BGH, Urt. v. 18.12.2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863) festgestellt werden kann, was genau im Rahmen einer künftigen Titulierung unter " unbefugten Dritten " zu verstehen ist.
  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
    Da weder eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung noch eine vertragliche Haftung wegen Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrages, auf den nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten deutsches Recht anzuwenden ist (vgl. dazu BGH Urt. v. 12.7.2018 - III ZR 183/17, NJW 2018, 3178), einen Ersatz für immaterielle Schäden in der von der Klägerin behaupteten Form vorsieht, kommt es auf die Frage eines Vorrangs der europarechtlichen Schadensersatzregelungen der DSGVO vor nationalen Schadensersatzbestimmungen nicht an.
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 9 U 34/21

    Mastercard-Priceless-Datenleck, Schadenersatzklage abgewiesen

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 507/15

    Private Rentenversicherung/kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch

  • BGH, 28.04.2023 - V ZR 270/21

    Schlüssige Darlegung des bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des §

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22

    Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 57/17

    Unzulässigkeit einer Berufung bei Festhalten an einer im Urteil erster Instanz

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

  • LG Dortmund, 24.01.2024 - 3 O 37/23

    Meta, Scraping, Darlegung, Schaden, Streitwert

    Angesichts des nicht ansatzweise substantiierten Vorbringens bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, den Kläger ergänzend persönlich anzuhören; dies wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen (so auch: OLG Köln, Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 108/23 - GRUR-RS 2023, 37546, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 67/23 - GRUR-RS 2023, 37347, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 33/23 - GRUR-RS 2023, 36757, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 99/23 - GRUR-RS 2023, 37562, Rn. 43).
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